RS Vwgh 2003/9/16 97/14/0163

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GmbHG §35 Abs1 Z1;
KStG 1966 §22 Abs2 Z1 lita idF 1987/312;

Rechtssatz

Nach § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG obliegt den Gesellschaftern ua die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Reingewinnes, falls dieser im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist. Zur Verteilung kann stets nur ein Gewinn kommen, den der von den Gesellschaftern geprüfte und genehmigte Jahresabschluss ausweist (Hinweis E 29. September 1987, 87/14/0119, VwSlg 6252 F/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140163.X02

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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