Entscheidungsdatum
05.05.2017Norm
ASVG §18bSpruch
W178 2151226-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Steiermark vom 06.02.2017, Zl. VR/GPLR-10/17, betreffend Selbstversicherung nach § 18b ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Steiermark vom 06.02.2017, Zl. VR/GPLR-10/17, betreffend Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG keine FolgeA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG keine Folge
gegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Auf Antrag von Frau XXXX (Beschwerdeführerin-Bf) vom 28.11.2016 hat die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 06.02.2017 das Recht auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß 18b ASVG abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die angegebene nahe Angehörige Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3,4,5,6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht nachgewiesen sei.1. Auf Antrag von Frau römisch 40 (Beschwerdeführerin-Bf) vom 28.11.2016 hat die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 06.02.2017 das Recht auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß 18b ASVG abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die angegebene nahe Angehörige Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3,4,5,6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht nachgewiesen sei.
2. Frau XXXX hat dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie bringt zur Begründung vor, dass sie diesen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gestellt habe, weil sie ihre Mutter, die pflegebedürftig sei und Pflegegeld aus einer deutschen Pflegekasse erhalte, pflege. Das deutsche Pflegegeldsystem kenne insgesamt 5 Pflegegrade; ihre Mutter habe den Pflegegrad 3 und erhalte monatlich € 545. Die Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 in Österreich betrage nach der aktuellen Version des § 5 des Bundespflegegeldgesetzes Euro 451,80, ihre Mutter erhalte dagegen nachweislich Pflegegeld in der Höhe von Euro 545,-- und erfülle damit die oben genannte Bedingung.2. Frau römisch 40 hat dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie bringt zur Begründung vor, dass sie diesen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gestellt habe, weil sie ihre Mutter, die pflegebedürftig sei und Pflegegeld aus einer deutschen Pflegekasse erhalte, pflege. Das deutsche Pflegegeldsystem kenne insgesamt 5 Pflegegrade; ihre Mutter habe den Pflegegrad 3 und erhalte monatlich € 545. Die Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 in Österreich betrage nach der aktuellen Version des Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes Euro 451,80, ihre Mutter erhalte dagegen nachweislich Pflegegeld in der Höhe von Euro 545,-- und erfülle damit die oben genannte Bedingung.
3. Im Vorlagebericht vom 23.03.2017 weist die belangte Behörde darauf hin, dass die gepflegte Person, Frau XXXX , Mutter der Beschwerdeführerin, kein Pflegegeld aus Österreich beziehe. Der Bezug vom Pflegegeld zumindest in der Stufe 3 des Pflegegeldgesetzes sei nach dem klaren Wortlaut des § 18b Abs. 1 ASVG als Tatbestandsvoraussetzung konzipiert und stelle diese auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über die Zuerkennung eines Anspruches auf Pflegegeld zumindest in der Stufe 3 ab. Eine Abweichung vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur zulässig, wenn feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt habe. § 18 b ASVG lasse keinen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers erkennen. Der Beschwerde wäre daher keine Folge zu geben.3. Im Vorlagebericht vom 23.03.2017 weist die belangte Behörde darauf hin, dass die gepflegte Person, Frau römisch 40 , Mutter der Beschwerdeführerin, kein Pflegegeld aus Österreich beziehe. Der Bezug vom Pflegegeld zumindest in der Stufe 3 des Pflegegeldgesetzes sei nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG als Tatbestandsvoraussetzung konzipiert und stelle diese auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über die Zuerkennung eines Anspruches auf Pflegegeld zumindest in der Stufe 3 ab. Eine Abweichung vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur zulässig, wenn feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt habe. Paragraph 18, b ASVG lasse keinen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers erkennen. Der Beschwerde wäre daher keine Folge zu geben.
4. Das BVwG hat ergänzende Unterlagen, so den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung nach 18 b ASVG sowie weitere Dokumente eingeholt.
5. Es wurde mit dem deutschen Spitzenverband -Bund der Pflegekassen-Kontakt aufgenommen. Dieser hat eine Stellungnahme (Rundschreiben) vom 13.04.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag von Frau XXXX , wohnhaft in XXXX , Österreich, der Mutter der Beschwerdeführerin, auf Gewährung des Pflegegeldes wurde mit Bescheid vom 16.10.2012 zurückgewiesen, weil dafür Deutschland zuständig sei. Die Mutter der Bf bezieht seit 01.09.2016 Pflegegeld von der deutschen Barmer GEK, ab 1.1.2017 werden Leistungen nach dem Pflegegrad 3, vgl. Schreiben der Barmer GEK vom 12.12.2016 gewährt; in dem genannten Schreiben wird auch auf die soziale Absicherung der Pflegeperson in der Rentenversicherung hingewiesen.Der Antrag von Frau römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , Österreich, der Mutter der Beschwerdeführerin, auf Gewährung des Pflegegeldes wurde mit Bescheid vom 16.10.2012 zurückgewiesen, weil dafür Deutschland zuständig sei. Die Mutter der Bf bezieht seit 01.09.2016 Pflegegeld von der deutschen Barmer GEK, ab 1.1.2017 werden Leistungen nach dem Pflegegrad 3, vergleiche Schreiben der Barmer GEK vom 12.12.2016 gewährt; in dem genannten Schreiben wird auch auf die soziale Absicherung der Pflegeperson in der Rentenversicherung hingewiesen.
Die Bf wohnt an der oben genannten Adresse ihrer Mutter in Österreich. Die Bf war nach dem Versicherungsdatenauszug in Österreich bis Ende November 2016 beschäftigt und sozialversichert.
Die Bf und ihre Mutter sind Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU (Deutschland), vgl. ZMR Ausdrucke.Die Bf und ihre Mutter sind Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU (Deutschland), vergleiche ZMR Ausdrucke.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Erhebung des Gerichts , sowie aus den von der Bf vorgelegten Unterlagen; sie sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.3 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Es sind die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, heranzuziehen.Es sind die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, und die Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, vom 16.09.2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, heranzuziehen.
Nach Artikel 3 Abs 1 lit a VO 883/2004 erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auf alle Rechtsvorschriften, die Leistungen bei Krankheit betreffen.Nach Artikel 3 Absatz eins, Litera a, VO 883 aus 2004, erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auf alle Rechtsvorschriften, die Leistungen bei Krankheit betreffen.
Nach Art. 10 dieser VO, wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgrund dieser VO ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.Nach Artikel 10, dieser VO, wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgrund dieser VO ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
Nach Art. 21 der VO (EG) 883/2004 haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.Nach Artikel 21, der VO (EG) 883 aus 2004, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.
3.2 Gesetzliche Bestimmungen in Österreich:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.
3.3 Judikatur und dt. Rechtslage
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 05.03.1998 - Rechtssache C-160/96 - entschieden, dass Pflegegeld eine Geldleistung bei Krankheit im Sinne der in Geltung gestandenen Verordnung über die Soziale Sicherheit darstellt, insofern ist das Pflegegeld auch bei einem Aufenthalt in anderen Staaten der EU und des EWR zu leisten.
Auch der OGH, vgl. 10ObS3/14k vom 28.01.2014 mwH, teilt diese Auffassung.Auch der OGH, vergleiche 10ObS3/14k vom 28.01.2014 mwH, teilt diese Auffassung.
Dem folgend werden nach deutschen Recht, vgl. §§ 34, 37, 38 Abs 1 Nr. 1 SGB XI, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auch bei einem dauerndem Auslandsaufenthalt des Beziehers/ der Bezieherin gewährt.Dem folgend werden nach deutschen Recht, vergleiche Paragraphen 34, 37, 38, Absatz eins, Nr. 1 SGB römisch elf, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auch bei einem dauerndem Auslandsaufenthalt des Beziehers/ der Bezieherin gewährt.
Nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI sind Personen in der Zeit, in der sie einen oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich nicht erwerbsmäßig pflegen, versicherungspflichtig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI hat. Nach § 44 SBG XI haben die Pflegekassen für eine Person, die einen Bezieher von deutschem Pflegegeld pflegt, so die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind- die Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, unabhängig davon in welchem Mitgliedsstaat die beiden Personen ihren Wohnsitz haben.Nach Paragraph 3, Satz 1 Nr 1a SGB römisch sechs sind Personen in der Zeit, in der sie einen oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich nicht erwerbsmäßig pflegen, versicherungspflichtig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen nach dem SGB römisch elf hat. Nach Paragraph 44, SBG römisch elf haben die Pflegekassen für eine Person, die einen Bezieher von deutschem Pflegegeld pflegt, so die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind- die Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, unabhängig davon in welchem Mitgliedsstaat die beiden Personen ihren Wohnsitz haben.
Dementsprechend wird der Mutter der Bf das Pflegegeld aus Deutschland gewährt. Nach dem deutschen Rechtsvorschriften ist für Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen eine Rentenversicherung vorgesehen, vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.Dementsprechend wird der Mutter der Bf das Pflegegeld aus Deutschland gewährt. Nach dem deutschen Rechtsvorschriften ist für Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen eine Rentenversicherung vorgesehen, vergleiche Paragraph 3, Satz 1 Nr. 1a SGB römisch sechs.
Nach dem oben genannten Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes-Verbände der Pflegekassen auf Bundessebene- vom 13.04.2017, Seite 13,. Pkt. 5, stellt die Zahlung der Versicherungsbeiträge für eine nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtige Person durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen ebenso wie die Zahlung des Pflegegeldes an den Pflegebedürftigen eine Leistung bei Krankheit dar, die vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 erfasst ist (Urteil des EuGH vom 8.7.2004, Rechtssache C-502/01 und C-3102), die Beitragszahlung ist als Geldleistung zu qualifizieren da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld akzessorisch ist. Als solche ist die Leistung grundsätzlich exportfähig, d.h. sie ist auch für Personen zu zahlen, die im Gebiet eines anderen als des für die Leistung normalerweise zuständigen EU/EWR States oder der Schweiz wohnen.Nach dem oben genannten Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes-Verbände der Pflegekassen auf Bundessebene- vom 13.04.2017, Seite 13,. Pkt. 5, stellt die Zahlung der Versicherungsbeiträge für eine nach Paragraph 3, Satz 1 Nr. 1a SGB römisch sechs versicherungspflichtige Person durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen ebenso wie die Zahlung des Pflegegeldes an den Pflegebedürftigen eine Leistung bei Krankheit dar, die vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 erfasst ist (Urteil des EuGH vom 8.7.2004, Rechtssache C-502/01 und C-3102), die Beitragszahlung ist als Geldleistung zu qualifizieren da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld akzessorisch ist. Als solche ist die Leistung grundsätzlich exportfähig, d.h. sie ist auch für Personen zu zahlen, die im Gebiet eines anderen als des für die Leistung normalerweise zuständigen EU/EWR States oder der Schweiz wohnen.
Entsprechend der Judikatur des EuGH , vgl. Urteil C-501/01 Gaumain-Cerri, RZ 27, Urteile des EuGH vom 8.7.2004, Rechtssache C-502/01 und C-3102, muss die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, von dem sich ein Pflegebedürftiger Leistungen der häuslichen Pflege erbringen lässt, selbst auch als Geldleistung der Krankenversicherung qualifiziert werden, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld eben akzessorisch ist, als sie dieses unmittelbar für eine seiner möglichen Verwendungen vervollständigt, nämlich die Inanspruchnahme der von einem Dritten geleisteten häuslichen Pflege, die sie erleichtern soll.Entsprechend der Judikatur des EuGH , vergleiche Urteil C-501/01 Gaumain-Cerri, RZ 27, Urteile des EuGH vom 8.7.2004, Rechtssache C-502/01 und C-3102, muss die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, von dem sich ein Pflegebedürftiger Leistungen der häuslichen Pflege erbringen lässt, selbst auch als Geldleistung der Krankenversicherung qualifiziert werden, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld eben akzessorisch ist, als sie dieses unmittelbar für eine seiner möglichen Verwendungen vervollständigt, nämlich die Inanspruchnahme der von einem Dritten geleisteten häuslichen Pflege, die sie erleichtern soll.
Die Rentenversicherung der Pflegeperson ist akzessorisch zum Pflegegeld und wird nach denselben Grundsätzen koordiniert.
Nach Auffassung des Gerichts und auch nach der Auffassung der deutschen Behörden, die das Pflegegeld vollziehen, ist unzweifelhaft der Mitgliedsstaat für die Renten-Pensionsversicherung der Pflegeperson (§ 18b ASVG in Österreich) zuständig, der für das Pflegegeld zuständig ist.Nach Auffassung des Gerichts und auch nach der Auffassung der deutschen Behörden, die das Pflegegeld vollziehen, ist unzweifelhaft der Mitgliedsstaat für die Renten-Pensionsversicherung der Pflegeperson (Paragraph 18 b, ASVG in Österreich) zuständig, der für das Pflegegeld zuständig ist.
Im gegenständlichen Fall ist daher für die Absicherung des Risikos des Alters (Renten- bzw. Pensionsversicherung) der pflegenden Person, d.h. der Bf, gemäß der VO 883/2004 nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig.Im gegenständlichen Fall ist daher für die Absicherung des Risikos des Alters (Renten- bzw. Pensionsversicherung) der pflegenden Person, d.h. der Bf, gemäß der VO 883 aus 2004, nicht Österreich, sondern Deutschland zuständig.
Ein Recht auf Selbstversicherung nach österreichischem Recht (§ 18b ASVG) kommt daher der Bf nicht zu. Der Bescheid der PVA ist im Ergebnis zu bestätigen.Ein Recht auf Selbstversicherung nach österreichischem Recht (Paragraph 18 b, ASVG) kommt daher der Bf nicht zu. Der Bescheid der PVA ist im Ergebnis zu bestätigen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach der oben zitierten ständigen Judikatur des EuGH, vgl. Urteil C-501/01 Gaumain-Cerri, RZ 27, Urteile des EuGH vom 8.7.2004, Rechtssache C-502/01 und C-3102, und auch nach der Auffassung der deutschen Behörden, die das Pflegegeld vollziehen, ist unzweifelhaft der Mitgliedsstaat für die Pensionsversicherung der Pflegeperson (§ 18b ASVG in Österreich) zuständig, der für das Pflegegeld zuständig ist.Nach der oben zitierten ständigen Judikatur des EuGH, vergleiche Urteil C-501/01 Gaumain-Cerri, RZ 27, Urteile des EuGH vom 8.7.2004, Rechtssache C-502/01 und C-3102, und auch nach der Auffassung der deutschen Behörden, die das Pflegegeld vollziehen, ist unzweifelhaft der Mitgliedsstaat für die Pensionsversicherung der Pflegeperson (Paragraph 18 b, ASVG in Österreich) zuständig, der für das Pflegegeld zuständig ist.
Schlagworte
EU-Bürger, Pensionsversicherung, Pflegegeld, Selbstversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2151226.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017