RS Vwgh 2003/9/16 2000/14/0164

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Die Ansicht, dass der Gewinn, den eine GmbH im Jahr 1996 erwirtschaftet und im Jahr 1997 (teilweise) ausgeschüttet hat, beim Empfänger der Ausschüttung dem Jahr 1996 zuzurechnen sei, missachtet das aus der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft abzuleitende, zwischen Gesellschaft und Gesellschafter herrschende Trennungsprinzip.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140164.X02

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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