Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.04.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Rechtssatz
Rechtssatz 1
Aufgrund der dinglichen Wirkung einer Unterschutzstellung ist die Parteistellung auf die nunmehrigen bücherlichen Eigentümer des betroffenen Grundstücks übergegangen, sodass diese in der Lage sind, die Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen.
Schlagworte
Parteistellung, Unterschutzstellung (hier: Hoftrakt), ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2000858.1.01Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017