Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.04.2017Norm
UG §79 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die hier verfahrensgegenständliche Hausarbeit stellt im Unterschied zum Anlassfall im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, zwar keine Diplomarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 8 und 13 UG dar. Allerdings können die aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewonnenen Maximen, dass § 79 Abs. 1 UG eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen wollte, auch auf den gegenständlichen Fall einer Hausarbeit angewendet werden. Denn auch Hausarbeiten werden ähnlich wie wissenschaftliche Arbeiten, wenn auch in wissenschaftlicher, inhaltlicher und umfänglicher Hinsicht nicht auf dem gleichen Niveau, aber doch selbstständig und schriftlich nach einer Aufgabenstellung außerhalb einer Lehrveranstaltung und nicht im Rahmen einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung verfasst. Aus diesen Gründen ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der gemäß § 79 Abs. 1 UG normierte Rechtsschutz bei Prüfungen auf Hausarbeiten nicht anwendbar.Die hier verfahrensgegenständliche Hausarbeit stellt im Unterschied zum Anlassfall im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, zwar keine Diplomarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8 und 13 UG dar. Allerdings können die aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewonnenen Maximen, dass Paragraph 79, Absatz eins, UG eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen wollte, auch auf den gegenständlichen Fall einer Hausarbeit angewendet werden. Denn auch Hausarbeiten werden ähnlich wie wissenschaftliche Arbeiten, wenn auch in wissenschaftlicher, inhaltlicher und umfänglicher Hinsicht nicht auf dem gleichen Niveau, aber doch selbstständig und schriftlich nach einer Aufgabenstellung außerhalb einer Lehrveranstaltung und nicht im Rahmen einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung verfasst. Aus diesen Gründen ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG normierte Rechtsschutz bei Prüfungen auf Hausarbeiten nicht anwendbar.
Schlagworte
Anwendungsbereich, Exzesskontrolle, Hausarbeit, PrüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2131668.1.01Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017