RS Vwgh 2003/9/16 99/14/0297

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Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §95 Abs2;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Für die Haftung für Kapitalertragsteuer kommt es nicht darauf an, welcher Person (hier der Gesellschafterin unmittelbar oder einer ihr nahe stehenden Person) die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140297.X02

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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