RS Bvwg 2017/4/12 W106 2146450-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.04.2017

Norm

AZHG §25 Abs4 Z2
AZHG §29 Abs1
  1. AZHG § 25 heute
  2. AZHG § 25 gültig ab 01.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. AZHG § 25 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. AZHG § 29 heute
  2. AZHG § 29 gültig ab 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. AZHG § 29 gültig von 01.07.2007 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. AZHG § 29 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  5. AZHG § 29 gültig von 01.12.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. AZHG § 29 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass eine rückwirkende Feststellung der Nichteignung und so auch der Rückforderungsanspruch unzulässig sei, ist ihm zu entgegnen, dass die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AZHG hinsichtlich des Zeitraums der Rückerstattungspflicht allein darauf abstellt, ob während der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft ein Auslandseinsatz geleistet wurde oder nicht und verlangt widrigenfalls die Rückerstattung der Bereitstellungsprämie ab Beginn des jeweiligen Verpflichtungszeitraums oder ab Beendigung des letzten (nicht mindestens sechs Monate dauernden) Auslandseinsatzes. Damit wollte der Gesetzgeber gerade einen Fall wie den vorliegenden regeln, dass während der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt wird, dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist. Eine Unsachlichkeit kann in dieser Bestimmung vor dem Hintergrund der Erläuterungen, wonach die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen ist, sondern vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" darstellt, nicht erkannt werden.Wenn der Beschwerdeführer meint, dass eine rückwirkende Feststellung der Nichteignung und so auch der Rückforderungsanspruch unzulässig sei, ist ihm zu entgegnen, dass die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, AZHG hinsichtlich des Zeitraums der Rückerstattungspflicht allein darauf abstellt, ob während der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft ein Auslandseinsatz geleistet wurde oder nicht und verlangt widrigenfalls die Rückerstattung der Bereitstellungsprämie ab Beginn des jeweiligen Verpflichtungszeitraums oder ab Beendigung des letzten (nicht mindestens sechs Monate dauernden) Auslandseinsatzes. Damit wollte der Gesetzgeber gerade einen Fall wie den vorliegenden regeln, dass während der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt wird, dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist. Eine Unsachlichkeit kann in dieser Bestimmung vor dem Hintergrund der Erläuterungen, wonach die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen ist, sondern vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" darstellt, nicht erkannt werden.

Schlagworte

Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie, Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2146450.1.01

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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