Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.04.2017Norm
GEG §9 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie die persönlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Wertes des Liegenschaftsvermögens, nicht geprüft hat.
Die belangte Behörde hat lediglich die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin sei bücherliche Eigentümerin von 148/1616 Anteilen der Liegenschaft. Der Beschwerdeführerin ist jedoch keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu dieser Feststellung zu äußern.
Daher ist die Frage offen geblieben, ob das Liegenschaftsvermögen der Beschwerdeführerin tatsächlich die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt, sodass in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv ¿ 135,00 keine besondere Härte gesehen werden kann, oder ob bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr eine Gefährdung des Unterhalts der Beschwerdeführerin vorliegen würde.
Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im obigen Sinne vor.
Schlagworte
besondere Härte, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2014541.1.01Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017