TE Bvwg Beschluss 2017/4/19 W138 2152399-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2017
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Entscheidungsdatum

19.04.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W138 2152399-1/2E

W138 2152399-2/11E

W138 2152399-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der XXXX , vertreten durch Dr. Peter Lindinger Dr. Andreas Pramer GesbR, Rechtsanwälte, Graben 18, 4020 Linz betreffend das Vergabeverfahren "A07 IN Sanierung Entwässerung WSG Scharlinz, km 3,19 – 4,96, L1 – Kanalsanierung Hauptfahrbahn 2017" der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstrassen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch ASFINAG Baumanagement GmbH, Modecenterstr. 16, 1030 Wien vom 06.04.2017 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Dr. Peter Lindinger Dr. Andreas Pramer GesbR, Rechtsanwälte, Graben 18, 4020 Linz betreffend das Vergabeverfahren "A07 IN Sanierung Entwässerung WSG Scharlinz, km 3,19 – 4,96, L1 – Kanalsanierung Hauptfahrbahn 2017" der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstrassen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch ASFINAG Baumanagement GmbH, Modecenterstr. 16, 1030 Wien vom 06.04.2017 wie folgt beschlossen:

A)

Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung, des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sowie des Antrages auf Ersatz der entrichteten Gebühren durch die XXXX , vertreten durch Dr. Peter Lindinger Dr. Andreas Pramer GesbR, Rechtsanwälte, Graben 18, 4020 Linz mit Schriftsatz vom 14.04.2017 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2152399-2, das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung W138 2152399-1 und das Verfahren über den Antrag auf Ersatz der entrichteten Gebühren W138 2152399-3 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung, des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sowie des Antrages auf Ersatz der entrichteten Gebühren durch die römisch 40 , vertreten durch Dr. Peter Lindinger Dr. Andreas Pramer GesbR, Rechtsanwälte, Graben 18, 4020 Linz mit Schriftsatz vom 14.04.2017 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2152399-2, das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung W138 2152399-1 und das Verfahren über den Antrag auf Ersatz der entrichteten Gebühren W138 2152399-3 gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag, Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag, Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14.04.2017 vor Erlassung des Beschlusses über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen.

Die Verfahren sind somit beendet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
einstweilige Verfügung, formlose Einstellung, Nachprüfungsantrag,
Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren,
Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2152399.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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