RS Vwgh 2003/9/16 99/14/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §21;
EStG 1988 §23;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0065 E 10. Juni 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der Buschenschank zählt weder zu den Nebenbetrieben noch zu den Nebentätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern ist nach der Verkehrsauffassung unmittelbarer Bestandteil des Weinbaubetriebes (Hinweis auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, S 476).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140228.X03

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten