TE Bvwg Beschluss 2017/4/26 W179 2148730-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.04.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FTEG §14a Abs2
FTEG §3
FTEG §9f
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FTEG § 14a gültig von 12.07.2013 bis 25.04.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2017
  1. FTEG § 3 heute
  2. FTEG § 3 gültig ab 14.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. FTEG § 3 gültig von 15.07.2017 bis 13.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2017
  4. FTEG § 3 gültig von 15.08.2015 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. FTEG § 3 gültig von 31.12.2003 bis 14.08.2015

Spruch

W179 2148730-1/ 11E

W179 2151465-1/ 4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter 1.) über die Eingabe der XXXX mbH, vertreten durch Mag. Andreas GREGER, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Ziegelofengasse 29/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom XXXX , GZ XXXX , sowie 2.) über den Antrag des BMVIT vom XXXX , dem zuvor unter PunktDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter 1.) über die Eingabe der römisch 40 mbH, vertreten durch Mag. Andreas GREGER, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Ziegelofengasse 29/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , sowie 2.) über den Antrag des BMVIT vom römisch 40 , dem zuvor unter Punkt

1.) genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, beschlossen:

A) Verfahren

I. Das Beschwerdeverfahren wird mangels Beschwerde als gegenstandslos eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird mangels Beschwerde als gegenstandslos eingestellt.

II. Das Provisorialverfahren zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird mangels Beschwerde als gegenstandslos eingestellt.römisch zwei. Das Provisorialverfahren zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird mangels Beschwerde als gegenstandslos eingestellt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus:

"I. Die XXXX m.b.H., FN XXXX , vertreten durch den Geschäftsführer"I. Die römisch 40 m.b.H., FN römisch 40 , vertreten durch den Geschäftsführer

XXXX , hat binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides beim Produkt " XXXX ", den gesetzeskonformen Zustand gemäß § 14a Abs. 2 i. V.m. §§ 3, 9f Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) i.d.g.F. herzustellen.römisch 40 , hat binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides beim Produkt " römisch 40 ", den gesetzeskonformen Zustand gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, i. römisch fünf.m. Paragraphen 3, 9 f, Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) i.d.g.F. herzustellen.

II. Im Falle, dass die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel i.S.d. § 14a Abs. 2 i.V.m. § 3, 9f FTEG i.d.g.F. dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (BFTK) ausreichend und nachvollziehbar nachgewiesen wurde, wird die sofortige Rücknahme des Produktes " XXXX ," aufgetragen."römisch zwei. Im Falle, dass die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel i.S.d. Paragraph 14 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, 9 f, FTEG i.d.g.F. dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (BFTK) ausreichend und nachvollziehbar nachgewiesen wurde, wird die sofortige Rücknahme des Produktes " römisch 40 ," aufgetragen."

2. Mit Schreiben vom XXXX machte der genannte Geschäftsführer bei der belangten Behörde unter Beischluss näher genannter Anlagen eine Eingabe nachstehenden Inhaltes:2. Mit Schreiben vom römisch 40 machte der genannte Geschäftsführer bei der belangten Behörde unter Beischluss näher genannter Anlagen eine Eingabe nachstehenden Inhaltes:

"Betreff: GZ. XXXX"Betreff: GZ. römisch 40

Werte Frau XXXX ,Werte Frau römisch 40 ,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XXXX mit obiger Geschäftszahl darf ich Ihnen mitteilen, daß wir alle Mängel der Konformitätserklärung in Zusammenarbeit mit der XXXX beseitigt haben. Das Funksystem entspricht allen angeführten Normvorgaben. Dies wurde uns auch von XXXX mitgeteilt.bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom römisch 40 mit obiger Geschäftszahl darf ich Ihnen mitteilen, daß wir alle Mängel der Konformitätserklärung in Zusammenarbeit mit der römisch 40 beseitigt haben. Das Funksystem entspricht allen angeführten Normvorgaben. Dies wurde uns auch von römisch 40 mitgeteilt.

Bezüglich der von Ihnen festgestellten Senderleistung von XXXX möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir als RF-Ausgangsstufe XXXX verwenden [ohne Komma; sic!] welches eine maximale Leistung von max. XXXX ) generieren kann!!. Die Strahlungsleistung liegt ebenfalls deutlich unter der max. erlaubten Obergrenze [ohne Komma; sic!] da die verwendete Antenne keinen Gewinn produziert. Dies wurde auch vom Messlabor so erfasst und dokumentiert.Bezüglich der von Ihnen festgestellten Senderleistung von römisch 40 möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir als RF-Ausgangsstufe römisch 40 verwenden [ohne Komma; sic!] welches eine maximale Leistung von max. römisch 40 ) generieren kann!!. Die Strahlungsleistung liegt ebenfalls deutlich unter der max. erlaubten Obergrenze [ohne Komma; sic!] da die verwendete Antenne keinen Gewinn produziert. Dies wurde auch vom Messlabor so erfasst und dokumentiert.

Bitte kontrollieren Sie nochmals die Senderleistung, vermutlich liegt ein Messfehler vor?. [sic!]

Wir messen alle Systeme vor Auslieferung und konnten bis Dato [sic!] keinen Wert über XXXX feststellen.Wir messen alle Systeme vor Auslieferung und konnten bis Dato [sic!] keinen Wert über römisch 40 feststellen.

Beilagen: ( )."

3. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das genannte Schreiben vom XXXX "als Beschwerde" samt Anschluss der Behördenakte vor (hg W179 2148730-1), verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet eine Gegenschrift, in der sie ua beantragt, dem als angefochten gewerteten Bescheid die aufschiebende Wirkung wegen eklatanter Überschreitung der zulässigen Messwerte abzuerkennen (hg W179 2151465-1).3. Mit Schreiben vom römisch 40 legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das genannte Schreiben vom römisch 40 "als Beschwerde" samt Anschluss der Behördenakte vor (hg W179 2148730-1), verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet eine Gegenschrift, in der sie ua beantragt, dem als angefochten gewerteten Bescheid die aufschiebende Wirkung wegen eklatanter Überschreitung der zulässigen Messwerte abzuerkennen (hg W179 2151465-1).

4. Mit Schreiben vom XXXX gibt das Bundesverwaltungsgericht der "Beschwerdeführerin" einerseits bekannt, es sei für das Bundesverwaltungsgericht unklar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine Beschwerde erheben hat wollen, was binnen zwei Wochen bekanntzugeben sei, andererseits erteilt es dieser den Auftrag, (diesfalls) die erkannten Mängel binnen gleicher Frist zu verbessern.4. Mit Schreiben vom römisch 40 gibt das Bundesverwaltungsgericht der "Beschwerdeführerin" einerseits bekannt, es sei für das Bundesverwaltungsgericht unklar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine Beschwerde erheben hat wollen, was binnen zwei Wochen bekanntzugeben sei, andererseits erteilt es dieser den Auftrag, (diesfalls) die erkannten Mängel binnen gleicher Frist zu verbessern.

5. Am XXXX gibt der Rechtsanwalt der "Beschwerdeführerin" dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch bekannt, dass diese gar keine Beschwerde erhoben habe bzw dies nicht wollte. Des Weiteren werde für den Mängelbehebungsauftrag noch ein paar Tage Zeit benötigt. Der genannte Rechtsanwalt wird hiergerichtlich gebeten, sämtliches Anbringen schriftlich einbringen zu wollen.5. Am römisch 40 gibt der Rechtsanwalt der "Beschwerdeführerin" dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch bekannt, dass diese gar keine Beschwerde erhoben habe bzw dies nicht wollte. Des Weiteren werde für den Mängelbehebungsauftrag noch ein paar Tage Zeit benötigt. Der genannte Rechtsanwalt wird hiergerichtlich gebeten, sämtliches Anbringen schriftlich einbringen zu wollen.

6. Mit E-Mail vom selben Tage beruft sich der genannte Rechtsanwalt (nochmals) auf die ihm von der "Beschwerdeführerin" erteilte Vollmacht und gibt nun auch schriftlich bekannt, seine Mandantin habe kein Rechtsmittel ergreifen, sondern vielmehr der behördlich zuständige Sachbearbeiterin unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom

XXXX lediglich mitteilen wollen, dass die gegenständlichen Funksender den europäischen Normen entsprächen. Zudem beantrage er eine Fristverlängerung für die bevorstehende Verbesserung um 14 Tage.römisch 40 lediglich mitteilen wollen, dass die gegenständlichen Funksender den europäischen Normen entsprächen. Zudem beantrage er eine Fristverlängerung für die bevorstehende Verbesserung um 14 Tage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die "Beschwerdeführerin" wollte mit ihrem Schreiben vom XXXX keine Beschwerde erheben.Die "Beschwerdeführerin" wollte mit ihrem Schreiben vom römisch 40 keine Beschwerde erheben.

2. Beweiswürdigung:

Dass die "Beschwerdeführerin" mit ihrem Schreiben vom XXXX keine Beschwerde erheben wollte, ergibt sich zweifelsfrei aus den telefonischen als auch per E-Mail getätigten Angaben des Rechtsanwaltes derselben, jeweils vom XXXX .Dass die "Beschwerdeführerin" mit ihrem Schreiben vom römisch 40 keine Beschwerde erheben wollte, ergibt sich zweifelsfrei aus den telefonischen als auch per E-Mail getätigten Angaben des Rechtsanwaltes derselben, jeweils vom römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Das hiergerichtliche Beschwerdeverfahren W179 2148730-1 zum dargestellten vermeintlich angefochtenen Bescheid und das hiergerichtlich unter der Geschäftszahl W179 2151465-1 geführte Provisorialverfahren zum beantragten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Das hiergerichtliche Beschwerdeverfahren W179 2148730-1 zum dargestellten vermeintlich angefochtenen Bescheid und das hiergerichtlich unter der Geschäftszahl W179 2151465-1 geführte Provisorialverfahren zum beantragten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3.1. Zu A) Verfahren:

Der objektive Erklärungswert des Schreibens der "Beschwerdeführerin" vom XXXX war hinsichtlich der Frage, ob es sich bei diesem überhaupt um eine (wenn auch mangelhafte) Beschwerde handelt, unklar. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die "Beschwerdeführerin" mit hiergerichtlichem Schreiben vom XXXX aufgefordert, klarzustellen, ob mit diesem eine Beschwerde erhoben werden sollte.Der objektive Erklärungswert des Schreibens der "Beschwerdeführerin" vom römisch 40 war hinsichtlich der Frage, ob es sich bei diesem überhaupt um eine (wenn auch mangelhafte) Beschwerde handelt, unklar. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die "Beschwerdeführerin" mit hiergerichtlichem Schreiben vom römisch 40 aufgefordert, klarzustellen, ob mit diesem eine Beschwerde erhoben werden sollte.

Wie dargestellt hat der Rechtsanwalt der "Beschwerdeführerin" dem Schreiben vom XXXX einen eindeutigen Erklärungswert gegeben, indem er dem Gericht (zweifach) bekanntgab, dass seine Mandantin mit diesem Schreiben keine Beschwerde erheben wollte.Wie dargestellt hat der Rechtsanwalt der "Beschwerdeführerin" dem Schreiben vom römisch 40 einen eindeutigen Erklärungswert gegeben, indem er dem Gericht (zweifach) bekanntgab, dass seine Mandantin mit diesem Schreiben keine Beschwerde erheben wollte.

Es liegt somit keine Beschwerde vor.

Schon deshalb ist das Beschwerdeverfahren ausweislich § 31 Abs 1 VwGVG (mangels Beschwerde) als gegenstandslos einzustellen.Schon deshalb ist das Beschwerdeverfahren ausweislich Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (mangels Beschwerde) als gegenstandslos einzustellen.

Eine Verbesserung kommt nicht (mehr) in Betracht, weil es keine Beschwerde gibt, die verbessert werden könnte. Eine allfällige Verbesserung des Schreibens vom XXXX könnte somit "lediglich" nur mehr als erstmals erhobene Beschwerde gewertet werden, welche jedoch als verspätet zurückzuweisen wäre. Damit war dem (ohnedies verspätet) gestellten Antrag auf Fristverlängerung zur Mängelbehebung nicht mehr näher zu treten.Eine Verbesserung kommt nicht (mehr) in Betracht, weil es keine Beschwerde gibt, die verbessert werden könnte. Eine allfällige Verbesserung des Schreibens vom römisch 40 könnte somit "lediglich" nur mehr als erstmals erhobene Beschwerde gewertet werden, welche jedoch als verspätet zurückzuweisen wäre. Damit war dem (ohnedies verspätet) gestellten Antrag auf Fristverlängerung zur Mängelbehebung nicht mehr näher zu treten.

Da keine Beschwerde erhoben wurde, geht der Antrag der befassten Behörde auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ins Leere und ist das zugehörige Provisorialverfahren ebenfalls nach § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.Da keine Beschwerde erhoben wurde, geht der Antrag der befassten Behörde auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ins Leere und ist das zugehörige Provisorialverfahren ebenfalls nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung ausweislich § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung ausweislich Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG unterbleiben.

3.2. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Beschwerde, Einstellung,
Gegenstandslosigkeit, objektiver Erklärungswert,
Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2148730.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten