Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2017Norm
VwGG §46Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Unkenntnis einer langjährigen Judikatur (im Beschwerdefall in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Dienststellenausschusses als eines Organs der Personalvertretung) durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber - in gleicher Weise wie die Unkenntnis einer Gesetzeslage - keinen minderen Grad des Versehens dar, weil diese Rechtsprechung ohne großen Aufwand - im Besonderen für einen beruflichen Parteienvertreter - im Rechtsinformationssystem des Bundes recherchierbar ist und daher im Beschwerdefall seine besondere Aufmerksamkeit verdient hätte.
Schlagworte
minderer Grad eines Versehens, Rechtsirrtum, Rechtsvertreter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2137780.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017