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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Aus § 61 Abs 3 Krnt NatSchG 2002 ergibt sich, dass sich die Befugnis des Naturschutzbeirates, Beschwerde an den VwGH im Sinn des Art 131 Abs 2 B-VG zu erheben, zum einen nur auf solche Bescheide erstreckt, die auf den im § 54 Abs 1 Krnt NatSchG 2002 genannten Bewilligungstatbeständen beruhen. Zum anderen ist der Naturschutzbeirat auf die Geltendmachung jener Gründe beschränkt, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung nach § 54 Abs 1 Krnt NatSchG 2002 vorgebrachten Einwendungen waren (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl 2001/10/0109, und die dort zitierte Vorjudikatur) und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100150.X01Im RIS seit
27.10.2003