Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2017Norm
AsylG 2005 §75 Abs20Rechtssatz
Rechtssatz 1
Kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage eines anderen Bundesgesetzes als dem AsylG 2005 (oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts) zu, hat ein Ausspruch darüber, dass die Rückkehrentscheidung "dauerhaft unzulässig" ist (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG) oder ein Ausspruch, dass "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen" wird, zu unterbleiben. Stattdessen ist in einer solchen Konstellation die Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben (vgl. mit näherer Begründung die Erkenntnisse BVwG 10.09.2014, I402 1406755-1 und 22.10.2014, I402 1428348-2).Kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage eines anderen Bundesgesetzes als dem AsylG 2005 (oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts) zu, hat ein Ausspruch darüber, dass die Rückkehrentscheidung "dauerhaft unzulässig" ist (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG) oder ein Ausspruch, dass "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen" wird, zu unterbleiben. Stattdessen ist in einer solchen Konstellation die Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben vergleiche mit näherer Begründung die Erkenntnisse BVwG 10.09.2014, I402 1406755-1 und 22.10.2014, I402 1428348-2).
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ausweisung, ersatzlose Behebung, UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W234.1318842.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017