TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/3 W187 2108872-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2017
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Entscheidungsdatum

03.05.2017

Norm

AVG 1950 §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W187 2108872-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, Betriebsnummer XXXX, vom 2. Juli 2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 26. Juni 2014, XXXX, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2009 sowie über die Berufung von XXXX, Betriebsnummer XXXX, vom 19. November 2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 14. November 2013, XXXX, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2009Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über den Vorlageantrag von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , vom 2. Juli 2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 26. Juni 2014, römisch 40 , betreffend einheitliche Betriebsprämie 2009 sowie über die Berufung von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , vom 19. November 2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 14. November 2013, römisch 40 , betreffend einheitliche Betriebsprämie 2009

A.I

zu Recht erkannt:

Das Bundesverwaltungsgericht behebt den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 26. Juni 2014, XXXX, gemäß § 28 Abs 2 und 5 VwGVG ersatzlos.Das Bundesverwaltungsgericht behebt den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 26. Juni 2014, römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG ersatzlos.

A.II

beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht gibt der Berufung von Gabriele TIEFNIG gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 14. November 2013, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 statt, hebt den angefochtenen Bescheid auf und verweist die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 19 Abs 3 MOG an die Agrarmarkt Austria zur Neuberechnung der Betriebsprämie und Erlassung eines neuen Bescheides zurück.Das Bundesverwaltungsgericht gibt der Berufung von Gabriele TIEFNIG gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 14. November 2013, römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 statt, hebt den angefochtenen Bescheid auf und verweist die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, MOG an die Agrarmarkt Austria zur Neuberechnung der Betriebsprämie und Erlassung eines neuen Bescheides zurück.

B

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1 Die Beschwerdeführerin stellte am 17. April 2009 für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag Flächen für den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.1 Die Beschwerdeführerin stellte am 17. April 2009 für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag Flächen für den Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

2 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2009, XXXX, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von € 1.185,95. Diesem legte sie 21,55 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 15,19 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,10 ha zugrunde.2 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2009, römisch 40 , gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von € 1.185,95. Diesem legte sie 21,55 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 15,19 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,10 ha zugrunde.

3 Am 26. November 2012 beantragte der Bewirtschafter der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Flächenkorrektur. Die belangte Behörde berücksichtigte diese Korrektur.3 Am 26. November 2012 beantragte der Bewirtschafter der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Flächenkorrektur. Die belangte Behörde berücksichtigte diese Korrektur.

4 Am 21. Juni 2013 beantragte der Bewirtschafter der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Flächenkorrektur von 401,84 ha auf 267,54 ha. Die belangte Behörde berücksichtigte diese Korrektur.4 Am 21. Juni 2013 beantragte der Bewirtschafter der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Flächenkorrektur von 401,84 ha auf 267,54 ha. Die belangte Behörde berücksichtigte diese Korrektur.

5 Am 2. Oktober 2013 fand auf der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle stellte die AMA für das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in dem Ausmaß fest, dass bei einer beantragten Almfutterfläche von 267,54 ha die ermittelte Fläche 194,28 ha betrage. Auf die Beschwerdeführerin anteilig umgelegt ergebe sich für diese eine Differenz von 1,75 ha. Den Kontrollbericht übermittelte die belangte Behörde dem der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31. Oktober 2013.5 Am 2. Oktober 2013 fand auf der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle stellte die AMA für das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in dem Ausmaß fest, dass bei einer beantragten Almfutterfläche von 267,54 ha die ermittelte Fläche 194,28 ha betrage. Auf die Beschwerdeführerin anteilig umgelegt ergebe sich für diese eine Differenz von 1,75 ha. Den Kontrollbericht übermittelte die belangte Behörde dem der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31. Oktober 2013.

6 Mit Abänderungsbescheid vom 14. November 2013,XXXX, änderte die AMA den unter 1.3 genannten Bescheid ab. Nunmehr gewährte sie der Beschwerdeführerin eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von € 934,63 und forderte € 251,32 zurück. Dem Bescheid lagen 21,55 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 11,99 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß 11,90 ha zugrunde.6 Mit Abänderungsbescheid vom 14. November 2013,römisch 40 , änderte die AMA den unter 1.3 genannten Bescheid ab. Nunmehr gewährte sie der Beschwerdeführerin eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von € 934,63 und forderte € 251,32 zurück. Dem Bescheid lagen 21,55 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 11,99 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß 11,90 ha zugrunde.

7 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der AMA am 20. November 2013 eingelangtem Schreiben Berufung, nunmehr Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt darin, "die Behörde 2.

Instanz möge:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, anderenfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe meiner Berufungsgründe erfolgt

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden

3. aussprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,

4. jedenfalls mir sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen meines Parteiengehörs vorlegen,

5. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche aussprechen."

Die Beschwerdeführerin erhob die beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters zum Inhalt ihrer Berufung. Begründend führte die Beschwerdeführerin ua aus, dass die gebotene Sorgfalt eingehalten worden sei, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 falsch sei, mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters vorliege, ein Irrtum der Behörde vorliege, Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden sei, Verjährung vorliege und die Strafe unangemessen hoch sei.

8 Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2014, XXXX, gewährte die AMA eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 797,18 und forderte € 137,45 zurück, wobei sie 21,55 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 11,99 ha und eine ermittelte Fläche von 10,15 ha zugrunde legte. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 1,75 ha und somit eine Flächenabweichung von mehr als 3 % oder mehr als 2 ha und bis 20 %, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden musste.8 Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2014, römisch 40 , gewährte die AMA eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 797,18 und forderte € 137,45 zurück, wobei sie 21,55 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 11,99 ha und eine ermittelte Fläche von 10,15 ha zugrunde legte. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 1,75 ha und somit eine Flächenabweichung von mehr als 3 % oder mehr als 2 ha und bis 20 %, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden musste.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

RECHTSMITTEL BELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

9 Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, der am 7. Juli 2014 bei der AMA einlangte.

10 Am 23. Oktober 2014 fand auf der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Den Kontrollbericht übermittelte die belangte Behörde dem der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 27. Oktober 2014.10 Am 23. Oktober 2014 fand auf der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Den Kontrollbericht übermittelte die belangte Behörde dem der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 27. Oktober 2014.

11 Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Aktenvorlage mit Schreiben vom 19. Juni 2015 einen "Report" mit Berechnungsstand zum 3. April 2015. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Die Beschwerdeführerin stellte am 17. April 2009 für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag Flächen für den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.1.1 Die Beschwerdeführerin stellte am 17. April 2009 für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag Flächen für den Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

1.2 Am 26. November 2012 beantragte der Bewirtschafter der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Flächenkorrektur. Die belangte Behörde berücksichtigte diese Korrektur.1.2 Am 26. November 2012 beantragte der Bewirtschafter der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Flächenkorrektur. Die belangte Behörde berücksichtigte diese Korrektur.

1.3 Am 21. Juni 2013 beantragte der Bewirtschafter der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Flächenkorrektur von 401,84 ha auf 267,54 ha. Die belangte Behörde berücksichtigte diese Korrektur.1.3 Am 21. Juni 2013 beantragte der Bewirtschafter der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Flächenkorrektur von 401,84 ha auf 267,54 ha. Die belangte Behörde berücksichtigte diese Korrektur.

1.4 Am 2. Oktober 2013 fand auf der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle stellte die AMA für das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in dem Ausmaß fest, dass bei einer beantragten Almfutterfläche von 267,54 ha die ermittelte Fläche 194,28 ha betrage. Auf die Beschwerdeführerin anteilig umgelegt ergebe sich für diese eine Differenz von 1,75 ha. Den Kontrollbericht übermittelte die belangte Behörde dem der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31. Oktober 2013.1.4 Am 2. Oktober 2013 fand auf der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle stellte die AMA für das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche in dem Ausmaß fest, dass bei einer beantragten Almfutterfläche von 267,54 ha die ermittelte Fläche 194,28 ha betrage. Auf die Beschwerdeführerin anteilig umgelegt ergebe sich für diese eine Differenz von 1,75 ha. Den Kontrollbericht übermittelte die belangte Behörde dem der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31. Oktober 2013.

1.5 Am 23. Oktober 2014 fand auf der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Den Kontrollbericht übermittelte die belangte Behörde dem der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 27. Oktober 2014.1.5 Am 23. Oktober 2014 fand auf der von der Beschwerdeführerin bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Den Kontrollbericht übermittelte die belangte Behörde dem der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 27. Oktober 2014.

1.6 Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Aktenvorlage mit Schreiben vom 19. Juni 2015 einen "Report" mit Berechnungsstand zum 3. April 2015. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl 1/1930 idgF, lauten:3.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, idgF, lauten:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. ...

Artikel 131. (1) ...

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.(2) Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) ..."

3.1.2 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 376/1992 idgF, lautet auszugsweise:3.1.2 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, lautet auszugsweise:

"§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden."

3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 idgF, lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

...

Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

...

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

...

Verhandlung

24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. ...

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) ...

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) ...

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) ...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) ...

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

...

Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1.5 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 55/2007 idgF, lautet auszugsweise:3.1.5 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, idgF, lautet auszugsweise:

"Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.Paragraph 6, (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) ...

Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. (1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.Paragraph 19, (1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.(2) Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

(5) ...

(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.(7) Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.

(7a) ..."

3.2 Zu Spruchpunkt A.I - Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung

3.2.1 Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Es sind sowohl eine beabsichtigte Abänderung gemäß § 19 Abs 2 MOG als auch eine Beschwerdevorentscheidung denkbar, da die belangte Behörde den Inhalt des angefochtenen Bescheids neu entschieden hat. Es ist zwar grundsätzlich nur der Spruch des Bescheides verbindlich, die Begründung ist jedoch dann zu seinem Verständnis heranzuziehen, wenn der Spruch nicht eindeutig ist (VwGH 18. 12. 2014, 2012/07/0233). Der Spruch des Bescheides ist somit im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen (VwGH 20. 10. 2015, Ra 2015/09/0039).3.2.1 Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Es sind sowohl eine beabsichtigte Abänderung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG als auch eine Beschwerdevorentscheidung denkbar, da die belangte Behörde den Inhalt des angefochtenen Bescheids neu entschieden hat. Es ist zwar grundsätzlich nur der Spruch des Bescheides verbindlich, die Begründung ist jedoch dann zu seinem Verständnis heranzuziehen, wenn der Spruch nicht eindeutig ist (VwGH 18. 12. 2014, 2012/07/0233). Der Spruch des Bescheides ist somit im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen (VwGH 20. 10. 2015, Ra 2015/09/0039).

3.2.2 Da die Einordnung des Bescheids als Abänderungsbescheid oder Beschwerdevorentscheidung aus dem Spruch heraus nicht eindeutig erkennbar ist, sind die Begründung und der weitere Inhalt des Bescheids zum Verständnis des Spruchs heranzuziehen. Die Begründung selbst enthält dazu ebenfalls keine Aussage, da sie sich auf die Gründe für die Neufestsetzung der Betriebsprämie beschränkt. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich jedoch, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen.

3.2.3 Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 19 Abs 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.3.2.3 Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

3.2.4 Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag, den Vorlageantrag, stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.3.2.4 Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag, den Vorlageantrag, stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

3.2.5 Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl VwGH 20. 5. 2015, Ra 2015/09/0025).3.2.5 Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 15, Anmerkung 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 15, Rz 5). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20. 5. 2015, Ra 2015/09/0025).

3.2.6 § 19 Abs 7 MOG, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ist die Frist des § 19 Abs 7 MOG längst verstrichen gewesen.3.2.6 Paragraph 19, Absatz 7, MOG, wonach abweichend von Paragraph 14, VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ist die Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG längst verstrichen gewesen.

3.2.7 Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl dazu VwGH 4. 11. 1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26. Juni 2014, XXXX, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4).3.2.7 Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 4. 11. 1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 14, Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26. Juni 2014, römisch 40 , in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben vergleiche Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 27, Rz 4).

3.2.8 Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 Anm 17). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21. 1. 1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).3.2.8 Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, Anmerkung 17). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21. 1. 1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

3.2.9 Da der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14. November 2013, XXXX, wieder auf (VwGH vom 17. 11. 2014, 2013/17/0113), und stellt den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.3.2.9 Da der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14. November 2013, römisch 40 , wieder auf (VwGH vom 17. 11. 2014, 2013/17/0113), und stellt den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.

3.3 Zu Spruchpunkt A.II - Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung

3.3.1 Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler,3.3.1 Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler,

Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 Anm 11).Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, Anmerkung 11).

3.3.2 § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.3.3.2 Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

3.3.3 Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" und der Vor-Ort-Kontrolle nach Erlassung der im Spruch genannten Bescheide ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben oder der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine völlig andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten "Report" nicht enthalten. Für eine Entscheidung in der Sache bedarf es daher eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Dabei sind die für die Bemessung der einheitlichen Betriebsprämie maßgeblichen Flächen neu zu ermitteln.

3.3.4 Ein Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids ist jedoch nur dann möglich, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht nicht schneller oder kostengünstiger ist oder die belangte Behörde wesentliche komplizierte Ermittlungsschritte unterlassen hat (VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063; Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 17). Da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache handelt, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung streng zu prüfen (zB VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077; 29. 4. 2015, Ro 2015/05/0007). Dabei ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen (VwGH 21. 10. 2014, Ro 2014/03/0076; Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 20). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 19 Abs 3 MOG dem Bundesverwaltungsgericht in Fällen der Neuberechnung einräumt, die belangte Behörde mit diesen Neuberechnungen und der bescheidmäßigen Festsetzung dieser neu berechneten Beträge zu beauftragen.3.3.4 Ein Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids ist jedoch nur dann möglich, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht nicht schneller oder kostengünstiger ist oder die belangte Behörde wesentliche komplizierte Ermittlungsschritte unterlassen hat (VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063; Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 17). Da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache handelt, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung streng zu prüfen (zB VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077; 29. 4. 2015, Ro 2015/05/0007). Dabei ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen (VwGH 21. 10. 2014, Ro 2014/03/0076; Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 20). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 19, Absatz 3, MOG dem Bundesverwaltungsgericht in Fällen der Neuberechnung einräumt, die belangte Behörde mit diesen Neuberechnungen und der bescheidmäßigen Festsetzung dieser neu berechneten Beträge zu beauftragen.

3.3.5 In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden, zumal dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere zur Neuberechnung die der belangte Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.

3.3.6 Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den in den mit "Report" betitelten angedeuteten geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

3.3.7 Diese Entscheidung ist in Form eines Beschlusses zu treffen (Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 20).3.3.7 Diese Entscheidung ist in Form eines Beschlusses zu treffen (Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 20).

3.3.8 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Reisner in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler,3.3.8 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Reisner in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler,

Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz 12).Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 24, Rz 12).

3.4 Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen).

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum,
Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,
Neuberechnung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W187.2108872.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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