Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.04.2017Norm
GEG §9 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Obwohl das Nachlassgesuch eindeutig (ausschließlich) auf das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit gestützt wird, hat sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht - etwa durch Beischaffung des Bezug habenden Gerichtsaktes - befasst; vielmehr wurde dem Beschwerdeführer ein Fragebogen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen übermittelt und somit ein bloß im Zusammenhang mit behaupteter persönlicher Unbilligkeit der Einbringung von Gerichtsgebühren sinnhafter Ermittlungsschritt gesetzt. Ob der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist, ist daher nicht von Relevanz.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, sachliche Unbilligkeit, VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2144986.2.01Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017