RS Bvwg 2017/5/8 W208 2135931-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.05.2017

Norm

GGG Art.1 §20
ZPO §64
ZPO §70
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 70 heute
  2. ZPO § 70 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 70 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 70 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die §§ 20 GGG und 70 ZPO sollen verhindern, dass eine unterlegene Partei, welche ihrem Gegner grundsätzlich ihre Kosten und Barauslagen zu ersetzen hätte, durch eine Gebührenbefreiung ihres Gegners zu Lasten des Bundes begünstigt wird (vgl. 454 BlgNR XVI.GP - Bericht des Justizausschusses.) In einem solchen Fall tritt daher die Pflicht zur direkten Zahlung von Gerichtsgebühren an den Bund an die Stelle jener zum Ersatz der Barauslagen an den Gegner. Da auch eine Verfahrenshilfe genießende Partei nicht von ihrer Pflicht zum Ersatz von (Kosten und) Barauslagen an den Prozessgegner befreit ist, muss dies somit auch für die - an deren Stelle tretende - Pflicht zur Gebührenentrichtung nach § 20 GGG iVm § 70 ZPO gelten. Es handelt sich somit um Spezialbestimmungen, welche der allgemeinen Gebührenbefreiung nach § 64 ZPO vorgehen. Daher ist die beschwerdeführende Partei trotz der ihr gewährten Verfahrenshilfe zur Zahlung der verfahrensgegenständlichen Pauschalgebühr verpflichtet.Die Paragraphen 20, GGG und 70 ZPO sollen verhindern, dass eine unterlegene Partei, welche ihrem Gegner grundsätzlich ihre Kosten und Barauslagen zu ersetzen hätte, durch eine Gebührenbefreiung ihres Gegners zu Lasten des Bundes begünstigt wird vergleiche 454 BlgNR römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode - Bericht des Justizausschusses.) In einem solchen Fall tritt daher die Pflicht zur direkten Zahlung von Gerichtsgebühren an den Bund an die Stelle jener zum Ersatz der Barauslagen an den Gegner. Da auch eine Verfahrenshilfe genießende Partei nicht von ihrer Pflicht zum Ersatz von (Kosten und) Barauslagen an den Prozessgegner befreit ist, muss dies somit auch für die - an deren Stelle tretende - Pflicht zur Gebührenentrichtung nach Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO gelten. Es handelt sich somit um Spezialbestimmungen, welche der allgemeinen Gebührenbefreiung nach Paragraph 64, ZPO vorgehen. Daher ist die beschwerdeführende Partei trotz der ihr gewährten Verfahrenshilfe zur Zahlung der verfahrensgegenständlichen Pauschalgebühr verpflichtet.

Schlagworte

Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren, Pauschalgebühren,
Pauschalgebührenauferlegung, Revision zulässig, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2135931.1.01

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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