RS Vwgh 2003/9/16 97/14/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0221 E 14. April 1986 VwSlg 6106 F/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt. Dies gilt auch für den Fall, daß die "Berichtigung" zu Lasten des Abgabepflichtigen geht (Hinweis E 24.1.1964, 1961/63).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140169.X03

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten