RS Vwgh 2003/9/17 2000/20/0152

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Der Ausspruch nach § 8 AsylG (1997) ist inhaltlich rechtswidrig. Einerseits hat der unabhängige Bundesasylsenat nämlich den diesbezüglichen Spruch seiner Entscheidung ausdrücklich auf § 8 AsylG (1997) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (1997) beschränkt (vgl. dazu etwa die Nachweise in dem E vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0150), und andererseits ist er in der diesen Spruchteil betreffenden Begründung mehrfach davon ausgegangen, dass es einer "durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung" im Zielstaat bedürfe (vgl. dazu die Nachweise in dem zu einem ähnlich begründeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates ergangenen E vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0419).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200152.X07

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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