RS Bvwg 2017/4/12 W106 2137780-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.04.2017

Norm

VwGG §46
VwGVG §30
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Im vorliegenden Fall hat die im angefochtenen Erkenntnis vom 24.11.2016 enthaltene "Belehrung" den Anforderungen des § 30 VwGVG entsprochen (vgl. zB VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Ein Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung des VfGH zur Beschwerdelegitimation des Dienststellenausschusses war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Im Übrigen kann ein Beschwerdeführer im Falle einer Beschwerdeeinbringung beim VfGH verbunden mit einem Abtretungsantrag in keinem Fall darauf vertrauen, dass der VfGH mit einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vorgehen wird, vielmehr muss in jedem Fall auch eine Zurückweisung der Beschwerde aus einem beliebigen Grund in Betracht gezogen werden.Im vorliegenden Fall hat die im angefochtenen Erkenntnis vom 24.11.2016 enthaltene "Belehrung" den Anforderungen des Paragraph 30, VwGVG entsprochen vergleiche zB VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Ein Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung des VfGH zur Beschwerdelegitimation des Dienststellenausschusses war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Im Übrigen kann ein Beschwerdeführer im Falle einer Beschwerdeeinbringung beim VfGH verbunden mit einem Abtretungsantrag in keinem Fall darauf vertrauen, dass der VfGH mit einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vorgehen wird, vielmehr muss in jedem Fall auch eine Zurückweisung der Beschwerde aus einem beliebigen Grund in Betracht gezogen werden.

Schlagworte

Abtretung, Rechtsmittelbelehrung, Revisionsfrist, VfGH,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2137780.1.02

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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