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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir GVG 1996 §2 Abs2, §6 Abs1 litaLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs; vertretbare Annahme einer Gefährdung der Selbstbewirtschaftung auf Betriebsbasis mangels ausreichenden Eigengrundes; keine GemeinschaftsrechtswidrigkeitRechtssatz
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Frage der - gesamthaft zu betrachtenden - Leistungsfähigkeit des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes letztlich auch auf die Eigentumsverhältnisse abstellt, weil sich der Betrieb als Einheit - im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes - nur dann wirtschaftlich führen lässt, wenn die landwirtschaftlichen Flächen im Hinblick auf ihre geringen Ausmaße (insbesondere der erworbenen und zu genehmigenden Liegenschaft im Ausmaß von 1.652 m²) gemeinsam bewirtschaftet werden.
Aus §2 Abs2 Tir GVG 1996 kann nicht zwingend abgeleitet werden, dass bei einem landwirtschaftlichen Betrieb Pachtgrundstücke im beliebigen Ausmaß möglich sind. Die Behörde ist vielmehr gehalten, im Einzelfall zu beurteilen, ob solche Besitzverhältnisse nach dem nach wie vor geltenden Gesetzeszweck dem öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (vgl §6 Abs1 lita Tir GVG 1996) zuwiderlaufen.
Das Ausmaß des Eigengrundes kann im Hinblick auf den Gesetzeszweck auch wesentlich sein; der Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn sie angesichts des Gesamtausmaßes der Liegenschaft von 1.652 m² nicht als gesichert annimmt, dass die Kriterien einer Selbstbewirtschaftung auf Betriebsbasis erfüllt werden.
Keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (Hinweis auf das EuGH-Urteil Rs C-452/01, Ospelt). Frage der "fachgerechten Bewirtschaftung" für die an den Vorgaben des §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 orientierte Entscheidung ohne Bedeutung.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B61.2005Dokumentnummer
JFR_09939379_05B00061_01