Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2017Norm
AZHG §25 Abs4 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Wenn der Beschwerdeführer meint, dass eine rückwirkende Feststellung der Nichteignung und so auch der Rückforderungsanspruch unzulässig sei, ist ihm zu entgegnen, dass die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AZHG hinsichtlich des Zeitraums der Rückerstattungspflicht allein darauf abstellt, ob während der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft ein Auslandseinsatz geleistet wurde oder nicht und verlangt widrigenfalls die Rückerstattung der Bereitstellungsprämie ab Beginn des jeweiligen Verpflichtungszeitraums oder ab Beendigung des letzten (nicht mindestens sechs Monate dauernden) Auslandseinsatzes. Damit wollte der Gesetzgeber gerade einen Fall wie den vorliegenden regeln, dass während der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt wird, dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist. Eine Unsachlichkeit kann in dieser Bestimmung vor dem Hintergrund der Erläuterungen, wonach die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen ist, sondern vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" darstellt, nicht erkannt werden.Wenn der Beschwerdeführer meint, dass eine rückwirkende Feststellung der Nichteignung und so auch der Rückforderungsanspruch unzulässig sei, ist ihm zu entgegnen, dass die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, AZHG hinsichtlich des Zeitraums der Rückerstattungspflicht allein darauf abstellt, ob während der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft ein Auslandseinsatz geleistet wurde oder nicht und verlangt widrigenfalls die Rückerstattung der Bereitstellungsprämie ab Beginn des jeweiligen Verpflichtungszeitraums oder ab Beendigung des letzten (nicht mindestens sechs Monate dauernden) Auslandseinsatzes. Damit wollte der Gesetzgeber gerade einen Fall wie den vorliegenden regeln, dass während der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt wird, dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist. Eine Unsachlichkeit kann in dieser Bestimmung vor dem Hintergrund der Erläuterungen, wonach die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen ist, sondern vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" darstellt, nicht erkannt werden.
Schlagworte
Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie, RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2146450.1.01Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017