RS Vwgh 2003/9/16 2001/14/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4;
EStG 1988 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0110 E 24. November 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wechsel der Gewinnermittlung wird nur zu BEGINN eines Kalenderjahres für zulässig erachtet (Hinweis E 20.9.1983, 82/14/0247).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140039.X01

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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