RS Vwgh 2003/9/16 99/14/0324

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0241 E 7. Februar 1990 VwSlg 6479 F/1990 RS 2(hier nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte den dargestellten Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zugunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen. Daß eine solche Vorschr vorliegt, wird aber nicht einmal vom Bf behauptet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140324.X01

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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