RS Vwgh 2003/9/17 2000/20/0194

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Nach dem - für glaubwürdig erachteten - Vorbringen des Asylwerbers (eines nigerianischen Staatsangehörigen) war der Asylwerber zweieinhalb Jahre lang ohne Gerichtsverfahren in einem Militärgefängnis unter dem (unrichtigen) Verdacht, Mitglied einer geheimen und verbotenen Studentenorganisation zu sein und rituelle Morde begangen zu haben, inhaftiert, wobei er sich der weiteren Anhaltung nur durch Flucht aus dem Gefängnis und anschließend ins Ausland entziehen konnte. Eine derartige Vorgangsweise staatlicher Behörden entspricht aber jedenfalls nicht "dem üblichen Handlungsmuster in zivilisierten Rechtsstaaten" im Rahmen der Strafverfolgung, sondern ist bereits als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Asylwerbers und somit als "Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200194.X01

Im RIS seit

21.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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