TE Bvwg Beschluss 2017/4/25 G309 2143550-1

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Veröffentlicht am 25.04.2017
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Entscheidungsdatum

25.04.2017

Norm

AuslBG §18 Abs12
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G309 2143550-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Dr. Paul PART als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX (Entsendebetrieb), in XXXX, etabliert, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.09.2016, GZ: XXXX, betreffend Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung von XXXX, geb. am XXXX, StA: Serbien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Dr. Paul PART als Beisitzer, über die Beschwerde der römisch 40 (Entsendebetrieb), in römisch 40 , etabliert, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.09.2016, GZ: römisch 40 , betreffend Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Serbien, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die XXXX mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden: BF) meldete der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) am 19.07.2016 gemäß § 7b AVRAG und § 18 Abs. 12 AuslBG die Entsendung des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien (im Folgenden: Arbeitnehmer), für die berufliche Tätigkeit als Fliesenlegerhelfer.1. Die römisch 40 mit Firmensitz in Slowenien (im Folgenden: BF) meldete der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) am 19.07.2016 gemäß Paragraph 7 b, AVRAG und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG die Entsendung des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien (im Folgenden: Arbeitnehmer), für die berufliche Tätigkeit als Fliesenlegerhelfer.

Als Entsendebetrieb wurde die BF und als inländischer Auftraggeber die XXXX, etabliert in XXXX (im Folgenden: Auftraggeber), angeführt.Als Entsendebetrieb wurde die BF und als inländischer Auftraggeber die römisch 40 , etabliert in römisch 40 (im Folgenden: Auftraggeber), angeführt.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.09.2016, der BF an ihrem Betriebssitz in Slowenien zugestellt am 21.09.2016, wurde der Antrag der BF auf Bestätigung der EU-Entsendung des Arbeitnehmers für die berufliche Tätigkeit als Fliesenlegerhelfer für die XXXX von der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgelehnt. Die Entsendung wurde untersagt.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.09.2016, der BF an ihrem Betriebssitz in Slowenien zugestellt am 21.09.2016, wurde der Antrag der BF auf Bestätigung der EU-Entsendung des Arbeitnehmers für die berufliche Tätigkeit als Fliesenlegerhelfer für die römisch 40 von der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG abgelehnt. Die Entsendung wurde untersagt.

Die Entscheidung begründend wurde ausgeführt, die in der verfahrenseinleitenden Meldung angegebene Person des Geschäftsführers als auch der Betriebsgegenstand des Entsendeunternehmens seien mit den jeweiligen Angaben zum Geschäftsführer und zum Betriebsgegenstand des Auftraggebers ähnlich oder ident. Daher besitze das Entsendeunternehmen aus Sicht der belangten Behörde mit der XXXX einen Betriebssitz in Österreich. Es müsse daher von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen werden.Die Entscheidung begründend wurde ausgeführt, die in der verfahrenseinleitenden Meldung angegebene Person des Geschäftsführers als auch der Betriebsgegenstand des Entsendeunternehmens seien mit den jeweiligen Angaben zum Geschäftsführer und zum Betriebsgegenstand des Auftraggebers ähnlich oder ident. Daher besitze das Entsendeunternehmen aus Sicht der belangten Behörde mit der römisch 40 einen Betriebssitz in Österreich. Es müsse daher von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen werden.

3. Mit E-Mail vom 21.09.2016 erhob die BF gegen den zuvor genannten Bescheid der belangten Behörde binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurde vorgebracht, dass es sich bei der Angabe der XXXX als Auftraggeber in der verfahrenseinleitenden Meldung um ein Versehen gehandelt habe.Darin wurde vorgebracht, dass es sich bei der Angabe der römisch 40 als Auftraggeber in der verfahrenseinleitenden Meldung um ein Versehen gehandelt habe.

4. Im Rahmen eines seitens der belangten Behörde eingeleiteten Verfahrens zum Erlass einer Beschwerdevorentscheidung wurde der BF mit Parteiengehör vom 14.10.2016 die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Stellungnahmen langten nicht ein. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

5. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 30.12.2016 beim erkennenden Gericht ein.

6. Mit am 14.03.2017 eingelangtem Schreiben teilte die BF dem erkennenden Gericht mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 20f Abs. 3 AuslBG zehn Wochen.Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 20 f, Absatz 3, AuslBG zehn Wochen.

Im vorliegenden Fall machte die belangte Behörde von der Möglichkeit des Erlasses einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch.

Zu Spruchteil A):

Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da die BF die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2016 mit Schreiben vom 14.03.2017 zurückgezogen hat, ist der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen.

Aus diesem Grund war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2143550.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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