RS Bvwg 2017/4/13 W108 2116636-1

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Veröffentlicht am 13.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.04.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die gegenständlichen Pauschalgebühren ist auf den Entschädigungsbetrag, der im gerichtlichen Verfahren vom Gericht insgesamt festgesetzt wurde, abzustellen. Denn nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der TP 12 lit. d Z 2 GGG und des § 29 GGG ist die Gerichtsgebühr nach der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (gemäß § 22 EisbEG) zur Ermittlung der Entschädigung für die Enteignung vom Gericht ermittelten (festgesetzten) Entschädigungsbetrag zu errechnen.Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die gegenständlichen Pauschalgebühren ist auf den Entschädigungsbetrag, der im gerichtlichen Verfahren vom Gericht insgesamt festgesetzt wurde, abzustellen. Denn nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der TP 12 Litera d, Ziffer 2, GGG und des Paragraph 29, GGG ist die Gerichtsgebühr nach der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (gemäß Paragraph 22, EisbEG) zur Ermittlung der Entschädigung für die Enteignung vom Gericht ermittelten (festgesetzten) Entschädigungsbetrag zu errechnen.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass bei der Bemessung der Gebühr (bloß) auf die gerichtlich ausgesprochene Leistungsverpflichtung, also auf den Betrag, der unter Abzug des bereits entrichteten Betrages vom gerichtlich festgesetzten Entschädigungsbetrag noch zu leisten war, abzustellen wäre, findet demgegenüber keine Deckung im Gesetz. Wenn in den angeführten Gesetzesstellen vom "ermittelten" Entschädigungsbetrag die Rede ist, kann darunter nur die im gerichtlichen Verfahren vom Gericht festgesetzte Entschädigung verstanden werden und nicht der Betrag, der hiervon noch zu leisten ist. Anders als in § 44 Abs. 2 EisbEG (hinsichtlich der Kosten) ist für die Berechnung der Gerichtsgebühren auch nicht der "ersiegte" Entschädigungsbetrag (Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war) relevant.Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass bei der Bemessung der Gebühr (bloß) auf die gerichtlich ausgesprochene Leistungsverpflichtung, also auf den Betrag, der unter Abzug des bereits entrichteten Betrages vom gerichtlich festgesetzten Entschädigungsbetrag noch zu leisten war, abzustellen wäre, findet demgegenüber keine Deckung im Gesetz. Wenn in den angeführten Gesetzesstellen vom "ermittelten" Entschädigungsbetrag die Rede ist, kann darunter nur die im gerichtlichen Verfahren vom Gericht festgesetzte Entschädigung verstanden werden und nicht der Betrag, der hiervon noch zu leisten ist. Anders als in Paragraph 44, Absatz 2, EisbEG (hinsichtlich der Kosten) ist für die Berechnung der Gerichtsgebühren auch nicht der "ersiegte" Entschädigungsbetrag (Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war) relevant.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Enteignungsentschädigung, Pauschalgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2116636.1.01

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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