RS Vwgh 2003/9/16 97/14/0169

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §27 Abs2;
BAO §58;
BAO §61;

Rechtssatz

Für die Erhebung der Körperschaft- und Umsatzsteuer einer GmbH ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort ihrer Geschäftsleitung befindet. Der Ort der Geschäftsleitung einer GmbH, also der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Oberleitung befindet, ergibt sich aus der jeweiligen tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht (Hinweis E 6. April 1995, 94/15/0206; E 31. Mai 2000, 97/13/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140169.X01

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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