Entscheidungsdatum
10.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2124669-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) Mag. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) Mag. römisch 40 ,
2.) XXXX sowie 3.) XXXX eGen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert WABNEGG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 07.03.2016, Zl. 100 Jv 9480/15g-33a (003 Rev 23408/15x), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:2.) römisch 40 sowie 3.) römisch 40 eGen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert WABNEGG, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 07.03.2016, Zl. 100 Jv 9480/15g-33a (003 Rev 23408/15x), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren wurde auf ERV-Antrag der beschwerdeführenden Parteien (BF) vom 03.09.2015 (08:54:04) mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX (BG) vom 11.09.2015 in der Grundbuchsache TZ 3897/2015 zur EZ 700 KG XXXX, ua. die Einverleibung eines Pfandrechts auf den Anteil B-LNR 66 in Höhe von € 700.000,-- zu Gunsten der XXXX XXXX eGen (BF 3) und zu Lasten der im Eigentum der BF 1 und 2 stehenden Liegenschaftsanteile bewilligt und vollzogen.1. Im Grundverfahren wurde auf ERV-Antrag der beschwerdeführenden Parteien (BF) vom 03.09.2015 (08:54:04) mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 (BG) vom 11.09.2015 in der Grundbuchsache TZ 3897 aus 2015, zur EZ 700 KG römisch 40 , ua. die Einverleibung eines Pfandrechts auf den Anteil B-LNR 66 in Höhe von € 700.000,-- zu Gunsten der römisch 40 römisch 40 eGen (BF 3) und zu Lasten der im Eigentum der BF 1 und 2 stehenden Liegenschaftsanteile bewilligt und vollzogen.
2. In der Folge wurde mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.12.2015 den BF die Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 8.400,-- (Bemessungsgrundlage: € 700.000,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv von € 8,--, in Summe € 8.408,-- zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.2. In der Folge wurde mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.12.2015 den BF die Eintragungsgebühr gem. TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 8.400,-- (Bemessungsgrundlage: € 700.000,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv von € 8,--, in Summe € 8.408,-- zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.
3. Unter anderem gegen diesen Mandatsbescheid, brachten die BF Vorstellung ein.
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 07.03.2016 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 09.03.2016) stellte die belangte Behörde fest, der mit der Vorstellung bekämpfte Zahlungsauftrag sei gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten und als hinfällig zu betrachten und schrieb den BF gleichzeitig folgende Gebühren zur ungeteilten Hand vor:4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 07.03.2016 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 09.03.2016) stellte die belangte Behörde fest, der mit der Vorstellung bekämpfte Zahlungsauftrag sei gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten und als hinfällig zu betrachten und schrieb den BF gleichzeitig folgende Gebühren zur ungeteilten Hand vor:
Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b Z 4Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer 4
Pfandrecht in Höhe von € 700.000,-- € 8.400,--
Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG € 8,--Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,--
Gesamtbetrag € 8.408,--
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eintragungsgebühr sei für alle Wohnungseigentumsanteile TZ 3664/2015, TZ 3897/2015 und TZ 3898/2015 vorzuschreiben, weil die BF zu den genannten TZ jeweils die Einverleibung des Pfandrechts über € 700.000,-- beantragt und diese vollzogen worden wäre. Es sei maßgeblich, was tatsächlich eingetragen werde. Es liege keine Simultanhypothek vor, weil das Pfandrecht auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft eingetragen worden sei. Diese Eintragung sei nicht mehr wie die Einverleibung einer Simultanhypothek begünstigt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eintragungsgebühr sei für alle Wohnungseigentumsanteile TZ 3664 aus 2015,, TZ 3897 aus 2015, und TZ 3898 aus 2015, vorzuschreiben, weil die BF zu den genannten TZ jeweils die Einverleibung des Pfandrechts über € 700.000,-- beantragt und diese vollzogen worden wäre. Es sei maßgeblich, was tatsächlich eingetragen werde. Es liege keine Simultanhypothek vor, weil das Pfandrecht auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft eingetragen worden sei. Diese Eintragung sei nicht mehr wie die Einverleibung einer Simultanhypothek begünstigt.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 31.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde durch den Rechtsvertreter der BF, mit der eine mündliche Verhandlung und die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheids in der Hinsicht beantragt wurde, dass die Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG für die Einverleibung des Pfandrechts zu allen drei TZ nur einmal vorgeschrieben werde.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 31.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde durch den Rechtsvertreter der BF, mit der eine mündliche Verhandlung und die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheids in der Hinsicht beantragt wurde, dass die Eintragungsgebühr gem. TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG für die Einverleibung des Pfandrechts zu allen drei TZ nur einmal vorgeschrieben werde.
In der Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde gem. Anmerkung 7 iVm Anmerkung 8 zu TP 9 lit. b Z 4 GGG keine Gebühr für alle drei Eintragungen vorzuschreiben gehabt hätte, weil im ersten Antrag (02.06.2015) ohnehin bereits sämtliche Eintragungen zu allen Wohnungseigentumsobjekten in einem Gesuch begehrt worden seien und dieses unter Verstoß gegen § 86 GBG abgewiesen worden sei. Die BF seien lediglich den falschen Vorgaben der Grundbuchrechtspflegerin gefolgt.In der Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde gem. Anmerkung 7 in Verbindung mit Anmerkung 8 zu TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG keine Gebühr für alle drei Eintragungen vorzuschreiben gehabt hätte, weil im ersten Antrag (02.06.2015) ohnehin bereits sämtliche Eintragungen zu allen Wohnungseigentumsobjekten in einem Gesuch begehrt worden seien und dieses unter Verstoß gegen Paragraph 86, GBG abgewiesen worden sei. Die BF seien lediglich den falschen Vorgaben der Grundbuchrechtspflegerin gefolgt.
Erst dadurch sei zuerst ein Antrag für eine Eintragung zu B-LNR 64 am 10.06.2015 (welcher wiederum allerdings zuerst zu Unrecht von der Rechtspflegerin abgelehnt worden sei, was sich erst nachträglich bei einem Rekurs herausgestellt habe) notwendig geworden und in der Folge am 20.08.2015 für B-LNR 65 (weil eine negative Entscheidung zu befürchten gewesen wäre) sowie am 03.09.2015 für B-LNR 66 und 67.
Die belangte Behörde verkenne, dass mit der EGN, BGBl. I 2001/131, nur die Begünstigung für eine nachträgliche Ausdehnung des Pfandrechts auf einen weiteren Miteigentumsanteil derselben Liegenschaft weggefallen sei. Werde hingegen das Pfandrecht in seinem Gesamtbetrag unter Belastung der ganzen Liegenschaft oder von einzelnen ideellen Anteilen eingetragen, falle die Eintragungsgebühr nur einmal an. Im vorliegenden Fall liege keine nachträgliche Ausdehnung des Pfandrechts vor, sondern eine gem. Anm 7 zu TP 9 lit. b GGG begünstigte Fallkonstellation. Dem Konzept der Simultanhypothek entspreche es durchaus, wenn in einem Grundbuchsgesuch die Eintragung ein und desselben Pfandrechts auf mehrere Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft beantragt werde.Die belangte Behörde verkenne, dass mit der EGN, BGBl. römisch eins 2001/131, nur die Begünstigung für eine nachträgliche Ausdehnung des Pfandrechts auf einen weiteren Miteigentumsanteil derselben Liegenschaft weggefallen sei. Werde hingegen das Pfandrecht in seinem Gesamtbetrag unter Belastung der ganzen Liegenschaft oder von einzelnen ideellen Anteilen eingetragen, falle die Eintragungsgebühr nur einmal an. Im vorliegenden Fall liege keine nachträgliche Ausdehnung des Pfandrechts vor, sondern eine gem. Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG begünstigte Fallkonstellation. Dem Konzept der Simultanhypothek entspreche es durchaus, wenn in einem Grundbuchsgesuch die Eintragung ein und desselben Pfandrechts auf mehrere Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft beantragt werde.
Es sei zudem auf den Zweck des GGG abzustellen, den Aufwand der Gerichte für die Erledigung von Grundbuchsgesuchen abzugelten. Gehe eine Mehrzahl von Eintragungen nicht auch mit einem Mehraufwand einher, sei auch die Einhebung weiterer Gebühren nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Begünstigung der Eintragung von Miteigentumsanteilen nicht zur Gänze streichen wollen. Im vom VwGH entschiedenen Fall (2007/16/0228) hätten die Miteigentumsanteile verschiedenen Personen gehört und sei der Zusammenhang zwischen den Eintragungen daher weniger eng gewesen. Auch aus den übrigen von der belangten Behörde zitierten VwGH-Entscheidungen sei für den Fall nichts zu gewinnen.
6. Mit Schreiben vom 06.04.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird festgestellt, dass mit ERV-Antrag vom 03.09.2015 (08:54:04) die Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag vom € 700.000,-- in die EZ 700 der genannten KG auf den Miteigentumsanteil B-LNR 66 bzw. 37/6196 begehrt wurde, welche mit Beschluss vom 11.09.2015 bewilligt und vollzogen wurde.
In der der Eintragung zugrunde liegenden Pfandurkunde vom 27.04.2015 (TZ 3898/2015) sind insgesamt vier Miteigentumsanteile angeführt.In der der Eintragung zugrunde liegenden Pfandurkunde vom 27.04.2015 (TZ 3898 aus 2015,) sind insgesamt vier Miteigentumsanteile angeführt.
Bereits mit Antrag der BF vom 02.06.2014 wurde um die Eintragung dieses Pfandrechtes (€ 700.000,--) auf allen vier Wohnungseigentumsobjekten ersucht.
In der Folge wurde die Eintragung des Pfandrechtes iHv € 700.000,-- auf einzelne Miteigentumsanteile der EZ 700 mit Antrag vom 20.08.2015 sowie mit weiteren gesonderten Anträgen am 03.09.2015 (B-LNR 66 um 08:54 Uhr und B-LNR 67 um 09:00 Uhr) begehrt, vom BG bewilligt und vollzogen. Dafür wurden von der belangten Behörde jeweils Gerichtsgebühren gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 700.000,-- vorgeschrieben.In der Folge wurde die Eintragung des Pfandrechtes iHv € 700.000,-- auf einzelne Miteigentumsanteile der EZ 700 mit Antrag vom 20.08.2015 sowie mit weiteren gesonderten Anträgen am 03.09.2015 (B-LNR 66 um 08:54 Uhr und B-LNR 67 um 09:00 Uhr) begehrt, vom BG bewilligt und vollzogen. Dafür wurden von der belangten Behörde jeweils Gerichtsgebühren gem. TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 700.000,-- vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
In die Akten zu den Beschwerdeverfahren W208 2124670-1 und W176 2124667-1 wurde Einsicht genommen, doch ergeben sich daraus keine über den festgestellten Sachverhalt hinausgehende Erkenntnisse.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Grundsätzlich sind in Grundbuchsachen für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes gemäß TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) vom Wert des Rechtes Gebühren in einer Höhe von 1,2 von Hundert zu entrichten. Im vorliegenden Fall sind dies unbestritten €Grundsätzlich sind in Grundbuchsachen für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz (GGG) vom Wert des Rechtes Gebühren in einer Höhe von 1,2 von Hundert zu entrichten. Im vorliegenden Fall sind dies unbestritten €
8.400,-- ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 700.000,--.
Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist gemäß Anmerkung 7 zu TP 9 GGG die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
Gemäß Anmerkung 8 gilt Anmerkung 7 entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden. Diese Tatbestände treffen im vorliegenden Fall nicht zu.
Das Gerichtsgebührenrecht in seiner früheren Fassung (vor der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle [EGN], BGBl. I Nr. 131/2001, folgend:Das Gerichtsgebührenrecht in seiner früheren Fassung (vor der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle [EGN], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, folgend:
aF) sah eine Begünstigung für die Einverleibung bzw. Vormerkung einer Simultanhypothek in der Weise vor, dass trotz der dafür erforderlichen Mehrzahl von Eintragungsvorgängen die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG nur einmal zu bezahlen war, dies auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wurde oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kamen (Anmerkung 7 zur TP 9 GGG aF). Eine gleichartige Begünstigung galt – aufgrund eines Verweises auf diese Anmerkung 7 in der Anmerkung 8 – für die Eintragung eines Pfandrechts für dieselbe Forderung auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers; auch dafür fiel die Eintragungsgebühr nur einmal an, auch wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten begehrt wurde (Anmerkung 8 lit. a zur TP 9 GGG aF).aF) sah eine Begünstigung für die Einverleibung bzw. Vormerkung einer Simultanhypothek in der Weise vor, dass trotz der dafür erforderlichen Mehrzahl von Eintragungsvorgängen die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG nur einmal zu bezahlen war, dies auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wurde oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kamen (Anmerkung 7 zur TP 9 GGG aF). Eine gleichartige Begünstigung galt – aufgrund eines Verweises auf diese Anmerkung 7 in der Anmerkung 8 – für die Eintragung eines Pfandrechts für dieselbe Forderung auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers; auch dafür fiel die Eintragungsgebühr nur einmal an, auch wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten begehrt wurde (Anmerkung 8 Litera a, zur TP 9 GGG aF).
Mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen EGN wurde die soeben dargestellte Begünstigung für Simultanhypotheken dahingehend eingeschränkt, dass die Eintragungsgebühr nur dann nur einmal zu bezahlen ist, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (Anmerkung 7 zur TP 9 GGG idF der EGN). Die oben dargestellte gleichlautende Begünstigung für ein auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragenes Pfandrecht wurde ersatzlos aufgehoben (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Anmerkung 14 zu TP 9 GGG, in der der Erlass des BMJ vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7/2002 wiedergegeben ist).Mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen EGN wurde die soeben dargestellte Begünstigung für Simultanhypotheken dahingehend eingeschränkt, dass die Eintragungsgebühr nur dann nur einmal zu bezahlen ist, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (Anmerkung 7 zur TP 9 GGG in der Fassung der EGN). Die oben dargestellte gleichlautende Begünstigung für ein auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragenes Pfandrecht wurde ersatzlos aufgehoben vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Anmerkung 14 zu TP 9 GGG, in der der Erlass des BMJ vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7 aus 2002, wiedergegeben ist).
Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 10.04.2008, 2007/16/0228 das Folgende ausgeführt, und ist diese Entscheidung – entgegen der Ansicht der BF – auch für den vorliegenden Sachverhalt einschlägig (Hervorhebung durch BVwG):
"Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft [kann] auch im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek im Sinn der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG gesprochen werden. Anmerkung 8 lit. a zu Tarifpost 9 GGG in seiner Stammfassung kam daher eine eigenständige normative Bedeutung dahingehend zu, dass die Begünstigung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG – unabhängig von einer Gleichzeitigkeit der Antragstellung – auf die Fälle der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ausgedehnt wurde, die ohne diese Ausdehnung nicht von dieser Begünstigung erfasst gewesen wären. Die ErläutRV zur EGN (Hinweis 759 BlgNR XXI. GP 31 f) sprechen von deutlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung ‚vor allem in zeitlicher Hinsicht‘, sie haben daher offenbar auch eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht im Auge. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt, nur eine Eintragung im Sinn der Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG darstellten, hätte er in den zitierten ErläutRV zur EGN die Bedeutung dieser Novellierung wohl ausschließlich in der Einschränkung der Begünstigung in zeitlicher Hinsicht gesehen. Die Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG durch die EGN ist daher mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG würde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 13. Mai 2004, Zl. 2003/16/0469; E 18. September 2007, Zl. 2007/16/0024) die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für die Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek.""Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft [kann] auch im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek im Sinn der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG gesprochen werden. Anmerkung 8 Litera a, zu Tarifpost 9 GGG in seiner Stammfassung kam daher eine eigenständige normative Bedeutung dahingehend zu, dass die Begünstigung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG – unabhängig von einer Gleichzeitigkeit der Antragstellung – auf die Fälle der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ausgedehnt wurde, die ohne diese Ausdehnung nicht von dieser Begünstigung erfasst gewesen wären. Die ErläutRV zur EGN (Hinweis 759 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 31 f) sprechen von deutlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung ‚vor allem in zeitlicher Hinsicht‘, sie haben daher offenbar auch eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht im Auge. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt, nur eine Eintragung im Sinn der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, GGG darstellten, hätte er in den zitierten ErläutRV zur EGN die Bedeutung dieser Novellierung wohl ausschließlich in der Einschränkung der Begünstigung in zeitlicher Hinsicht gesehen. Die Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG durch die EGN ist daher mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG würde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 13. Mai 2004, Zl. 2003/16/0469; E 18. September 2007, Zl. 2007/16/0024) die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für die Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek."
Darüber hinaus knüpfen die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist folglich lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 und E 3, 201, angeführte Rechtsprechung; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213).Darüber hinaus knüpfen die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist folglich lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung vergleiche die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 und E 3, 201, angeführte Rechtsprechung; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213).
Der VwGH judiziert weiters in stRsp, dass die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, unrichtig sei. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich sei (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Der VfGH hat diese Ansicht im Grunde bestätigt (VfSlg 19.666/2012 [=VfGH 30.06.2012, G 14/12 ua.]).Der VwGH judiziert weiters in stRsp, dass die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, unrichtig sei. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich sei (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Der VfGH hat diese Ansicht im Grunde bestätigt (VfSlg 19.666 aus 2012, [=VfGH 30.06.2012, G 14/12 ua.]).
Es ist vor dem Hintergrund der oa. Rsp als Ergebnis festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der BF keine gem. Anm. 7 zu TP 9 GGG begünstigte Fallkonstellation vorliegt und die Begünstigung der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ersatzlos durch den Gesetzgeber beseitigt wurde.Es ist vor dem Hintergrund der oa. Rsp als Ergebnis festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der BF keine gem. Anmerkung 7 zu TP 9 GGG begünstigte Fallkonstellation vorliegt und die Begünstigung der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ersatzlos durch den Gesetzgeber beseitigt wurde.
Im Gegenstand wurde die Eintragung des Pfandrechtes in Höhe von €
700.000,-- unstrittig aufgrund mehrerer Anträge in mehreren Miteigentumsanteilen (zu verschiedenen Zeitpunkten) bewilligt und vollzogen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.2.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten und der Beschwerde hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten und der Beschwerde hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH (insb. vom 10.04.2008, 2007/16/0228) wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH (insb. vom 10.04.2008, 2007/16/0228) wird verwiesen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2124669.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017