RS Vfgh 2006/6/22 G147/05 ua, V111/05 ua

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Veröffentlicht am 22.06.2006
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
EStG 1988 §26 Z4, §68 Abs5
ReisekostenV des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 306/1997

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Einkommensteuergesetzes betreffend Ausweitung des Dienstreisebegriffes durch lohngestaltende Vorschriften und damit einer weitergehenden Möglichkeit der Auszahlung von steuerfreien Reisekostenersätzen des Arbeitgebers wegen unsachlicher Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern; in der Folge Aufhebung der Reisekostenverordnung des Bundesministers für Finanzen mangels gesetzlicher Grundlage; Fristsetzung

Rechtssatz

Aufhebung des vierten Satzes in §26 Z4 EStG 1988, BGBl 400 idF BGBl 818/1993.

Ein Arbeitgeber kann bei Fehlen (qualifizierter) lohngestaltender Vorschriften (iSd §68 Abs5 Z1 bis Z6 EStG 1988: zB Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen) seinem Arbeitnehmer Reisekostenersätze (lediglich) im Rahmen des §26 Z4 EStG 1988, das heißt unter Bindung an den dort verwendeten Begriff der Dienstreise und dessen Auslegung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, steuerfrei ausbezahlen; bei Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift, die eine günstigere Definition des Begriffes der Dienstreise enthält, kann die Möglichkeit der Ausbezahlung steuerfreier Reisekostenersätze in einem weiteren Ausmaß genutzt werden.

§26 Z4 leg cit, der den Reisekostenersatz des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt, verfolgt in erster Linie einen Vereinfachungszweck, indem er Aufwandsersätze, die bloß abzugsfähige Werbungskosten abdecken, von vornherein nicht zum Arbeitslohn zählt (womit die Geltendmachung von Werbungskosten entfallen kann). Daraus folgt zum einen, dass gegen die Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, soweit der steuerfreie Aufwandsersatz lediglich ansonsten abziehbare Werbungskosten erfasst, d h tatsächlich (typisierend) die durch eine berufliche Reise veranlassten Verpflegungsmehraufwendungen abdeckt, zum anderen aber, dass die Regelung bedenklich ist, soweit sie es zulässt, unter dem Titel Reisekostenersatz Beträge zuzuwenden, denen - auch bei typisierender Betrachtung - keine entsprechenden Verpflegungsmehraufwendungen gegenüberstehen.

Der Verweis des §26 Z4 EStG 1988 auf lohngestaltende Vorschriften hat den Effekt, einen steuerfreien Aufwandsersatz zuzulassen, der den gesetzlichen Rahmen (im Verständnis der höchstgerichtlichen Judikatur) überschreitet.

Der Gerichtshof bezweifelt nicht, dass eine nähere gesetzliche Bestimmung des Begriffes der Dienstreise im Interesse der Rechtssicherheit liegt und dem Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug erleichtert. Warum aber die Rechtssicherheit größer wird, wenn in einer lohngestaltenden Vorschrift ein anderer (weiterer) Begriff der Dienstreise als im Gesetz verwendet wird, ist nicht einsichtig.

Der Umstand, dass es durch den Gleichklang von arbeitsrechtlichem und steuerrechtlichem Dienstreisebegriff zu Vereinfachungen für die Finanzverwaltung oder für die Arbeitgeber kommt, rechtfertigt für sich allein nicht eine deutliche steuerliche Privilegierung von Bezugsteilen bestimmter Arbeitnehmergruppen.

Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen gemäß §26 Z4 EStG 1988 auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des §68 Abs5 Z1 bis 6 EStG 1988, BGBl II 306/1997.

Die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die eine Verordnung trägt, hat zur Folge, dass die betreffende Verordnung der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.

Inkrafttreten der Aufhebungen mit Ablauf des 31.12.07.

Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit einer umfangreichen legistischen Überarbeitung sowie einer Anpassung der lohngestaltenden Vorschriften im Fall der Gesetzesaufhebung plausibel dargelegt; ebenso ist es plausibel, dass eine Rechtsänderung dieser Art nicht unterjährig in Kraft treten sollte. Im Hinblick auf die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der zugrunde liegenden Gesetzesbestimmung war - gestützt auf Art139 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG - auch die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnung erforderlich.

Anlassfall B1153/04, B v 27.06.06, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Einkunftsarten Arbeit nichtselbständige, Werbungskosten, Reisekosten, Taggelder, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G147.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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