RS Vwgh 2003/9/16 2003/05/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0236 E 2. Juli 1991 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Gem § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Aus der links oben aufgedruckten Bezeichnung der Behörde (hier in Verbindung mit der Fertigungsklausel) ist für den Bescheidadressaten klar erkennbar, wem der Bescheid zuzurechnen ist.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050142.X01

Im RIS seit

16.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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