RS Vwgh 2003/9/17 2002/20/0427

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Hat der unabhängige Bundesasylsenat bei der positiven Erledigung einer Berufung gegen die Nichtgewährung des Abschiebungsschutzes zugleich auch von Amts wegen die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, die bei Gewährung von Abschiebungsschutz in erster Instanz schon vom Bundesasylamt mit dieser zu verbinden ist, und bedeutet dies wegen des engen Zusammenhanges nicht, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat "mangels irgendeines Anfechtungsgegenstandes" eine erstinstanzliche Angelegenheit zugewiesen wird, so ändert sich daran auch nichts, wenn die Partei einen darauf abzielenden Antrag stellen kann. Die Konsequenz der im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vertretenen Betrachtungsweise, dass nämlich mangels Erhebung einer Berufung gegen den Ausspruch über die Gewährung des Abschiebungsschutzes die Rechtskraft der unvollständigen Entscheidung deren Ergänzung entgegen stünde, will auch der unabhängige Bundesasylsenat nicht ziehen. Wenn es im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates an einer Stelle heißt, das Bundesasylamt werde die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nun "gegebenenfalls" von Amts wegen nachzuholen haben, so scheint das mit den Gründen, aus denen ein diesbezüglicher Antrag nicht zulässig sein soll, aber nicht kombinierbar zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200427.X02

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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