RS Vfgh 2006/6/21 B774/04

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Index

32 Steuerrecht
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolgen "eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist" und "im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle" in §22 GebührenG 1957, BGBl 267, mit E v 20.06.06, G1/06.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B774.2004

Dokumentnummer

JFR_09939379_04B00774_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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