Entscheidungsdatum
18.04.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W261 2150833-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan vertreten durch den Verein für Menschenrechte, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.02.2017, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan vertreten durch den Verein für Menschenrechte, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.02.2017, Zl. römisch 40 beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2017, Zl. W261 2150833-1/5E, wird insoweit berichtigt, als unter Spruchteil A) die Wortfolge: "Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.02.2020 erteilt" ergänzt wird.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2017, Zl. W261 2150833-1/5E, wird insoweit berichtigt, als unter Spruchteil A) die Wortfolge: "Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.02.2020 erteilt" ergänzt wird.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
Verfahrensgang
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2017, Zahl Zl. W261 2150833-1/5E gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.02.2017, Zl. XXXX statt und erkannte XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass XXXX gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2017, Zahl Zl. W261 2150833-1/5E gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20.02.2017, Zl. römisch 40 statt und erkannte römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen hatte davor mit Bescheid vom 20.02.2017, Zahl XXXX dem Antrag auf internationalen Schutz der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihr den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in dem genannten Bescheid fest, dass sie nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung verfüge.Das Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen hatte davor mit Bescheid vom 20.02.2017, Zahl römisch 40 dem Antrag auf internationalen Schutz der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihr den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in dem genannten Bescheid fest, dass sie nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung verfüge.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, der gemäß 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Urnichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 08.03.1989, 89/03/0013, VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140)In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Urnichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 08.03.1989, 89/03/0013, VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140)
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht übersehen, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag gemeinsam mit seiner Familie am 01.12.2015, und somit nach dem 15.11.2015 gestellt hat. Da der Ehegattin des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017 unter anderem eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, gilt dies nach § 3 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 3 Abs. 4 b AsylG 2005 auch für den Beschwerdeführer, der sein Recht auf internationalen Schutz von jenem seiner Ehefrau ableitet.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht übersehen, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag gemeinsam mit seiner Familie am 01.12.2015, und somit nach dem 15.11.2015 gestellt hat. Da der Ehegattin des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017 unter anderem eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, gilt dies nach Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, b AsylG 2005 auch für den Beschwerdeführer, der sein Recht auf internationalen Schutz von jenem seiner Ehefrau ableitet.
Demgemäß war das genannte Erkenntnis von Amts wegen zu berichtigen.
Zum Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W261.2150833.1.01Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017