RS Bvwg 2017/4/20 W224 2131668-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.04.2017

Norm

UG §79 Abs1
  1. UG § 79 heute
  2. UG § 79 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 79 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 79 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 79 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. UG § 79 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 79 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die hier verfahrensgegenständliche Hausarbeit stellt im Unterschied zum Anlassfall im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, zwar keine Diplomarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 8 und 13 UG dar. Allerdings können die aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewonnenen Maximen, dass § 79 Abs. 1 UG eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen wollte, auch auf den gegenständlichen Fall einer Hausarbeit angewendet werden. Denn auch Hausarbeiten werden ähnlich wie wissenschaftliche Arbeiten, wenn auch in wissenschaftlicher, inhaltlicher und umfänglicher Hinsicht nicht auf dem gleichen Niveau, aber doch selbstständig und schriftlich nach einer Aufgabenstellung außerhalb einer Lehrveranstaltung und nicht im Rahmen einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung verfasst. Aus diesen Gründen ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der gemäß § 79 Abs. 1 UG normierte Rechtsschutz bei Prüfungen auf Hausarbeiten nicht anwendbar.Die hier verfahrensgegenständliche Hausarbeit stellt im Unterschied zum Anlassfall im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, zwar keine Diplomarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8 und 13 UG dar. Allerdings können die aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewonnenen Maximen, dass Paragraph 79, Absatz eins, UG eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen wollte, auch auf den gegenständlichen Fall einer Hausarbeit angewendet werden. Denn auch Hausarbeiten werden ähnlich wie wissenschaftliche Arbeiten, wenn auch in wissenschaftlicher, inhaltlicher und umfänglicher Hinsicht nicht auf dem gleichen Niveau, aber doch selbstständig und schriftlich nach einer Aufgabenstellung außerhalb einer Lehrveranstaltung und nicht im Rahmen einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung verfasst. Aus diesen Gründen ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG normierte Rechtsschutz bei Prüfungen auf Hausarbeiten nicht anwendbar.

Schlagworte

Anwendungsbereich, Exzesskontrolle, Hausarbeit, Prüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2131668.1.01

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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