RS Vfgh 2006/6/19 V39/05 - V46/05

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0001 Landesverfassung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 27.11.03 betreffend das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln (Winterdienst-Verordnung 2003 - WDV). ABl 48/2003
VfGG §57 Abs1
Wr Stadtverfassung §76, §108

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Hausbetreuungsunternehmens auf Aufhebung der Winterdienst-Verordnung 2003 in Wien betreffend die Verwendung bestimmter Auftau- und Streumittel mangels ausreichender Darlegung der Bedenken im Einzelnen bzw mangels Legitimation; Straßenerhalter und Liegenschaftseigentümer als Normadressaten, nicht aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Winterbetreuung von Verkehrsflächen verpflichtete Unternehmen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines gewerblichen Hausbetreuungsunternehmens, dessen Geschäftsbereich die Winterbetreuung von Verkehrsflächen umfasst, auf Aufhebung der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 27.11.03 betreffend das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln (Winterdienst-Verordnung 2003 - WDV), ABl 48/2003, bzw in eventu von Teilen derselben mangels ausreichender Darlegung der Bedenken im Einzelnen bzw mangels Legitimation.

Soweit der Antragsteller in seinem auf Aufhebung der gesamten WDV abzielenden Hauptantrag (implizit) die Ausschaltung des §1, §2, §9, §10 und §11 der Verordnung (einschließlich ihres "Anhanges") begehrt, fehlen im Antrag nicht nur Ausführungen zur Antragslegitimation, sondern überhaupt die Darlegung der Normbedenken.

Alle übrigen vom Anfechtungsbegehren umfassten Bestimmungen der WDV wenden sich (an die in §6 Abs1 zur Erwirkung einer Ausnahmebewilligung ausdrücklich als Antragsberechtigte genannten Adressaten, nämlich) an Straßenerhalter und an Liegenschaftseigentümer, nicht hingegen an Personen oder Unternehmen, welche die in der Verordnung festgelegten Pflichten (wie hier der Antragsteller) aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung von einem Liegenschaftseigentümer übernommen haben.

Ebenso für §8 Abs2 WDV:

Zwar scheint die auf das Reinigungsgebot nach vorangegangener Streuung bezogene Wortfolge "durch denjenigen, der die Streuung vorgenommen hat," - isoliert betrachtet - an den Verursacher der Streuung gerichtet zu sein. Bei gebotener systematischer Interpretation ist jedoch der Zusammenhang dieser Wendung mit der (Gesamt)Konzeption der Verordnung, die auf den Adressatenkreis Straßenerhalter und Liegenschaftseigentümer abstellt und diese zur Einhaltung näher determinierter Verwendungsgebote und -verbote in Bezug auf bestimmte Streu- und Auftaumittel verpflichtet, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann die in Rede stehende Wortfolge nur so verstanden werden, dass sie sich (ebenfalls) an denjenigen richtet, der nach den sonstigen Verordnungsvorschriften Verpflichteter ist. Auch im Fall, dass ein diesem Kreis angehörender Normadressat (also Straßenerhalter oder Liegenschaftseigentümer) seine Obsorgepflicht (ganz oder teilweise) durch Rechtsgeschäft an einen Dritten (wie etwa an ein Hausbetreuungsunternehmen) übertragen hat, ergibt sich Art und Umfang der Handlungspflicht des solcherart eingebundenen Dritten (nur) aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Vereinbarung, nicht hingegen aus der in Rede stehenden Verordnung.

ebenso: V46/05 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

  • V 39/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2006 V 39/05
  • V 46/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2006 V 46/05

Schlagworte

Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Verkehrsflächen, Straßenpolizei örtliche, VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Auslegung systematische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V39.2005

Dokumentnummer

JFR_09939381_05V00039_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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