TE Bvwg Beschluss 2017/5/8 W108 2113692-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2017
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Entscheidungsdatum

08.05.2017

Norm

ABGB §547
AußStrG §137
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §2 Z3
GGG Art.1 §23 Abs2
GGG Art.1 §32 TP7 ZI litc Z2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W108 2113692-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15.07.2015, Zl. 100 Jv 4371/15h-33a (003 Rev 11721/15w), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15.07.2015, Zl. 100 Jv 4371/15h-33a (003 Rev 11721/15w), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Das Bezirksgericht XXXX genehmigte in der Sachwalterschaftssache zu XXXX mit Beschluss vom 16.07.2010, ON 405, zugestellt am 27.07.2010, die für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 für den Besachwalteten A.B. vom Sachwalter gelegte Pflegschaftsrechnung (Spruchpunkt 2.) und bestimmte die Entschädigung des Sachwalters in der Höhe von EUR 1.668, darin EUR 80,00 Aufwandersatz gemäß § 276 ABGB iVm § 10 VSPBG, (Spruchpunkt 4.).1.1. Das Bezirksgericht römisch 40 genehmigte in der Sachwalterschaftssache zu römisch 40 mit Beschluss vom 16.07.2010, ON 405, zugestellt am 27.07.2010, die für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 für den Besachwalteten A.B. vom Sachwalter gelegte Pflegschaftsrechnung (Spruchpunkt 2.) und bestimmte die Entschädigung des Sachwalters in der Höhe von EUR 1.668, darin EUR 80,00 Aufwandersatz gemäß Paragraph 276, ABGB in Verbindung mit Paragraph 10, VSPBG, (Spruchpunkt 4.).

1.2. Am 22.02.2011 verstarb der Besachwaltete. Dessen Nachlass wurde mit Beschluss vom 28.10.2011 desselben Bezirksgerichtes den zwei Erben, die je eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatten, je zur Hälfte eingeantwortet. Bei einem der Erben handelt es sich um den nunmehrigen Beschwerdeführer.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2015 schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, - nach Erlassung eines gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, außer Kraft getretenen Mandatsbescheides gemäß § 6 Abs. 2 GEG vom 28.05.2015 - dem Beschwerdeführer die aus dem oben angeführten bezirksgerichtlichen Beschluss folgende Gerichtsgebühr (Entscheidungsgebühr gemäß Tarifpost [TP] 7 I. lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetzes [GGG]) zuzüglich der Einhebungsgebühr nach dem GEG zur Zahlung vor. Der Bescheid (Zahlungsauftrag) enthält folgende Aufstellung:2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2015 schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, - nach Erlassung eines gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, außer Kraft getretenen Mandatsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG vom 28.05.2015 - dem Beschwerdeführer die aus dem oben angeführten bezirksgerichtlichen Beschluss folgende Gerichtsgebühr (Entscheidungsgebühr gemäß Tarifpost [TP] 7 römisch eins. Litera c, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetzes [GGG]) zuzüglich der Einhebungsgebühr nach dem GEG zur Zahlung vor. Der Bescheid (Zahlungsauftrag) enthält folgende Aufstellung:

Entscheidungsgebühr TP 7 lit. c Z 2 GGG, Beschluss ON 405Entscheidungsgebühr TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG, Beschluss ON 405

(Rechnungslegung), ein Viertel der Bemessungsgrundlage von EUR 1.588,00

davon die Hälfte EUR 198,50

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00

offener Gesamtbetrag EUR 206,50

Nach dem Hinweis, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 28.05.2015 gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei, stellte die belangte Behörde aufgrund der unstrittigen Aktenlage als Verfahrensgang/Sachverhalt fest, dass mit Beschluss ON 405 vom 16.07.2010 das Bezirksgericht Hernals die Rechnungslegung des Sachwalters des A.B. bestätigt und die Entschädigung mit EUR 1688,00 (darin EUR 80,00 Aufwandersatz) bestimmt habe. Am 22.02.2011 sei die betroffene Person verstorben. Ihr Nachlass sei den bedingt erbantrittserklärten Erben XXXX und dem Beschwerdeführer je zu Hälfte eingeantwortet worden. Dann führte die belangte Behörde aus, bei der vorgeschriebenen Gebühr handle es sich um die Entscheidungsgebühr für die Bestätigung der vom Sachwalter gelegten Pflegschaftsrechnung im Sachwalterschaftsverfahren des A.B. Diese betrage gemäß TP 7 lit. c Z 2 GGG ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt werde, der die Vermögensverwaltung obliege (Sachwalter). Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.588,00 (die mit Beschluss vom 16.07.2010, ON 405, bestimmte Entschädigung des Sachwalters abzüglich dessen Aufwandersatz) errechne sich die Pauschalgebühr mit EUR 397,00. Die Bestätigung der Rechnungslegung bilde ein eigenständiges Verfahren, in dem keine Gebührenbefreiung erfolgt sei. Zahlungspflichtig sei die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt sei, hier A.B. Da A.B. verstorben sei, seien die bedingt eingeantworteten Erben entsprechend ihrer Erbquote (im Beschwerdefall je zur Hälfte) und bis zur Höhe des Wertes des ihnen zugekommenen Nachlasses zahlungspflichtig. Ob der Nachlass zur Deckung der Forderung ausreiche, sei erst im Exekutionsverfahren über die Klage des Zahlungspflichtigen zu klären. Da der Beschwerdeführer eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe, hafte er für die Hälfte der Gerichtsgebühr.Nach dem Hinweis, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 28.05.2015 gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei, stellte die belangte Behörde aufgrund der unstrittigen Aktenlage als Verfahrensgang/Sachverhalt fest, dass mit Beschluss ON 405 vom 16.07.2010 das Bezirksgericht Hernals die Rechnungslegung des Sachwalters des A.B. bestätigt und die Entschädigung mit EUR 1688,00 (darin EUR 80,00 Aufwandersatz) bestimmt habe. Am 22.02.2011 sei die betroffene Person verstorben. Ihr Nachlass sei den bedingt erbantrittserklärten Erben römisch 40 und dem Beschwerdeführer je zu Hälfte eingeantwortet worden. Dann führte die belangte Behörde aus, bei der vorgeschriebenen Gebühr handle es sich um die Entscheidungsgebühr für die Bestätigung der vom Sachwalter gelegten Pflegschaftsrechnung im Sachwalterschaftsverfahren des A.B. Diese betrage gemäß TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt werde, der die Vermögensverwaltung obliege (Sachwalter). Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.588,00 (die mit Beschluss vom 16.07.2010, ON 405, bestimmte Entschädigung des Sachwalters abzüglich dessen Aufwandersatz) errechne sich die Pauschalgebühr mit EUR 397,00. Die Bestätigung der Rechnungslegung bilde ein eigenständiges Verfahren, in dem keine Gebührenbefreiung erfolgt sei. Zahlungspflichtig sei die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt sei, hier A.B. Da A.B. verstorben sei, seien die bedingt eingeantworteten Erben entsprechend ihrer Erbquote (im Beschwerdefall je zur Hälfte) und bis zur Höhe des Wertes des ihnen zugekommenen Nachlasses zahlungspflichtig. Ob der Nachlass zur Deckung der Forderung ausreiche, sei erst im Exekutionsverfahren über die Klage des Zahlungspflichtigen zu klären. Da der Beschwerdeführer eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe, hafte er für die Hälfte der Gerichtsgebühr.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er eine detaillierte Aufschlüsselung der Zahlungsaufforderung begehre.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er eine detaillierte Aufschlüsselung der Zahlungsaufforderung begehre.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt. Die belangte Behörde pflog die erheblichen Ermittlungen, die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt. Dem trat der Beschwerdeführer bloß mit einem allgemeinen, nicht mit Tatsachen begründeten Vorbringen entgegen. Weder wurde vom Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen unter tauglicher Beweisanbote erstattet. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht behauptet, dass der einzubringende Betrag bereits entrichtet worden wäre. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind oben unter Punkt I. im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt. Die belangte Behörde pflog die erheblichen Ermittlungen, die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt. Dem trat der Beschwerdeführer bloß mit einem allgemeinen, nicht mit Tatsachen begründeten Vorbringen entgegen. Weder wurde vom Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen unter tauglicher Beweisanbote erstattet. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht behauptet, dass der einzubringende Betrag bereits entrichtet worden wäre. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind oben unter Punkt römisch eins. im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu:

3.1.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 7 des § 32 GGG legt Gerichtsgebühren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen fest. In TP 7 I. lit. c Z 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) ist für Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG) eine Gebühr in der Höhe von einem Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 74,00, vorgesehen.Tarifpost (TP) 7 des Paragraph 32, GGG legt Gerichtsgebühren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen fest. In TP 7 römisch eins. Litera c, Ziffer 2, GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) ist für Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (Paragraph 137, AußStrG) eine Gebühr in der Höhe von einem Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 74,00, vorgesehen.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 3 GGG bei Entscheidungen nach TP 7 lit. c leg. cit. im außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung (hier: am 27.07.2010) begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, GGG bei Entscheidungen nach TP 7 Litera c, leg. cit. im außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung (hier: am 27.07.2010) begründet.

Die Gebühr hat nach § 23 Abs. 2 leg.cit. (in der hier anzuwendenden Fassung; vgl. nunmehr Anmerkung 3. lit. c in der TP 7 GGG) jene Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.Die Gebühr hat nach Paragraph 23, Absatz 2, leg.cit. (in der hier anzuwendenden Fassung; vergleiche nunmehr Anmerkung 3. Litera c, in der TP 7 GGG) jene Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

3.1.3.2. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes:

Der Beschwerdeführer vermisst eine "klare Aufstellung der Zahlungsaufforderung" [des Bescheides] mit "Datum, Ort, Leistung oder Ware (Beschreibung der Leistung) Netto, Umsatzsteuer und Bruttobetrag" entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen.

Entgegen dieser Ansicht entspricht der (oben im Einzelnen dargestellte) angefochtene Bescheid bzw. der mit diesem Bescheid erlassene Zahlungsauftrag den gesetzlichen Vorgaben. Der gegenständliche Zahlungsauftrag enthält wie in § 6a Abs. 1 GEG vorgesehen eine "Aufstellung der geschuldeten Beträge", da dem Beschwerdeführer unmissverständlich die "Entscheidungsgebühr TP 7 lit. c 2 GGG, Beschluss ON 405" in der Höhe von EUR 198,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG zu Zahlung mit ausführlicher und zutreffender Begründung vorgeschrieben wurde.Entgegen dieser Ansicht entspricht der (oben im Einzelnen dargestellte) angefochtene Bescheid bzw. der mit diesem Bescheid erlassene Zahlungsauftrag den gesetzlichen Vorgaben. Der gegenständliche Zahlungsauftrag enthält wie in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorgesehen eine "Aufstellung der geschuldeten Beträge", da dem Beschwerdeführer unmissverständlich die "Entscheidungsgebühr TP 7 Litera c, 2 GGG, Beschluss ON 405" in der Höhe von EUR 198,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu Zahlung mit ausführlicher und zutreffender Begründung vorgeschrieben wurde.

Die gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung – um eine solche handelt es sich beim bezirksgerichtlichen Beschluss vom 16.07.2010, ON 405 – ist gebührenpflichtig (vgl. auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Bemerkung 6 zu TP 7), was auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Die belangte Behörde ging richtig von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.588,00 aus, weil der in Höhe von EUR 80,00 ausgewiesene Aufwandersatz von der gerichtlich zuerkannten Entschädigungssumme (EUR 1.668,00) abzuziehen war (vgl. auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Bemerkung 6 zu TP 7). Dass ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 lit. c 2 GGG im angefochtenen Bescheid nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht seine Zahlungspflicht für diese Gerichtsgebühr, die sich – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde – daraus ergibt, dass die für die Gerichtsgebühr zahlungspflichtige Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgte (A.B.), nach Entstehen der Gebührenschuld verstarb und der Beschwerdeführer dessen Rechtsnachfolger als bedingt eingeantworteter Erbe ist. Die Abgabenschuld geht auf den gesamten Rechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten, nach Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen (vgl. die auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Tod des Abgabepflichtigen VwGH 12.10.1989, 88/16/0050), wobei eine aus der Inventarisierung des Nachlasses folgende Haftungsbeschränkung der Erben zu beachten ist (vgl. VwGH 19.08.1997, 95/16/0099). Die bedingt erbserklärten (eingeantworteten) Erben haften daher nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote (wenn die Schuld teilbar ist, wovon hinsichtlich der Gebührenschuld als Geldforderung auszugehen ist) bis zum Wert der übernommenen Nachlassaktiven (vgl. dazu auch Eccher in Schwimann, ABGB3 III, § 802 Rz 1). Dem trug die belangte Behörde Rechnung, indem sie dem Beschwerdeführer - entsprechend seiner Erbquote und bis zur Höhe des Wertes des ihm zugekommenen Nachlasses - die Hälfte der Gerichtsgebühr zur Zahlung vorschrieb. Dass dieser (vorgeschriebene) Betrag den Wert des ihm zugekommenen Nachlasses überstiege bzw. der Nachlass überschuldet sei, ist aufgrund des Akteninhaltes weder ersichtlich geworden noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet. Im Übrigen ist es Sache des Erben, der eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, die Unzulänglichkeit des Nachlasses einzuwenden und zu beweisen (zB. OGH 18.09.2014, Ob 165/14t).Die gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung – um eine solche handelt es sich beim bezirksgerichtlichen Beschluss vom 16.07.2010, ON 405 – ist gebührenpflichtig vergleiche auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Bemerkung 6 zu TP 7), was auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Die belangte Behörde ging richtig von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.588,00 aus, weil der in Höhe von EUR 80,00 ausgewiesene Aufwandersatz von der gerichtlich zuerkannten Entschädigungssumme (EUR 1.668,00) abzuziehen war vergleiche auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Bemerkung 6 zu TP 7). Dass ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Litera c, 2 GGG im angefochtenen Bescheid nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht seine Zahlungspflicht für diese Gerichtsgebühr, die sich – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde – daraus ergibt, dass die für die Gerichtsgebühr zahlungspflichtige Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgte (A.B.), nach Entstehen der Gebührenschuld verstarb und der Beschwerdeführer dessen Rechtsnachfolger als bedingt eingeantworteter Erbe ist. Die Abgabenschuld geht auf den gesamten Rechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten, nach Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen vergleiche die auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Tod des Abgabepflichtigen VwGH 12.10.1989, 88/16/0050), wobei eine aus der Inventarisierung des Nachlasses folgende Haftungsbeschränkung der Erben zu beachten ist vergleiche VwGH 19.08.1997, 95/16/0099). Die bedingt erbserklärten (eingeantworteten) Erben haften daher nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote (wenn die Schuld teilbar ist, wovon hinsichtlich der Gebührenschuld als Geldforderung auszugehen ist) bis zum Wert der übernommenen Nachlassaktiven vergleiche dazu auch Eccher in Schwimann, ABGB3 römisch drei, Paragraph 802, Rz 1). Dem trug die belangte Behörde Rechnung, indem sie dem Beschwerdeführer - entsprechend seiner Erbquote und bis zur Höhe des Wertes des ihm zugekommenen Nachlasses - die Hälfte der Gerichtsgebühr zur Zahlung vorschrieb. Dass dieser (vorgeschriebene) Betrag den Wert des ihm zugekommenen Nachlasses überstiege bzw. der Nachlass überschuldet sei, ist aufgrund des Akteninhaltes weder ersichtlich geworden noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet. Im Übrigen ist es Sache des Erben, der eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, die Unzulänglichkeit des Nachlasses einzuwenden und zu beweisen (zB. OGH 18.09.2014, Ob 165/14t).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass unbestritten der Mandatsbescheid vom 28.05.2015 aufgrund nicht fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach fristgerechter Erhebung der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft getreten ist, was zur Folge hatte, dass die geschuldete Gerichtsgebühr im ordentlichen Verfahren neuerlich mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG zuzüglich der Einhebungsgebühr vorzuschreiben war.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass unbestritten der Mandatsbescheid vom 28.05.2015 aufgrund nicht fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach fristgerechter Erhebung der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG ex lege außer Kraft getreten ist, was zur Folge hatte, dass die geschuldete Gerichtsgebühr im ordentlichen Verfahren neuerlich mit Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zuzüglich der Einhebungsgebühr vorzuschreiben war.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht an. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht an. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.1.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Einantwortung, Einhebungsgebühr, Erbe, Gerichtsgebührenpflicht,
Pflegschaftsrechnung, Rechtsnachfolger, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2113692.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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