RS Vwgh 2003/9/16 99/14/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
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Index

21/01 Handelsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §19 Abs2;
EGG §4;
HGB §131;
HGB §145 Abs1;
HGB §157 Abs1;
HGB §17;
HGB §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/16/0073 E 25. September 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigen nach dem Gesellschaftsrecht ihre Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind

(Hinweis E 3.11.1983, 82/15/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140276.X03

Im RIS seit

21.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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