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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Nach dem - für glaubwürdig erachteten - Vorbringen des Asylwerbers (eines nigerianischen Staatsangehörigen) war der Asylwerber zweieinhalb Jahre lang ohne Gerichtsverfahren in einem Militärgefängnis unter dem (unrichtigen) Verdacht, Mitglied einer geheimen und verbotenen Studentenorganisation zu sein und rituelle Morde begangen zu haben, inhaftiert, wobei er sich der weiteren Anhaltung nur durch Flucht aus dem Gefängnis und anschließend ins Ausland entziehen konnte. Eine derartige Vorgangsweise staatlicher Behörden entspricht aber jedenfalls nicht "dem üblichen Handlungsmuster in zivilisierten Rechtsstaaten" im Rahmen der Strafverfolgung, sondern ist bereits als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Asylwerbers und somit als "Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200194.X01Im RIS seit
21.10.2003