Entscheidungsdatum
09.05.2017Norm
AVG 1950 §68 Abs1Spruch
L509 1316119-2/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.04.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 14.04.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 01.02.2017 mit Bescheid vom 14.04.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 AsylG 2005 i.V.m. §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).1. Die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 01.02.2017 mit Bescheid vom 14.04.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Der BF hat durch seinen bevollmächtigten Vertreter, Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde wurde ausdrücklich auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides beschränkt und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Der BF befinde sich seit 10.10.2006 in Österreich. Seine Fluchtgründe hätten sich bis jetzt nicht geändert. Er wüsste jedoch derzeit nicht, wie schlimm die Situation für ihn in Pakistan sein kann, da er dort niemanden mehr habe. Er hätte in Österreich das Sprachzertifikat A2 erworben, 7 Jahre lang für die Firma Mediaprint als Zeitungszusteller gearbeitet und sich dadurch seinen Lebensunterhalt selbst finanziert. Er sei vom Staat nicht finanziell abhängig. Somit beantrage er, den angefochtenen Bescheid zu den Spruchpunkten II. und III. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder die Spruchpunkte II. und III. ersatzlos zu beheben oder Spruchpunkt II. abzuändern und auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.2. Der BF hat durch seinen bevollmächtigten Vertreter, Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde wurde ausdrücklich auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides beschränkt und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Der BF befinde sich seit 10.10.2006 in Österreich. Seine Fluchtgründe hätten sich bis jetzt nicht geändert. Er wüsste jedoch derzeit nicht, wie schlimm die Situation für ihn in Pakistan sein kann, da er dort niemanden mehr habe. Er hätte in Österreich das Sprachzertifikat A2 erworben, 7 Jahre lang für die Firma Mediaprint als Zeitungszusteller gearbeitet und sich dadurch seinen Lebensunterhalt selbst finanziert. Er sei vom Staat nicht finanziell abhängig. Somit beantrage er, den angefochtenen Bescheid zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. ersatzlos zu beheben oder Spruchpunkt römisch zwei. abzuändern und auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.
Der Beschwerde waren eine Kopie eines Sprachzertifikates des Integrationsfonds Österreich auf Niveau A2 vom 16.03.2013, die Kopie einer E-Card, eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 08.06.2015 und das Unterstützungsschreiben eines Nachbarn angeschlossen.
3. Die Beschwerde wurde samt Akt am 03.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen und langte am 03.05.2017 bei der genannten Gerichtsabteilung in der Außenstelle Linz ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vorliegenden Verwaltungsakt samt den gleichzeitig von der belangten Behörde übermittelten Vorakten Einsicht genommen.
1. Feststellungen:
Der BF reiste im Jahr 2006 nach Österreich ein und stellte bereits am 10.10.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im Instanzenzug mit 22.05.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte der BF am 01.02.2017. Der Folgeantrag wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen Vorliegens entschiedener Sache zurückgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.Der BF reiste im Jahr 2006 nach Österreich ein und stellte bereits am 10.10.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im Instanzenzug mit 22.05.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte der BF am 01.02.2017. Der Folgeantrag wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen Vorliegens entschiedener Sache zurückgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit der erstmaligen, illegalen Einreise am 08.10.2006 bis dato ohne Unterbrechung in Österreich aufgehalten hat. Das Verfahren über den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz dauerte bis zum rechtskräftigen Abschluss mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 ca. 5 1/2 Jahre. Somit war der BF bereits mehr als die Hälfte seines bisherigen Aufenthaltes hier in Österreich rechtmäßig aufhältig (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG). Insgesamt ist der Beschwerdeführer ca. 10 ¿ Jahre in Österreich aufhältig. Aus den Vorakten ergibt sich auch, dass ihm die lange Dauer des ersten Asylverfahrens nicht anzulasten ist, sondern dies ausschließlich zu Lasten der Behörde und des Asylgerichtshofes ging.Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit der erstmaligen, illegalen Einreise am 08.10.2006 bis dato ohne Unterbrechung in Österreich aufgehalten hat. Das Verfahren über den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz dauerte bis zum rechtskräftigen Abschluss mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 ca. 5 1/2 Jahre. Somit war der BF bereits mehr als die Hälfte seines bisherigen Aufenthaltes hier in Österreich rechtmäßig aufhältig (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Insgesamt ist der Beschwerdeführer ca. 10 ¿ Jahre in Österreich aufhältig. Aus den Vorakten ergibt sich auch, dass ihm die lange Dauer des ersten Asylverfahrens nicht anzulasten ist, sondern dies ausschließlich zu Lasten der Behörde und des Asylgerichtshofes ging.
Der BF ging über 7 Jahre einer Beschäftigung als Zeitungsausträger nach, verdiente sich dadurch selbständig die Mittel zu seinem Lebensunterhalt, ist sozialversichert und legte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ab. Er blieb bis dato strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zu A)
1. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Nach der herrschenden Judikatur des VwGH (vergl. 17.03.2016 Ro 2015/22/0016) ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).2. Nach der herrschenden Judikatur des VwGH (vergl. 17.03.2016 Ro 2015/22/0016) ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).
3) Die belangte Behörde hat diese Judikatur bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt und keine bzw. nur unzureichende Feststellungen zur Art und Dauer seines Aufenthaltes und der Frage, ob und inwieweit der bisherige Aufenthalt des BF rechtswidrig war sowie zum Grad der Integration des Beschwerdeführers getroffen. Es ergibt sich daher Grund zur Annahme, dass durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat Grundrechte gemäß Art. 8 EMRK verletzt werden, weshalb der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.3) Die belangte Behörde hat diese Judikatur bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt und keine bzw. nur unzureichende Feststellungen zur Art und Dauer seines Aufenthaltes und der Frage, ob und inwieweit der bisherige Aufenthalt des BF rechtswidrig war sowie zum Grad der Integration des Beschwerdeführers getroffen. Es ergibt sich daher Grund zur Annahme, dass durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat Grundrechte gemäß Artikel 8, EMRK verletzt werden, weshalb der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die relevante Judikatur wurde in der Begründung wie oben unter A.2. hingewiesen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L509.1316119.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017