Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.04.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Rechtssatz
Rechtssatz 1
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gemäß § 13 Abs. 7 AVG ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.
Gemäß der herrschenden Lehre und Judikatur gilt für eine Zurückziehung eines Devolutionsantrages gem § 73 AVG, dass dadurch die Entscheidungsbefugnis der Oberbehörde erlischt und die ursprünglich zuständige Behörde wieder Entscheidungsbefugnis erhält (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 73 RZ 35). Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages wurde im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 auch für die gegenständliche Rechtsmaterie durch die vorliegende Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Ziffer 3 B-VG ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Schlussfolgerungen aus § 13 Abs. 7 AVG zur Zurückziehung des Devolutionsantrages auch für die Säumnisbeschwerde anwendbar sind.Gemäß der herrschenden Lehre und Judikatur gilt für eine Zurückziehung eines Devolutionsantrages gem Paragraph 73, AVG, dass dadurch die Entscheidungsbefugnis der Oberbehörde erlischt und die ursprünglich zuständige Behörde wieder Entscheidungsbefugnis erhält vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Paragraph 73, RZ 35). Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages wurde im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 auch für die gegenständliche Rechtsmaterie durch die vorliegende Säumnisbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 B-VG ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Schlussfolgerungen aus Paragraph 13, Absatz 7, AVG zur Zurückziehung des Devolutionsantrages auch für die Säumnisbeschwerde anwendbar sind.
Schlagworte
Entscheidungspflicht, Revision zulässig, Säumnisbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2137687.1.01Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017