Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.04.2017Norm
VwGG §46Rechtssatz
Rechtssatz 2
Im vorliegenden Fall hat die im angefochtenen Erkenntnis vom 24.11.2016 enthaltene "Belehrung" den Anforderungen des § 30 VwGVG entsprochen (vgl. zB VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Ein Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung des VfGH zur Beschwerdelegitimation des Dienststellenausschusses war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Im Übrigen kann ein Beschwerdeführer im Falle einer Beschwerdeeinbringung beim VfGH verbunden mit einem Abtretungsantrag in keinem Fall darauf vertrauen, dass der VfGH mit einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vorgehen wird, vielmehr muss in jedem Fall auch eine Zurückweisung der Beschwerde aus einem beliebigen Grund in Betracht gezogen werden.Im vorliegenden Fall hat die im angefochtenen Erkenntnis vom 24.11.2016 enthaltene "Belehrung" den Anforderungen des Paragraph 30, VwGVG entsprochen vergleiche zB VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Ein Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung des VfGH zur Beschwerdelegitimation des Dienststellenausschusses war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Im Übrigen kann ein Beschwerdeführer im Falle einer Beschwerdeeinbringung beim VfGH verbunden mit einem Abtretungsantrag in keinem Fall darauf vertrauen, dass der VfGH mit einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vorgehen wird, vielmehr muss in jedem Fall auch eine Zurückweisung der Beschwerde aus einem beliebigen Grund in Betracht gezogen werden.
Schlagworte
Abtretung, Rechtsmittelbelehrung, Revisionsfrist, VfGH,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2137780.1.02Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017