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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §95 Abs2;Rechtssatz
Für die Haftung für Kapitalertragsteuer kommt es nicht darauf an, welcher Person (hier der Gesellschafterin unmittelbar oder einer ihr nahe stehenden Person) die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140297.X02Im RIS seit
23.10.2003