RS Vwgh 2003/9/16 2002/05/1475

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

41/02 Melderecht
46/02 Sonstige Angelegenheiten der Statistik;

Norm

MeldeG 1991 §15a Abs2;
VolkszählungsG 1980 §6a Abs1a;

Rechtssatz

Wird ein Reklamationsverfahren unabhängig von einer Volkszählung eingeleitet, kommt also allein die Bestimmung des § 15a Abs. 2 MeldeG zur Anwendung, dann ist der dort genannte Zusammenhang mit dem Reklamationsverfahren unzweifelhaft so zu verstehen, dass anlässlich der Einleitung des Reklamationsverfahrens die Wohnsitzerklärung nicht älter als 4 Monate sein darf. Der Gesetzgeber hat aber im Volkszählungsgesetz auf die Besonderheiten der Reklamationsverfahren abgestellt, die aus Anlass einer bestimmten Volkszählung eingeleitet werden. Der VwGH hat die Wohnsitzerklärung grundsätzlich als Zulässigskeitsvoraussetzung des Reklamationsverfahrens genannt (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 2001/05/0198). Wenn nun der Gesetzgeber im Volkszählungsgesetz für Reklamationsverfahren im Zusammenhang mit einer Volkszählung eine bestimmte Frist gesetzt hat, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass in den letzten 2 bis 3 Wochen dieser Frist die Reklamationsverfahren von vornherein unzulässig sein sollten. Eine an den Wertungen der beiden gesetzlichen Bestimmungen orientierte Auslegung muss zum Ergebnis führen, dass eine Wohnsitzerklärung, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Zähltag eingeholt wurde, in einem im Sinne des § 6a Abs. 1a VolkszählungsG rechtzeitig eingeleiteten Verfahren Verwendung finden darf. Daher kam im vorliegenden Fall das Verwertungsverbot des § 15a Abs. 2 MeldeG nicht zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051475.X01

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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