Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.04.2017Norm
FPG §3 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 3
Die Festnahme des Beschwerdeführers erweist sich als rechtswidrig, weil sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnet wurde und gegenüber dem Beschwerdeführer in der Form des § 39 FPG in Erscheinung trat, somit ihm gegenüber (und auch dem Akteninhalt zufolge) auf eine Rechtsgrundlage gestützt wurde, die gemäß § 3 Abs. 1 FPG in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen und auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem, nicht jedoch in die Zuständigkeit des Bundesamtes, fällt.Die Festnahme des Beschwerdeführers erweist sich als rechtswidrig, weil sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnet wurde und gegenüber dem Beschwerdeführer in der Form des Paragraph 39, FPG in Erscheinung trat, somit ihm gegenüber (und auch dem Akteninhalt zufolge) auf eine Rechtsgrundlage gestützt wurde, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FPG in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen und auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem, nicht jedoch in die Zuständigkeit des Bundesamtes, fällt.
Schlagworte
Festnahme, unzuständige BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W119.2008485.1.03Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017