RS Vfgh 2006/6/21 A21/05

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
AHG §6

Leitsatz

Abweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund nach Zurückweisung einer Schadenersatzklage wegen Vollstreckung eines später aufgehobenen Aufenthaltsverbots durch Schubhaft und Abschiebung infolge Verjährung; kein Verstoß des OGH gegen Gemeinschaftsrecht durch Anwendung der Verjährungsbestimmung des Amtshaftungsgesetzes für die Bemessung der Verjährungsfrist für Staatshaftungsansprüche

Rechtssatz

Im Gemeinschaftsrecht bleibt ungeregelt, wann Staatshaftungsansprüche verjähren. Soweit es aber auf dem Gebiet des Schadenersatzes keine Gemeinschaftsvorschriften gibt, ist es Sache des Gesetzgebers des Mitgliedstaates, die Kriterien festzulegen, anhand derer der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, wobei diese Kriterien nicht ungünstiger sein dürfen, als bei entsprechenden Ansprüchen, die auf nationales Recht gestützt sind. Auch dürfen sie keinesfalls so gestaltet sein, dass die Entschädigung unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Zu den im Gemeinschaftsrecht ungeregelten Materien zählt auch die Bemessung der Verjährungsfrist. Auch die Verjährungsfrist für Staatshaftungsansprüche darf nicht ungünstiger sein, als jene für vergleichbare Ansprüche nach nationalem Recht.

Vergleichbare Ansprüche in diesem Sinn sind Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG). Der OGH wandte für die Bemessung der Verjährungsfrist §6 AHG an, also eine Bestimmung, die für jene, die Staatshaftungsansprüche geltend machen, nicht ungünstiger ist als für Kläger im Amtshaftungsverfahren.

Es ist daher schon aus diesem Grund kein Verstoß des OGH gegen Gemeinschaftsrecht zu erkennen.

Der Verfassungsgerichtshof geht bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit von den Behauptungen in der Klage aus. Der Kläger behauptet, dass der OGH mit dem genannten Urteil gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Dass diese Behauptung letztlich rechtlich nicht fundiert ist, ändert nichts an der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs. Die Klage war daher nicht zurück-, sondern abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, Amtshaftung, Schadenersatz, Verjährung, Fremdenrecht, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:A21.2005

Dokumentnummer

JFR_09939379_05A00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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