RS Vwgh 2003/9/15 2003/10/0150

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Veröffentlicht am 15.09.2003
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §61 Abs3;

Rechtssatz

Aus § 61 Abs 3 Krnt NatSchG 2002 ergibt sich, dass sich die Befugnis des Naturschutzbeirates, Beschwerde an den VwGH im Sinn des Art 131 Abs 2 B-VG zu erheben, zum einen nur auf solche Bescheide erstreckt, die auf den im § 54 Abs 1 Krnt NatSchG 2002 genannten Bewilligungstatbeständen beruhen. Zum anderen ist der Naturschutzbeirat auf die Geltendmachung jener Gründe beschränkt, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung nach § 54 Abs 1 Krnt NatSchG 2002 vorgebrachten Einwendungen waren (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl 2001/10/0109, und die dort zitierte Vorjudikatur) und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100150.X01

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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