TE Bvwg Beschluss 2017/5/4 W113 2150918-1

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Veröffentlicht am 04.05.2017
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Entscheidungsdatum

04.05.2017

Norm

AVG 1950 §6
AVG 1950 §61 Abs2
AVG 1950 §69
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.18
B-VG Art.83 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs3
UVP-G 2000 §46 Abs26
UVP-G 2000 §9 Abs4
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §7
  1. AVG 1950 § 6 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 61 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
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  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
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  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
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  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
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  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
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  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
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  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
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  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
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  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
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  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
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  3. UVP-G 2000 § 46 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
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  12. UVP-G 2000 § 46 gültig von 19.08.2009 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  13. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
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  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 9 heute
  2. UVP-G 2000 § 9 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 9 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 9 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 9 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W113 2150918-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Silvia KRASA und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 03.02.2016, Zl. RU4-U-841/001-2015, betreffend die Feststellung, dass über das Vorhaben "Stockerau Nassbaggerung" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Silvia KRASA und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 03.02.2016, Zl. RU4-U-841/001-2015, betreffend die Feststellung, dass über das Vorhaben "Stockerau Nassbaggerung" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:

I. A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig.

II.römisch zwei.

C) Der Wiedereinsetzungsantrag wird zuständigkeitshalber an die Landesregierung Niederösterreich weitergeleitet.

D) Der Wiederaufnahmeantrag wird zuständigkeitshalber an die Landesregierung Niederösterreich weitergeleitet.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. DieXXXX (vormals XXXX, in der Folge mitbeteiligte Partei) stellte mit Schreiben vom 03.11.2015 einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, es möge festgestellt werden, dass für das Vorhaben "Nassbaggerung zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf den GrundstückenXXXX der KG Stockerau" keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.1. DieXXXX (vormals römisch 40 , in der Folge mitbeteiligte Partei) stellte mit Schreiben vom 03.11.2015 einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, es möge festgestellt werden, dass für das Vorhaben "Nassbaggerung zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf den GrundstückenXXXX der KG Stockerau" keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.

2. Die Niederösterreichische Landesregierung (in der Folge belangte Behörde) führte ein Feststellungverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dem sie neben der mitbeteiligten Partei die Stadtgemeinde Stockerau, die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, den Landeshauptmann von Niederösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan und die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft beizog.2. Die Niederösterreichische Landesregierung (in der Folge belangte Behörde) führte ein Feststellungverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dem sie neben der mitbeteiligten Partei die Stadtgemeinde Stockerau, die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, den Landeshauptmann von Niederösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan und die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft beizog.

Mit angefochtenem Bescheid vom 03.02.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass über das oben angeführte Vorhaben keine UVP gemäß § 3 Abs. 4 iVm Z 25c UVP-G 2000 durchzuführen sei.Mit angefochtenem Bescheid vom 03.02.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass über das oben angeführte Vorhaben keine UVP gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Ziffer 25 c, UVP-G 2000 durchzuführen sei.

3. Dagegen erhob XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 27.02.2017 als Nachbar Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:3. Dagegen erhob römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 27.02.2017 als Nachbar Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:

  • -Strichaufzählung
    auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Änderung des Bescheides dahingehend, dass die UVP-Pflicht für das Vorhaben festgestellt wird,

  • -Strichaufzählung
    in eventu auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde,

  • -Strichaufzählung
    in eventu auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand,

  • -Strichaufzählung
    in eventu auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der Bescheid sei ihm bis dato nicht persönlich zugestellt worden und sei ihm erst am 28.01.2017 durch die UVP-Datenbank des Umweltbundesamtes bekannt geworden. Davor habe er zwischen 20. und 25.01.2017 von der Amtstafel Stockerau erstmals vom Vorhaben erfahren – in Form der Kundmachung für eine mündliche Verhandlung am 01.02.2017 im Rahmen materienrechtlicher Bewilligungsverfahren.

Auf den UVP-Feststellungsbescheid hätte der Beschwerdeführer nicht früher aufmerksam werden können, da dieser nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Auf der Internetseite der UVP-Behörde sei unter der Adresse

http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html zu lesen, dass auf dieser Seite Veröffentlichungen im Zuge von Behördenverfahren der Abteilung Umwelt- und Energierecht aufgelistet seien. Die verbindliche Kundmachung geschehe in den dafür vorgesehenen Publikationsorganen, vor allem dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Eine Online-Recherche des Beschwerdeführers habe ergeben, dass der Bescheid nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht worden sei. Ebenso ergebnislos sei eine Suche nach dem Bescheid im Amtsblatt der Niederösterreichischen Landesregierung geblieben. Es habe auch auf der Amtstafel der Stadt Stockerau keine Kundmachung zum Bescheid gegeben – ob er aufgelegen sei, könne vom Beschwerdeführer nicht beurteilt werden.

Auf der Internetseite des Landes Niederösterreich werde keine vollständige und zusammenhängende "elektronische Amtstafel" betrieben, die direkt von der Startseite aufgerufen werden könne. Die Verteilung von elektronischen Amtstafelaushängen auf mehrere einzelne und in der Struktur der Webseite weit verzweigte Unterseiten könne nicht den Anforderungen an eine Amtstafel iSd Gesetzgebers erfüllen. Auf der Startseite des Landes Niederösterreich finde sich zwar ein Menüpunkt "Kundmachungen", dieser führe aber nicht zu den für diese Beschwerde relevanten Kundmachungen zum Thema Umweltrecht.

Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, festzustellen, ob bzw. wann der Bescheid kundgemacht worden sei. Es sei Sache der belangten Behörde nachzuweisen, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt sei.

Schließlich sei die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides fehlerhaft, da die verlängerte Frist nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 4/2016 nicht enthalten wäre.Schließlich sei die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides fehlerhaft, da die verlängerte Frist nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 26, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, nicht enthalten wäre.

Der Beschwerdeführer regte an, für den Fall, dass seine Beschwerde als verspätet angesehen werde, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, da es sachlich nicht gerechtfertigt sei, die Rechtsmittelfrist bei UVP-Feststellungsbescheiden mit der bloßen Veröffentlichung im Internet beginnen zu lassen, da in anderen Fällen eine "doppelte Kundmachung" verlangt werde.

Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer ebenfalls Einwendungen vor.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, die 14-tägige Frist für das außerordentliche Rechtsmittel des Wiedereinsetzungsantrags werde nach der Rechtsprechung erst mit der Kenntnis der Verspätung ausgelöst (Mitteilung über Zurückweisung der Beschwerde). Naturgemäß sei zuerst über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde abzusprechen. Sollte als fristauslösendes Ereignis die Kenntniserlangung des Bescheides am 28.01.2017 gewertet werden, sei als fristhemmendes Ereignis der Antrag auf Akteneinsicht (05.02.2017) zu berücksichtigen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher jedenfalls rechtzeitig. Da eine Kundmachung in geeigneter Form nicht erfolgt sei, treffen den Beschwerdeführer kein Verschulden und sei der Wiedereinsetzungsantrag daher berechtigt.

Zur Akteneinsicht, die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht gewährt wurde, merkte dieser an, dass im Gesetz nur der Beginnzeitpunkt für die Akteneinsicht (Datum der Bescheidveröffentlichung) normiert sei und kein Endzeitpunkt. Die Akteneinsicht sei daher zu unrecht nicht gewährt worden.

Die UVP-Novelle 2016 hätte noch weitere Vorkehrungen treffen müssen, nämlich nicht nur eine Verlängerung der Beschwerdefrist für Bescheide, die am 24.02.2016 noch nicht rechtskräftig waren, sondern eine entsprechende Verlängerung der 6-wöchigen Publikationsfrist der von der Übergangsbestimmung betroffenen Bescheide; weiters die Aufnahme eines Hinweises auf die Übergangsbestimmung in der Rechtsmittelbelehrung; weiter die Einräumung von Parteien-Rechten für Bürgerinitiativen im Feststellungsverfahren; schließlich eine verpflichtende Kundmachung der Bescheide auf der Amtstafel der Gemeinde.

Zum Wiederaufnahmeantrag bemerkte der Beschwerdeführer, es seien ihm relevante neue Fakten vor weniger als 14 Tagen durch umfangreiche Medienberichte bekannt geworden – insbesondere die Überschreitung der Feinstaubbelastung in Stockerau. Die Projektwerberin habe einige zum Zeitpunkt des Antrags vorhandene Unterlagen zur Abschätzung der Umweltauswirkungen nicht vorgelegt. Betreffend den Kumulationstatbestand sei der Bescheid von Vorfragen abhängig, die quantitativ entweder auf Basis von Prognosen bzw. Schätzungen aktuell zu bewerten seien. Ohne das Verschulden des Beschwerdeführers seien neue Tatsachen und Beweise hervorgekommen, die, wären sie bereits im Verfahren bekannt gewesen, zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten (Hinweis auf Gutachten XXXX, Hydraulische Abflussberechnung Endbericht, Hydraulische Abflussberechnung Summationseffekte, Technischer Bericht zur Bewahrung des Vorkommens von Urzeitkrebsen, Gutachten zur Parteistellung, etc.). Sollte dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben werden, möge eine amtswegige Wiederaufnahme erfolgen.Zum Wiederaufnahmeantrag bemerkte der Beschwerdeführer, es seien ihm relevante neue Fakten vor weniger als 14 Tagen durch umfangreiche Medienberichte bekannt geworden – insbesondere die Überschreitung der Feinstaubbelastung in Stockerau. Die Projektwerberin habe einige zum Zeitpunkt des Antrags vorhandene Unterlagen zur Abschätzung der Umweltauswirkungen nicht vorgelegt. Betreffend den Kumulationstatbestand sei der Bescheid von Vorfragen abhängig, die quantitativ entweder auf Basis von Prognosen bzw. Schätzungen aktuell zu bewerten seien. Ohne das Verschulden des Beschwerdeführers seien neue Tatsachen und Beweise hervorgekommen, die, wären sie bereits im Verfahren bekannt gewesen, zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten (Hinweis auf Gutachten römisch 40 , Hydraulische Abflussberechnung Endbericht, Hydraulische Abflussberechnung Summationseffekte, Technischer Bericht zur Bewahrung des Vorkommens von Urzeitkrebsen, Gutachten zur Parteistellung, etc.). Sollte dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben werden, möge eine amtswegige Wiederaufnahme erfolgen.

4. Die belangte Behörde legte die Verfahrensakten vor und merkte an, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht verspätet sei, da sie erst etwa 1 Jahr nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden sei. Die Beschwerdefrist habe gemäß § 3 Abs. 7a iVm § 40 Abs. 3 iVm § 46 Abs. 26 leg. cit. am 24.02.2016 begonnen und am 23.03.2016 geendet. Die Kundmachung sei ordnungsgemäß erfolgt, nämlich auf der Amtstafel der Standortgemeinde von 15.02.2016 bis 29.03.2016 und im Internet des Landes Niederösterreich von 12.02.2016 bis 30.03.2016. Dem Beschwerdeführer sei der Bescheid nicht zuzustellen gewesen, da dieser nicht Partei des behördlichen Feststellungsverfahrens gewesen sei.4. Die belangte Behörde legte die Verfahrensakten vor und merkte an, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht verspätet sei, da sie erst etwa 1 Jahr nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden sei. Die Beschwerdefrist habe gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 26, leg. cit. am 24.02.2016 begonnen und am 23.03.2016 geendet. Die Kundmachung sei ordnungsgemäß erfolgt, nämlich auf der Amtstafel der Standortgemeinde von 15.02.2016 bis 29.03.2016 und im Internet des Landes Niederösterreich von 12.02.2016 bis 30.03.2016. Dem Beschwerdeführer sei der Bescheid nicht zuzustellen gewesen, da dieser nicht Partei des behördlichen Feststellungsverfahrens gewesen sei.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht vom 05.02.2017 sei mit Bescheid vom 22.03.2017 wegen Verspätung bzw. Unzulässigkeit zurückgewiesen worden und der Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen vom gleichen Datum nach dem UIG sei offen.

5. Nach einer Akteneinsicht am 07.04.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 21.04.2017. Darin betonte er erneut, seine Beschwerde sei nicht verspätet. Die von der belangten Behörde vorgelegten "Beweise" würden nicht beweisen, dass die Kundmachung ordnungsgemäß erfolgt sei. Auch inhaltlich ergänzte er seine bisherigen Ausführungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die mitbeteiligte Partei plant eine Nassbaggerung auf den Grundstücken Gst. XXXXder KG Stockerau und brachte mit Schreiben vom 03.11.2015 einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein. Das Vorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet des Kategorie E (Siedlungsgebiet Stockerau) und außerhalb des Natura 2000-Gebietes "Tullnerfeld Donauauen". Es handelt sich um ein Neuvorhaben und beträgt die vorgesehene Abbaufläche 17 ha. Die jährliche Abbaukubatur liegt bei rund 200.000 t und die Gesamtabbaudauer bei 10 Jahren. Diese Feststellungen blieben unbestritten und ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie dem Verfahrensakt.Die mitbeteiligte Partei plant eine Nassbaggerung auf den Grundstücken Gst. XXXXder KG Stockerau und brachte mit Schreiben vom 03.11.2015 einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ein. Das Vorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet des Kategorie E (Siedlungsgebiet Stockerau) und außerhalb des Natura 2000-Gebietes "Tullnerfeld Donauauen". Es handelt sich um ein Neuvorhaben und beträgt die vorgesehene Abbaufläche 17 ha. Die jährliche Abbaukubatur liegt bei rund 200.000 t und die Gesamtabbaudauer bei 10 Jahren. Diese Feststellungen blieben unbestritten und ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie dem Verfahrensakt.

Der Beschwerdeführer ist als "Nachbar" zu qualifizieren, da er Eigentümer von Liegenschaften im Einflussbereich des Vorhabens ist und eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte durch das Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das ergibt sich aus der Beilage 3 der Beschwerde und blieb im Beschwerdeverfahren ebenfalls unbestritten.

Der angefochtene Bescheid vom 03.02.2016, mit dem festgestellt wurde, dass über das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wurde an der Amtstafel der Standortgemeinde Stockerau von 15.02.2016 bis 29.03.2016 kundgemacht und dort zur Einsichtnahme aufgelegt und im Internet des Landes Niederösterreich von 12.02.2016 bis 30.03.2016 unter der Adresse

http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html veröffentlicht. Dies ergibt sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Kundmachung, der von der Standortgemeinde Stockerau retournierten Kundmachung, welche mit Anschlagsvermerk vom 15.02.2016 und Abnahmevermerk vom 29.03.2016 versehen ist, sowie einer Information über die Homepage des Landes Niederösterreich, erstellt am 20.03.2017, aus welcher ersichtlich ist, dass der Bescheid vom 12.02.2016 bis 30.03.2016 unter dem Titel "XXXX(vormals XXXX) Nassbaggerung auf den Grundstücken Gst XXXX der KG Stockerau" auf der Website von www.noel.gv.at "Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht aktuell" veröffentlicht war. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung ("Letzte Veröffentlichung") ergibt sich aus dieser Information der 12.02.2016, 08:45:13 Uhr.http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html veröffentlicht. Dies ergibt sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Kundmachung, der von der Standortgemeinde Stockerau retournierten Kundmachung, welche mit Anschlagsvermerk vom 15.02.2016 und Abnahmevermerk vom 29.03.2016 versehen ist, sowie einer Information über die Homepage des Landes Niederösterreich, erstellt am 20.03.2017, aus welcher ersichtlich ist, dass der Bescheid vom 12.02.2016 bis 30.03.2016 unter dem Titel "XXXX(vormals römisch 40 ) Nassbaggerung auf den Grundstücken Gst römisch 40 der KG Stockerau" auf der Website von www.noel.gv.at "Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht aktuell" veröffentlicht war. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung ("Letzte Veröffentlichung") ergibt sich aus dieser Information der 12.02.2016, 08:45:13 Uhr.

Dass die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde tatsächlich erfolgt ist wird durch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er sich die Amtstafel regelmäßig (meist wöchentlich) "in der Natur" ansehe oder durch die – an anderer Stelle aufgestellte – bloße Behauptung, es habe auf der Amtstafel der Stadt Stockerau keine Kundmachung zum Feststellungsbescheid gegeben (Beschwerde S. 2 und 3), nicht entkräftet. Auch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.04.2017 wiedergegebene Korrespondenz mit dem Bauamt der Gemeinde ist nicht geeignet, die Kundmachung der Stadtgemeinde Stockerau durch Aushang in Frage zu stellen. Tatsächlich trägt die Kundmachung einen Anschlags- und Abnahmevermerk und legt der Beschwerdeführer keine Beweise vor, wonach der Anschlag nicht erfolgt sei. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Manipulation ist für das Gericht nicht ausreichend, die Kundmachung zu hinterfragen, kann der Stadtgemeinde Stockerau doch ohne konkrete Hinweise nicht unterstellt werden, dass diese Manipulationen vorgenommen hat. Auch die Urgenzschreiben der belangten Behörde an die Stadtgemeinde Stockerau sind letztlich nicht geeignet, einen solchen Verdacht zu begründen.

Ähnliches gilt für die Kundmachung im Internet durch die belangte Behörde. Aus der oben angeführten Information über die Kundmachung im Internet ergibt sich deutlich, dass die "Letzte Veröffentlichung" am 12.02.2016 erfolgte. Daran ändert auch nichts, dass die Information selber erst am 20.03.2017 abgerufen wurde. Zweifel, dass die Kundmachung im Internet tatsächlich nicht erfolgt ist, kam im Verfahren somit nicht auf und legte der Beschwerdeführer keine derartigen Beweise vor.

Die Beschwerde wurde am 27.02.2017 zur Post gegeben.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Allgemeines

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und bloß formale Rechtsfragen zu klären waren. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und bloß formale Rechtsfragen zu klären waren. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

2.2. Zu Spruchpunkt A)

2.2.1. Beschwerde

Die Beschwerde erwies sich als verspätet, weshalb sie iSd § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen war.Die Beschwerde erwies sich als verspätet, weshalb sie iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen war.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Stellung als Nachbar im Verfahren betreffend das gegenständliche Vorhaben. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist seit der UVP-G-Novelle idF BGBl. I Nr. 4/2016 ein Nachbar gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Stellung als Nachbar im Verfahren betreffend das gegenständliche Vorhaben. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist seit der UVP-G-Novelle in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, ein Nachbar gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und Materialien lauten:

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet:

"(7) ( ) Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. ( )""(7) ( ) Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. ( )"

Durch die UVP-G-Novelle 2012, die am 03.08.2012 in Kraft trat, wurde folgender Absatz in den § 3 eingefügt:Durch die UVP-G-Novelle 2012, die am 03.08.2012 in Kraft trat, wurde folgender Absatz in den Paragraph 3, eingefügt:

"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verfahrensakt zum Feststellungsverfahren zu gewähren. (...)""(7a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verfahrensakt zum Feststellungsverfahren zu gewähren. (...)"

In den Gesetzesmaterialien zur UVP-G-Novelle 2012 (RV 1809 BlgNR 24. GP) wird zu § 3 Abs. 7a ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien zur UVP-G-Novelle 2012 Regierungsvorlage 1809 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode wird zu Paragraph 3, Absatz 7 a, ausgeführt:

"Mit Mahnschreiben vom 28. Februar 2012 leitete die Europäische Kommission gegenüber der Republik Österreich das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 zur Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG ein. Die Kommission vertritt darin die Auffassung, dass die Republik Österreich unter anderem dadurch gegen die Verpflichtung aus Artikel 10a der UVP-Richtlinie betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung verstoßen hat, dass sie die Rechtsmittelbefugnis gegen die Entscheidung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zur UVP-Pflicht eines Projektes auf die Projektwerberin, die Standortgemeinde, die mitwirkenden Behörden und den Umweltanwalt beschränkt."Mit Mahnschreiben vom 28. Februar 2012 leitete die Europäische Kommission gegenüber der Republik Österreich das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012 aus 2013, zur Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG ein. Die Kommission vertritt darin die Auffassung, dass die Republik Österreich unter anderem dadurch gegen die Verpflichtung aus Artikel 10a der UVP-Richtlinie betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung verstoßen hat, dass sie die Rechtsmittelbefugnis gegen die Entscheidung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zur UVP-Pflicht eines Projektes auf die Projektwerberin, die Standortgemeinde, die mitwirkenden Behörden und den Umweltanwalt beschränkt.

Zur Abwendung einer Klage der Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Union und aus Gründen der wirksamen Umweltvorsorge erscheint es sinnvoll, bei Großprojekten den nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der Entscheidungen der UVP-Behörde, mit denen die UVP-Pflicht für ein Vorhaben verneint wird (= negative Feststellungsentscheidung), einzuräumen. Die Kommission stützt ihre Rechtsauffassung auf ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Mellor, C- 75/08 vom 30.4.2009 und leitet aus diesem Urteil ab, dass eine Überprüfbarkeit von negativen Feststellungsentscheidungen für Umweltorganisationen gegeben sein müsse. Mit dem vorgesehenen Antragsrecht auf Überprüfung bei negativen Feststellungsbescheiden wird dem Rechnung getragen, da Umweltorganisationen erst durch eine negative Feststellungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein können.Zur Abwendung einer Klage der Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Union und aus Gründen der wirksamen Umweltvorsorge erscheint es sinnvoll, bei Großprojekten den nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der Entscheidungen der UVP-Behörde, mit denen die UVP-Pflicht für ein Vorhaben verneint wird (= negative Feststellungsentscheidung), einzuräumen. Die Kommission stützt ihre Rechtsauffassung auf ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Mellor, C- 75/08 vom 30.4.2009 und leitet aus diesem Urteil ab, dass eine Überprüfbarkeit von negativen Feststellungsentscheidungen für Umweltorganisationen gegeben sein müsse. Mit dem vorgesehenen Antragsrecht auf Überprüfung bei negativen Feststellungsbescheiden wird dem Rechnung getragen, da Umweltorganisationen erst durch eine negative Feststellungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein können.

In der Praxis werden Feststellungsentscheidungen schon derzeit auf den Internetseiten der Landesregierungen veröffentlicht. Da an die Veröffentlichung des Bescheides im Internet nun aber eine Rechtsmittelfrist für anerkannte Umweltorganisationen geknüpft werden soll, ist es notwendig, diese Form der Veröffentlichung auch gesetzlich in Abs. 7 zu verankern.In der Praxis werden Feststellungsentscheidungen schon derzeit auf den Internetseiten der Landesregierungen veröffentlicht. Da an die Veröffentlichung des Bescheides im Internet nun aber eine Rechtsmittelfrist für anerkannte Umweltorganisationen geknüpft werden soll, ist es notwendig, diese Form der Veröffentlichung auch gesetzlich in Absatz 7, zu verankern.

(...)"

Zwischenzeitlich wurde der § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 durch die UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 95/2013 (diese Novelle diente im Wesentlichen der Anpassung an die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit) und durch die UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 (mit dieser Novelle wurde das Beschwerderecht auf Nachbarn ausgedehnt) geändert. Aktuell lautet die Bestimmung:Zwischenzeitlich wurde der Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 durch die UVP-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, (diese Novelle diente im Wesentlichen der Anpassung an die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit) und durch die UVP-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, (mit dieser Novelle wurde das Beschwerderecht auf Nachbarn ausgedehnt) geändert. Aktuell lautet die Bestimmung:

"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. ( )""(7a) Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. ( )"

Die maßgebliche Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 dazu lautet:Die maßgebliche Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 26, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, dazu lautet:

"(26) § 3 Abs. 7a idF BGBl. I Nr. 4/2016 gilt auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. ( )""(26) Paragraph 3, Absatz 7 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, gilt auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. ( )"

§ 40 Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 lautet:

"(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. ( )""(3) In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 7 a und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. ( )"

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit für Nachbarn geschaffen, eine Beschwerde gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid zu erheben. Mit der zitierten Übergangsvorschrift wird diese Beschwerdemöglichkeit gegen alle Bescheide eröffnet, bei denen der Bescheid vor Inkrafttreten der Novelle erlassen wurde, aber die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. Die Novelle trat mit 24.02.2016 in Kraft. Beschwerden nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 sind gemäß § 40 Abs. 3 leg. cit. binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde am 12.02.2016 auf der Internetseite der UVP-Behörde kundgemacht. Die Übergangsbestimmung griff daher und begann die Beschwerdefrist für Nachbarn mit 24.02.2016 neu zu laufen und dauerte bis 23.03.2016 (siehe Wolfgang Berger in www.umweltrechtsblog.at Energie-Infrastrukturgesetz samt Änderungen im UVP-G kundgemacht:Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit für Nachbarn geschaffen, eine Beschwerde gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid zu erheben. Mit der zitierten Übergangsvorschrift wird diese Beschwerdemöglichkeit gegen alle Bescheide eröffnet, bei denen der Bescheid vor Inkrafttreten der Novelle erlassen wurde, aber die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. Die Novelle trat mit 24.02.2016 in Kraft. Beschwerden nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 sind gemäß Paragraph 40, Absatz 3, leg. cit. binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde am 12.02.2016 auf der Internetseite der UVP-Behörde kundgemacht. Die Übergangsbestimmung griff daher und begann die Beschwerdefrist für Nachbarn mit 24.02.2016 neu zu laufen und dauerte bis 23.03.2016 (siehe Wolfgang Berger in www.umweltrechtsblog.at Energie-Infrastrukturgesetz samt Änderungen im UVP-G kundgemacht:

"Feststellungsverfahren neu" ab 24. Februar, unter der Rubrik "Verfahrensrecht", abgerufen am 27.04.2017). Die gegenständliche Beschwerde vom 27.02.2017 war daher als verspätet zurückzuweisen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach seine Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei, gehen allesamt ins Leere:

Die Beschwerde sei rechtzeitig, weil noch keine persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt sei: Eine persönliche Zustellung des Feststellungsbescheides an den Beschwerdeführer war nicht notwendig, da diesem vom UVP-G 2000 keine Parteistellung im behördlichen Feststellungsverfahren eingeräumt wurde. Die verfahrensrechtliche Sonderbestimmung des § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 war gerade deswegen nötig, da u.a. den Nachbarn bloß ein Beschwerderecht gegen negative Feststellungsbescheide eingeräumt wurde.Die Beschwerde sei rechtzeitig, weil noch keine persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt sei: Eine persönliche Zustellung des Feststellungsbescheides an den Beschwerdeführer war nicht notwendig, da diesem vom UVP-G 2000 keine Parteistellung im behördlichen Feststellungsverfahren eingeräumt wurde. Die verfahrensrechtliche Sonderbestimmung des Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 war gerade deswegen nötig, da u.a. den Nachbarn bloß ein Beschwerderecht gegen negative Feststellungsbescheide eingeräumt wurde.

Die Beschwerde sei rechtzeitig, da keine ordnungsgemäße Kundmachung des Feststellungsbescheides erfolgt sei: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid an der Amtstafel der Standortgemeinde Stockerau von 15.02.2016 bis 29.03.2016 kundgemacht und dort zur Einsichtnahme aufgelegt und im Internet des Landes Niederösterreich von 12.02.2016 bis 30.03.2016 unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html veröffentlicht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, wonach die Entscheidung in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen und als Download für sechs Wochen bereitzustellen ist, wurde somit eingehalten.Die Beschwerde sei rechtzeitig, da keine ordnungsgemäße Kundmachung des Feststellungsbescheides erfolgt sei: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid an der Amtstafel der Standortgemeinde Stockerau von 15.02.2016 bis 29.03.2016 kundgemacht und dort zur Einsichtnahme aufgelegt und im Internet des Landes Niederösterreich von 12.02.2016 bis 30.03.2016 unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html veröffentlicht. Die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, wonach die Entscheidung in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen und als Download für sechs Wochen bereitzustellen ist, wurde somit eingehalten.

Dass § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht explizit die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde vorsieht, sondern eine Kundmachung in "geeigneter Form" verlangt, begegnet keinen Bedenken, zumal gegenständlich eine Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde erfolgte.Dass Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nicht explizit die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde vorsieht, sondern eine Kundmachung in "geeigneter Form" verlangt, begegnet keinen Bedenken, zumal gegenständlich eine Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde erfolgte.

Dass auf der oben zitierten Internetseite der belangten Behörde angegeben ist: " Die verbindliche Kundmachung geschieht in den dafür vorgesehenen Publikationsorganen, vor allem dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung " mag zwar das UVP-Feststellungsverfahren betreffend irreführend sein, weist aber keine rechtliche Relevanz für den Fristenlauf der Beschwerdefrist auf.

Dass die Internetseite des Landes Niederösterreich schlecht strukturiert sei und keine einheitliche elektronische Amtstafel mit sämtlichen Kundmachungen angeboten werde, trifft zwar zu – im Gegensatz zu anderen Bundesländern zeichnet sich die Internetseite des Landes Niederösterreich nicht durch Übersichtlichkeit und Benutzerfreundlichkeit beim Thema "Kundmachungen" aus. Auch das ändert aber nichts daran, dass die Vorschriften des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 zur Kundmachung eingehalten wurden. Verlangt wird lediglich, dass Feststellungsbescheide " auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen " sind. § 9 Abs. 4 UVP-G 2000 sieht ebenfalls nur die Kundmachung im Internet vor. Zusätzlich verlangt § 43 UVP-G 2000 zur UVP-Dokumentationspflicht, dass das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das sich des Umweltbundesamtes bedienen kann, u.a. einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVP-Behörden, auf denen Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, einzurichten hat.Dass die Internetseite des Landes Niederösterreich schlecht strukturiert sei und keine einheitliche elektronische Amtstafel mit sämtlichen Kundmachungen angeboten werde, trifft zwar zu – im Gegensatz zu anderen Bundesländern zeichnet sich die Internetseite des Landes Niederösterreich nicht durch Übersichtlichkeit und Benutzerfreundlichkeit beim Thema "Kundmachungen" aus. Auch das ändert aber nichts daran, dass die Vorschriften des Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 zur Kundmachung eingehalten wurden. Verlangt wird lediglich, dass Feststellungsbescheide " auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen " sind. Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 sieht ebenfalls nur die Kundmachung im Internet vor. Zusätzlich verlangt Paragraph 43, UVP-G 2000 zur UVP-Dokumentationspflicht, dass das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das sich des Umweltbundesamtes bedienen kann, u.a. einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVP-Behörden, auf denen Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, einzurichten hat.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es einem Beschwerdeführer durchaus zumutbar zu recherchieren, auf welchen Internetseiten die UVP-Bescheide veröffentlicht werden und diese regelmäßig zu besuchen, insbesondere wenn eine Beschwerdefrist an die Veröffentlichung im Internet geknüpft wurde. Gleiches gilt für den nicht vorhandenen Datumsvermerk bei den Veröffentlichungen nach dem UVP-G auf der Internetseite des Landes Niederösterreich. Auch hier ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich bei der veröffentlichungspflichtigen Behörde zu erkundigen, wann ein Bescheid – fristauslösend – auf der Homepage veröffentlicht wurde.

Die Beschwerde sei rechtzeitig, weil die Rechtsmittelbelehrung unrichtig sei: Die Rechtsmittelbelehrung des Feststellungsbescheides enthält zwar eine allgemeine Rechtsmittelbelehrung für die Parteien, an die er explizit gerichtet ist, aber keinen Hinweis auf die Beschwerdelegitimation eines Nachbarn und die Sonderverfahrensbestimmung des § 40 Abs. 3 iVm der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 26 UVP-G 2000. § 61 Abs. 2 AVG lautet:Die Beschwerde sei rechtzeitig, weil die Rechtsmittelbelehrung unrichtig sei: Die Rechtsmittelbelehrung des Feststellungsbescheides enthält zwar eine allgemeine Rechtsmittelbelehrung für die Parteien, an die er explizit gerichtet ist, aber keinen Hinweis auf die Beschwerdelegitimation eines Nachbarn und die Sonderverfahrensbestimmung des Paragraph 40, Absatz 3, in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 26, UVP-G 2000. Paragraph 61, Absatz 2, AVG lautet:

"(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde."

Die Beschwerde hätte daher dennoch innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden müssen und stellt die unvollständige Rechtsmittelbelehrung daher keinen Verfahrensmangel dar (vgl. VwGH 05.09.1995, 95/08/0213).Die Beschwerde hätte daher dennoch innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden müssen und stellt die unvollständige Rechtsmittelbelehrung daher keinen Verfahrensmangel dar vergleiche VwGH 05.09.1995, 95/08/0213).

Schließlich sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der neuen Bestimmung des § 40 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 heranzutragen. Auch wenn vergleichbare Bestimmungen, wonach eine Beschwerdefrist für Personen an die Veröffentlichung im Internet geknüpft wird, die im vorangegangenen Verfahren gar keine Parteistellung hatten, dem erkennenden Senat nicht bekannt sind, begegnen die zitierten Bestimmungen des UVP-G 2000 keinen Bedenken. Durch die Notwendigkeit einer Kundmachung in geeigneter Form, der Auflage des Bescheides zur öffentlichen Einsichtnahme und der Veröffentlichungspflicht auf der Internetseite der UVP-Behörde, ist ausreichend gewährleistet, dass ein grundsätzlich interessierter Nachbar von einem ihn betreffenden UVP-Feststellungsbescheid Kenntnis erlangt. Die vom Beschwerdeführer geforderte "doppelte Kundmachung" ist damit sowohl vorgesehen als auch gegenständlich eingehalten worden.Schließlich sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der neuen Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 heranzutragen. Auch wenn vergleichbare Bestimmungen, wonach eine Beschwerdefrist für Personen an die Veröffentlichung im Internet geknüpft wird, die im vorangegangenen Verfahren gar keine Parteistellung hatten, dem erkennenden Senat nicht bekannt sind, begegnen die zitierten Bestimmungen des UVP-G 2000 keinen Bedenken. Durch die Notwendigkeit einer Kundmachung in geeigneter Form, der Auflage des Bescheides zur öffentlichen Einsichtnahme und der Veröffentlichungspflicht auf der Internetseite der UVP-Behörde, ist ausreichend gewährleistet, dass ein grundsätzlich interessierter Nachbar von einem ihn betreffenden UVP-Feststellungsbescheid Kenntnis erlangt. Die vom Beschwerdeführer geforderte "doppelte Kundmachung" ist damit sowohl vorgesehen als auch gegenständlich eingehalten worden.

2.2.2. Wiedereinsetzungsantrag – Spruchpunkt C)

Der Beschwerdeführer begehrte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist für den Fall, dass die Beschwerde als verspätet angesehen werden würde. § 33 VwGVG lautet auszugsweise:Der Beschwerdeführer begehrte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist für den Fall, dass die Beschwerde als verspätet angesehen werden würde. Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

( )

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. ( )(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. ( )

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. ( )"(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. ( )"

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde und den unerledigten Anträgen auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. Damit verabsäumte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit wahrzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, aus, die Verwaltungsbehörde sei zur Entscheidung über den bei ihr eingebrachten, überdies an sie gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig. Begründend stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG, wonach der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit berufen sei (vgl. VfGH 24.06.1994, G 20/94). Es verbiete sich eine Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden sei (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 33 VwGVG K 18 und E 22;Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, aus, die Verwaltungsbehörde sei zur Entscheidung über den bei ihr eingebrachten, überdies an sie gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig. Begründend stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG, wonach der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit berufen sei vergleiche VfGH 24.06.1994, G 20/94). Es verbiete sich eine Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden sei (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 33, VwGVG K 18 und E 22;

Eberhard/Ranacher/Weinhandl, ZfV 2016/48, Rechtsprechungsbericht:

Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof 48-18).

Gegenständlich war eine Weiterleitung unter sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG durch verfahrensleitende Anordnung in Beschlussform zu treffen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0040), da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der zitierten Judikatur unzweifelhaft ist und die belangte Behörde eine vermeintliche Unzuständigkeit nicht nachhaltig zum Ausdruck brachte (VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 31 VwGVG E 7 und E 8). In einer solchen Konstellation wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer nicht gedient, wenn sofort mit einer zurückweisenden Entscheidung wegen Unzuständigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegangen würde.Gegenständlich war eine Weiterleitung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, AVG durch verfahrensleitende Anordnung in Beschlussform zu treffen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0040), da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der zitierten Judikatur unzweifelhaft ist und die belangte Behörde eine vermeintliche Unzuständigkeit nicht nachhaltig zum Ausdruck brachte (VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 31, VwGVG E 7 und E 8). In einer solchen Konstellation wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer nicht gedient, wenn sofort mit einer zurückweisenden Entscheidung wegen Unzuständigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegangen würde.

2.2.3. Wiederaufnahmeantrag – Spruchpunkt D)

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde und den unerledigten Anträgen auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. Damit verabsäumte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit wahrzunehmen.

Der Beschwerdeführer begehrte die Wiederaufnahme des behördlichen Feststellungsverfahrens unter Vorlage von Gutachten, die belegen sollen, dass das Vorhaben höhere Grundwasserstände verursachen könnte als angenommen. Damit wird zweifelsfrei die weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand begehrt und nicht die – zumindest denkbar mögliche – Auseinandersetzung mit der formalen Frage der Verspätung der gegenständlichen Beschwerde – für den Fall, dass die Beschwerde als verspätet beurteilt werden würde. § 32 VwGVG lautet auszugsweise:Der Beschwerdeführer begehrte die Wiederaufnahme des behördlichen Feststellungsverfahrens unter Vorlage von Gutachten, die belegen sollen, dass das Vorhaben höhere Grundwasserstände verursachen könnte als angenommen. Damit wird zweifelsfrei die weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand begehrt und nicht die – zumindest denkbar mögliche – Auseinandersetzung mit der formalen Frage der Verspätung der gegenständlichen Beschwerde – für den Fall, dass die Beschwerde als verspätet beurteilt werden würde. Paragraph 32, VwGVG lautet auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

( )

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. ( )"

Das Verfahrensregime des § 32 VwGVG gilt für abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für Verfahren, die durch Bescheid einer Behörde abgeschlossen wurden, gilt hingegen § 69 AVG (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 32 VwGVG K 2).Das Verfahrensregime des Paragraph 32, VwGVG gilt für abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für Verfahren, die durch Bescheid einer Behörde abgeschlossen wurden, gilt hingegen Paragraph 69, AVG (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 32, VwGVG K 2).

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (VwGH 21.02.2013, 2012/12/0060). Wird etwa eine Berufung (nunmehr Beschwerde) von der Rechtsmittelbehörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) aus formellen Gründen zurückgewiesen, steht die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht der Rechtsmittelbehörde (bzw. dem Verwaltungsgericht), sondern jener Behörde zu, von der die Sachentscheidung stammt (VwGH 02.12.1992, 92/04/0126; vgl. auch VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 68).Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (VwGH 21.02.2013, 2012/12/0060). Wird etwa eine Berufung (nunmehr Beschwerde) von der Rechtsmittelbehörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) aus formellen Gründen zurückgewiesen, steht die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht der Rechtsmittelbehörde (bzw. dem Verwaltungsgericht), sondern jener Behörde zu, von der die Sachentscheidung stammt (VwGH 02.12.1992, 92/04/0126; vergleiche auch VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 68).

Die Zuständigkeit zur Erledigung des Wiederaufnahmeantrags liegt daher zweifelsfrei bei der belangten Behörde, bei der er im Übrigen auch richtigerweise eingebracht wurde (vgl. auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0001). Nach den obigen Ausführungen ändert daran auch die zugleich getroffene zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen verspäteter Beschwerde nichts daran.Die Zuständigkeit zur Erledigung des Wiederaufnahmeantrags liegt daher zweifelsfrei bei der belangten Behörde, bei der er im Übrigen auch richtigerweise eingebracht wurde vergleiche auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0001). Nach den obigen Ausführungen ändert daran auch die zugleich getroffene zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen verspäteter Beschwerde nichts daran.

Nicht relevant ist weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "in eventu" stellt, für den Fall einer wegen Verspätung der Beschwerde zurückweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Ein durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren iSd der Bestimmungen über die Wiederaufnahme nach § 69 AVG liegt nämlich auch dann vor, wenn nach Ablauf der Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) eine – allenfalls mit einem Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist verbundene – Berufung (hier: Beschwerde) eingebracht wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 7).Nicht relevant ist weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "in eventu" stellt, für den Fall einer wegen Verspätung der Beschwerde zurückweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Ein durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren iSd der Bestimmungen über die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG liegt nämlich auch dann vor, wenn nach Ablauf der Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) eine – allenfalls mit einem Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist verbundene – Berufung (hier: Beschwerde) eingebracht wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 7).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher iSd § 6 AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten – vgl. dazu die sinngemäß geltenden Ausführungen zu Pkt. 2.2.2.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher iSd Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten – vergleiche dazu die sinngemäß geltenden Ausführungen zu Pkt. 2.2.2.

Gleiches gilt im Übrigen für die Anregung des Beschwerdeführers auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens.

2.2.4. Sonstiges

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verwehrt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ihm diese Akteneinsicht gewährt, da der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch im Fall einer verspäteten Beschwerde die Möglichkeit haben muss, Einsicht etwa in die Kundmachungen, die ausschlaggebend für den Fristenlauf der Beschwerdefrist sind, zu nehmen und dazu allenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Auf die Frage, ob das Recht auf Akteneinsicht nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 auch nach Ablauf der Beschwerdefrist besteht, war daher nicht näher einzugehen.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verwehrt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ihm diese Akteneinsicht gewährt, da der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch im Fall einer verspäteten Beschwerde die Möglichkeit haben muss, Einsicht etwa in die Kundmachungen, die ausschlaggebend für den Fristenlauf der Beschwerdefrist sind, zu nehmen und dazu allenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Auf die Frage, ob das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 auch nach Ablauf der Beschwerdefrist besteht, war daher nicht näher einzugehen.

Ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte auf Grund der gegenständlichen Entscheidung unterbleiben.

2.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar existiert zur neuen UVP-Bestimmung des § 3 Abs. 7a iVm § 3 Abs. 7 und § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar existiert zur neuen UVP-Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7 a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Akteneinsicht, Beschwerdefrist, Beschwerdelegimitation,
Bewilligungsverfahren, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,
Feststellungsverfahren, Fristablauf, Fristenlauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gutachten, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kundmachung, Nachbarrechte, Parteistellung,
Rechtskraft, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelfrist,
Rechtzeitigkeit, Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung,
Unzuständigkeit, Unzuständigkeit BVwG, UVP-Pflicht,
Veröffentlichungspflicht, verspätete Beschwerde, Verspätung,
Weiterleitung, Wiederaufnahmsantrag, Wiedereinsetzungsantrag,
Zurückweisung, Zuständigkeit, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2150918.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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