Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.04.2017Norm
GEG §9 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zum Vorbringen der Unbilligkeit der Einhebung der Gebühren wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall dann nicht gegeben sieht, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. VwGH 26.06.2013, 2009/17/0164 u.a.). Die Zahlungsverpflichtung von Kopierkosten im Strafverfahren trifft tatsächlich bis auf die in der Strafprozessordnung geregelten Ausnahmen (vgl. z.B. § 52 Abs. 2 und 3 StPO) alle, die eine Aktenkopie verlangen.Zum Vorbringen der Unbilligkeit der Einhebung der Gebühren wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall dann nicht gegeben sieht, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche VwGH 26.06.2013, 2009/17/0164 u.a.). Die Zahlungsverpflichtung von Kopierkosten im Strafverfahren trifft tatsächlich bis auf die in der Strafprozessordnung geregelten Ausnahmen vergleiche z.B. Paragraph 52, Absatz 2 und 3 StPO) alle, die eine Aktenkopie verlangen.
Schlagworte
Aktenabschrift, StrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2130124.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017