TE Bvwg Beschluss 2017/4/24 W164 2133905-1

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Veröffentlicht am 24.04.2017
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Entscheidungsdatum

24.04.2017

Norm

AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2131776-1/10E

W164 2133905-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Josef STIGLITZ (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die gemeinsame Beschwerde 1) des Herrn XXXX und 2) des Herrn XXXX , beide vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Mag. Stefan Errath, Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 9.6.2016, Zl. 08114/GF:3790320, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2016, Zl. 08114/GF:3790320 nach nicht öffentlicher Beratung vom 20.4.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Josef STIGLITZ (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die gemeinsame Beschwerde 1) des Herrn römisch 40 und 2) des Herrn römisch 40 , beide vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Mag. Stefan Errath, Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 9.6.2016, Zl. 08114/GF:3790320, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2016, Zl. 08114/GF:3790320 nach nicht öffentlicher Beratung vom 20.4.2017 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit 11.3.2016 beantragte XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer, BF1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung des kroatischen Staatsbürgers XXXX (im Folgenden Zweitbeschwerdeführer, BF2), geb. XXXX , als Hausbetreuer zu einem monatlichen Bruttolohn von € 1.845,79 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung.Mit 11.3.2016 beantragte römisch 40 (im Folgenden Erstbeschwerdeführer, BF1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung des kroatischen Staatsbürgers römisch 40 (im Folgenden Zweitbeschwerdeführer, BF2), geb. römisch 40 , als Hausbetreuer zu einem monatlichen Bruttolohn von € 1.845,79 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung.

Das AMS hat diesen Antrag mit Bescheid vom 9.6.2016, Zl. 08114/GF:3790320 gemäß § 4 Abs 1 AuslBG abgelehnt.Das AMS hat diesen Antrag mit Bescheid vom 9.6.2016, Zl. 08114/GF:3790320 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und der BF2 durch den gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2016, Zl. 08114/GF:3790320, wies das AMS die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, § 4 Abs. 3 AuslBG und § 32a Abs. 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz würden der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF2 zwingend entgegenstehen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2016, Zl. 08114/GF:3790320, wies das AMS die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG und Paragraph 32 a, Absatz 11, Ausländerbeschäftigungsgesetz würden der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF2 zwingend entgegenstehen.

Dagegen erhoben die beiden Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag.

Mit 28.2.2017 stellte das AMS dem BF2 unter der Zl. SAB/08115/2017/ABA-Nr. 1686329 eine EU-Freizügigkeitsbestätigung (Bestätigung über das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang gemäß § 32a Abs 2 bzw. Abs 3 AuslBG idgF) mit auszugsweise folgendem Wortlaut aus: "Es wird bestätigt, dass Sie die Voraussetzungen nach § 32a Abs 2 bzw. Abs 3 AuslBG erfüllen und damit im gesamten Bundesgebiet Österreichs eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen. Ihr Arbeitgeber braucht für Ihre Beschäftigung keine weitere Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Ihr Arbeitgeber hat eine Ausfertigung dieser Bestätigung in seinem Betrieb zur Einsichtnahme bereit zu halten (§ 32a Abs 4 AuslBG) und nach Beendigung der Beschäftigung an Sie zu retournieren. ( ) Diese Bestätigung verliert ihre Gültigkeit, wenn Sie den österreichischen Arbeitsmarkt auf Dauer freiwillig verlassen."Mit 28.2.2017 stellte das AMS dem BF2 unter der Zl. SAB/08115/2017/ABA-Nr. 1686329 eine EU-Freizügigkeitsbestätigung (Bestätigung über das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, AuslBG idgF) mit auszugsweise folgendem Wortlaut aus: "Es wird bestätigt, dass Sie die Voraussetzungen nach Paragraph 32 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, AuslBG erfüllen und damit im gesamten Bundesgebiet Österreichs eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen. Ihr Arbeitgeber braucht für Ihre Beschäftigung keine weitere Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Ihr Arbeitgeber hat eine Ausfertigung dieser Bestätigung in seinem Betrieb zur Einsichtnahme bereit zu halten (Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG) und nach Beendigung der Beschäftigung an Sie zu retournieren. ( ) Diese Bestätigung verliert ihre Gültigkeit, wenn Sie den österreichischen Arbeitsmarkt auf Dauer freiwillig verlassen."

Eine Anfrage des BVwG vom 3.3.2017 an den Vertreter der beiden Beschwerdeführer, ob die gegenständliche Beschwerde angesichts der nun erteilten EU-Freizügigkeitsbescheinigung zurückgezogen werde, verneinte dieser zunächst. Mit Schreiben vom 30.3.2017 gab der Vertreter der beiden Beschwerdeführer jedoch bekannt, dass er die Beschwerde ausdrücklich zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird auf Punkt 1. (Verfahrensgang) verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unbestritten.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30.3.2017 geht unmissverständlich hervor, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückzogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2133905.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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