Entscheidungsdatum
10.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W102 2117665-1/40E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Dr. Werner Andrä als Vorsitzenden und Dr. Christian Baumgartner und Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, alle vertreten durch Puttinger.Vogl Rechtsanwälte, sowie von der XXXX, vertreten durch ONZ, ONZ, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gegen den Abänderungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015, Zahl: 20701-1/39320/547-2015, betreffend die untertägige Erschließung der Kraftwerksgruppe Stubach vom Enzingerboden aus (mitbeteiligte Partei: XXXX), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Dr. Werner Andrä als Vorsitzenden und Dr. Christian Baumgartner und Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch Puttinger.Vogl Rechtsanwälte, sowie von der römisch 40 , vertreten durch ONZ, ONZ, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gegen den Abänderungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015, Zahl: 20701-1/39320/547-2015, betreffend die untertägige Erschließung der Kraftwerksgruppe Stubach vom Enzingerboden aus (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Die im Abänderungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015, Zahl: 20701-1/39320/547-2015, unter Spruchpunkt III. A) auf Seite 6 vorgeschriebenen Fristen werden verlängert, sodass diese lauten:römisch zwei. Die im Abänderungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015, Zahl: 20701-1/39320/547-2015, unter Spruchpunkt römisch drei. A) auf Seite 6 vorgeschriebenen Fristen werden verlängert, sodass diese lauten:
"Die Konsensdauer für die Punkte III. und V. sowie für die Punkte XI. bis XIII. wird für die Dauer von 90 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, längstens jedoch bis 31.05.2107 eingeräumt.""Die Konsensdauer für die Punkte römisch drei. und römisch fünf. sowie für die Punkte römisch elf. bis römisch dreizehn. wird für die Dauer von 90 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, längstens jedoch bis 31.05.2107 eingeräumt."
"Die Konsensdauer für die Punkte VIII. und IX. sowie für den Punkt X. wird für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, längstens jedoch bis 31.05.2027 eingeräumt.""Die Konsensdauer für die Punkte römisch acht. und römisch neun. sowie für den Punkt römisch zehn. wird für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, längstens jedoch bis 31.05.2027 eingeräumt."
"Fertigstellungsfrist: bis längstens 10 Jahre nach Rechtskraft des Bescheides, längstens jedoch bis 31.05.2027."
Die im Abänderungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015, Zahl: 20701-1/39320/547-2015, unter Spruchpunkt III. C) auf Seite 7 vorgeschriebenen Fristen werden verlängert, sodass diese lauten:Die im Abänderungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015, Zahl: 20701-1/39320/547-2015, unter Spruchpunkt römisch drei. C) auf Seite 7 vorgeschriebenen Fristen werden verlängert, sodass diese lauten:
"Die Dauer der befristeten Rodungen ist bis 31.12.2023 befristet. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn nicht bis spätestens 31.12.2019 mit den Rodungen begonnen wird."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25.04.2012, Zl.:
20401-1/39320/280-2012, wurde der XXXX die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes "Tauernmoos" samt Nebenanlagen im Gemeindegebiet 5723 Uttendorf erteilt.20401-1/39320/280-2012, wurde der römisch 40 die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes "Tauernmoos" samt Nebenanlagen im Gemeindegebiet 5723 Uttendorf erteilt.
Mit Antrag vom 24.6.2013 bzw. 02.07.2013 hat die XXXX um die Änderung des Genehmigungsbescheides angesucht. Abweichend vom Genehmigungsbescheid soll im Wesentlichen die gesamte Kraftwerksgruppe Stubach vom Enzingerboden aus untertägig erschlossen werden.Mit Antrag vom 24.6.2013 bzw. 02.07.2013 hat die römisch 40 um die Änderung des Genehmigungsbescheides angesucht. Abweichend vom Genehmigungsbescheid soll im Wesentlichen die gesamte Kraftwerksgruppe Stubach vom Enzingerboden aus untertägig erschlossen werden.
Über dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015, Zl.: 20701-1/39320/547-2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2014 ausgesprochen, dass der XXXX, gemäß §§ 17 und 18b UVP-G 2000, für die untertägige Erschließung der Kraftwerksgruppe Stubach vom Enzingerboden aus die Änderungsgenehmigung nach dem UVP-G 2000, nach der Maßgabe auf GrundlageÜber dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015, Zl.: 20701-1/39320/547-2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2014 ausgesprochen, dass der römisch 40 , gemäß Paragraphen 17 und 18 b UVP-G 2000, für die untertägige Erschließung der Kraftwerksgruppe Stubach vom Enzingerboden aus die Änderungsgenehmigung nach dem UVP-G 2000, nach der Maßgabe auf Grundlage
sowie unter dem Vorbehalt des Erwerbs der zur Ausführung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Rechte Dritter (§17 Abs. 1 UVP-G 2000) erteilt wird.sowie unter dem Vorbehalt des Erwerbs der zur Ausführung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Rechte Dritter (§17 Absatz eins, UVP-G 2000) erteilt wird.
Dagegen haben
XXXX XXXX XXXX undrömisch 40 römisch 40 römisch 40 und
XXXX alle vertreten durch Puttinger.Vogl Rechtsanwälte, 4910 Ried im Innkreis, Claudistraße 5 sowierömisch 40 alle vertreten durch Puttinger.Vogl Rechtsanwälte, 4910 Ried im Innkreis, Claudistraße 5 sowie
-XXXX vertreten durch ONZ, ONZ, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16
Beschwerden erhoben.
In der Beschwerde von XXXX und XXXX wird zusammengefasst inhaltlich vorgebracht, dass unabhängig von der Dauer der durchzuführenden Bauarbeiten weitreichendere Minderungsmaßnahmen, wie etwa die Einhaltung einer ein- bis zweistündigen Mittagspause gefordert werden. Es wäre von der belangten Behörde eine entsprechende Auflage betreffend das Nachtfahrverbot in den bekämpften Bescheid aufzunehmen gewesen. Die Überschreitung der nach der BStLärmIV festgelegten Grenzwerte über einen Zeitraum von rund einem Jahr (betreffend die Bauarbeiten im Bereich Enzingerboden) würden nicht mehr bloß Belästigungen, sondern bereits Gesundheitsgefährdungen der Beschwerdeführer darstellen. Der Hotelbetrieb könne bei Verwirklichung des Projekts nicht mehr aufrechterhalten werden und werde wertlos. Einige Auflagen seien unbestimmt, eine Informationserteilung erst drei Monate vor Baubeginn greife zu kurz und seien die zulässigen Lichtimmissionen der Baustelle nicht genau und kontrollierbar festgelegt.In der Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 wird zusammengefasst inhaltlich vorgebracht, dass unabhängig von der Dauer der durchzuführenden Bauarbeiten weitreichendere Minderungsmaßnahmen, wie etwa die Einhaltung einer ein- bis zweistündigen Mittagspause gefordert werden. Es wäre von der belangten Behörde eine entsprechende Auflage betreffend das Nachtfahrverbot in den bekämpften Bescheid aufzunehmen gewesen. Die Überschreitung der nach der BStLärmIV festgelegten Grenzwerte über einen Zeitraum von rund einem Jahr (betreffend die Bauarbeiten im Bereich Enzingerboden) würden nicht mehr bloß Belästigungen, sondern bereits Gesundheitsgefährdungen der Beschwerdeführer darstellen. Der Hotelbetrieb könne bei Verwirklichung des Projekts nicht mehr aufrechterhalten werden und werde wertlos. Einige Auflagen seien unbestimmt, eine Informationserteilung erst drei Monate vor Baubeginn greife zu kurz und seien die zulässigen Lichtimmissionen der Baustelle nicht genau und kontrollierbar festgelegt.
Die XXXX. brachte in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass sich entgegen den Ausführungen auf Seite 207 des bekämpften Bescheides kein Musterhaus ohne Wohnnutzung, sondern zwischenzeitlich 10 Einheiten, welche mit Zweitwohnsitzwidmung als Feriendorf genehmigt genutzt werden, befänden. Auch sei die Liegenschaft durch die Bautätigkeit insgesamt und nicht nur durch Abtransport des Tunnelausbruchmaterials in Richtung Deponie Schneiderau betroffen. Ferner stelle das belastete Grundstück der Beschwerdeführerin nicht ein Mischgebiet, sondern ein reines Ferien- und Erholungsgebiet dar. Es könne schließlich belegt werden, dass die vorgegebenen und der Genehmigung zugrunde gelegten Emissionswerte verfälscht seien.Die römisch 40 . brachte in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass sich entgegen den Ausführungen auf Seite 207 des bekämpften Bescheides kein Musterhaus ohne Wohnnutzung, sondern zwischenzeitlich 10 Einheiten, welche mit Zweitwohnsitzwidmung als Feriendorf genehmigt genutzt werden, befänden. Auch sei die Liegenschaft durch die Bautätigkeit insgesamt und nicht nur durch Abtransport des Tunnelausbruchmaterials in Richtung Deponie Schneiderau betroffen. Ferner stelle das belastete Grundstück der Beschwerdeführerin nicht ein Mischgebiet, sondern ein reines Ferien- und Erholungsgebiet dar. Es könne schließlich belegt werden, dass die vorgegebenen und der Genehmigung zugrunde gelegten Emissionswerte verfälscht seien.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 15.12.2015 eine Stellungnahme zu den Beschwerden abgegeben und beantragt, die Beschwerde von XXXX, der XXXX und der XXXX als unbegründet abzuweisen und die Beschwerde der XXXX als verspätet zurückzuweisen.Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 15.12.2015 eine Stellungnahme zu den Beschwerden abgegeben und beantragt, die Beschwerde von römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 als unbegründet abzuweisen und die Beschwerde der römisch 40 als verspätet zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 18.12.2015 reagierte die XXXX. auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2015. Darin wurde die Vollmacht der ONZ, ONZ, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH mitgeteilt und eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde erstattet.Mit Schreiben vom 18.12.2015 reagierte die römisch 40 . auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2015. Darin wurde die Vollmacht der ONZ, ONZ, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH mitgeteilt und eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde erstattet.
Die mitbeteiligte Partei hat zu den Beschwerden mit Schreiben vom 15.03.2016 eine Stellungnahme abgegeben und beantragt, die Beschwerden abzuweisen, in eventu die Beschwerde der XXXX. zurückzuweisen.Die mitbeteiligte Partei hat zu den Beschwerden mit Schreiben vom 15.03.2016 eine Stellungnahme abgegeben und beantragt, die Beschwerden abzuweisen, in eventu die Beschwerde der römisch 40 . zurückzuweisen.
Die Beschwerde derXXXX. wurde mit Schriftsatz vom 22.08.2016 inhaltlich konkretisiert und ergänzt. Dabei wurden z.B. auch Substanzvernichtung und der Schutz der in der Einrichtung der Beschwerdeführerin vorübergehend aufhältigen Personen releviert.
Am 24.08.2016 fand eine mündliche Verhandlung am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts statt. Dabei wurde festgestellt, dass ergänzende Gutachten der amtlichen Sachverständigen für Betriebslärm/Baulärm, Verkehrslärm und Umweltmedizin erforderlich sind. Die Projektwerberin wurde aufgefordert, bis Jahresende eine Gegenüberstellung der Auswirkungen (Verkehrslärm, Baulärm) am Enzingerboden, konkret für die Grundstücke der Beschwerdeführer, des ursprünglich eingereichten Projekts mit dem Änderungsvorhaben vorzulegen.
Mit Beschluss vom 13.09.2016 wurden Amtssachverständige für die Fachbereiche Verkehrslärm, Betriebslärm und Umweltmedizin herangezogen. Die ergänzenden Gutachten der Fachbereiche Verkehrslärm, Betriebslärm und Umweltmedizin zur Fragestellung:
Ergeben sich aus den Beschwerden und der vorgelegten Auswirkungsanalyse der XXXX betreffend Enzingerboden grundsätzliche Änderungen der bisherigen Beurteilung? Sind im Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015, Zl.:Ergeben sich aus den Beschwerden und der vorgelegten Auswirkungsanalyse der römisch 40 betreffend Enzingerboden grundsätzliche Änderungen der bisherigen Beurteilung? Sind im Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015, Zl.:
20701-1/39320/547-2015, aufgrund der Beschwerden Auflagen abzuändern bzw. Ergänzungen vorzunehmen? waren schriftlich zu erstatten und im Rahmen der weiteren mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 zu präsentieren und zu diskutieren.
Mit Schreiben vom 28.9.2016 erfolgte eine Stellungnahme der XXXX mit dem Ersuchen um Ergänzung des Beweisthemas, dass die Auswirkungsanalyse der XXXX von den Sachverständigen inhaltlich nachzuprüfen und nicht bloß zur Beurteilung zugrunde zu legen sei und dass Änderungen von den lärmtechnischen Sachverständigen im Detail darzulegen, vom medizinischen Sachverständigen zu beurteilen sei. Das Beweisthema wurde folglich entsprechend erweitert.Mit Schreiben vom 28.9.2016 erfolgte eine Stellungnahme der römisch 40 mit dem Ersuchen um Ergänzung des Beweisthemas, dass die Auswirkungsanalyse der römisch 40 von den Sachverständigen inhaltlich nachzuprüfen und nicht bloß zur Beurteilung zugrunde zu legen sei und dass Änderungen von den lärmtechnischen Sachverständigen im Detail darzulegen, vom medizinischen Sachverständigen zu beurteilen sei. Das Beweisthema wurde folglich entsprechend erweitert.
Seitens der Projektwerberin langte mit Schreiben vom 05.10.2016 eine ergänzende Stellungnahme, mit Schreiben vom 21.12.2016 die Auswirkungsanalyse der XXXX betreffend den Enzingerboden und mit Schreiben vom 13.02.2017 ein Antrag auf Fristverlängerung ein.Seitens der Projektwerberin langte mit Schreiben vom 05.10.2016 eine ergänzende Stellungnahme, mit Schreiben vom 21.12.2016 die Auswirkungsanalyse der römisch 40 betreffend den Enzingerboden und mit Schreiben vom 13.02.2017 ein Antrag auf Fristverlängerung ein.
Bis Mitte Februar 2017 langten die beauftragten fachlichen Stellungnahmen der amtlichen Sachverständigen ein und wurden diese den Parteien vorab für die weitere mündliche Verhandlung am 27.02.2017 übermittelt. Im Ergebnis ergeben sich für die herangezogenen amtlichen Sachverständigen aus den Beschwerden und der vorgelegten Auswirkungsanalyse der XXXX betreffend Enzingerboden keine grundsätzlichen Änderungen der bisherigen Beurteilung und sind im Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015, Zl.:Bis Mitte Februar 2017 langten die beauftragten fachlichen Stellungnahmen der amtlichen Sachverständigen ein und wurden diese den Parteien vorab für die weitere mündliche Verhandlung am 27.02.2017 übermittelt. Im Ergebnis ergeben sich für die herangezogenen amtlichen Sachverständigen aus den Beschwerden und der vorgelegten Auswirkungsanalyse der römisch 40 betreffend Enzingerboden keine grundsätzlichen Änderungen der bisherigen Beurteilung und sind im Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015, Zl.:
20701-1/39320/547-2015, aufgrund der Beschwerden keine Auflagen abzuändern bzw. Ergänzungen vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 24.02.2017 erfolgte vorab zur Verhandlung eine Stellungnahme der XXXX. zur XXXX Auswirkungsanalyse betreffend Enzingerboden und zu den fachlichen Stellungnahmen der amtlichen Sachverständigen.Mit Schreiben vom 24.02.2017 erfolgte vorab zur Verhandlung eine Stellungnahme der römisch 40 . zur römisch 40 Auswirkungsanalyse betreffend Enzingerboden und zu den fachlichen Stellungnahmen der amtlichen Sachverständigen.
Im Rahmen der weiteren mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 wurden die fachlichen Stellungnahmen der amtlichen Sachverständigen präsentiert und diskutiert und den Parteien nach Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, bis 31.03.2017 noch einmal Stellung zu beziehen.
Mit Schreiben vom 31.03.2017 langte eine Stellungnahme der XXXX., vor allem zur Anwendung der BStLärmIV als Grundlage des umweltmedizinischen Gutachtens und zum Fristverlängerungsantrag der Projektwerberin unter Vorlage einer technischen Stellungnahme, ein.Mit Schreiben vom 31.03.2017 langte eine Stellungnahme der römisch 40 ., vor allem zur Anwendung der BStLärmIV als Grundlage des umweltmedizinischen Gutachtens und zum Fristverlängerungsantrag der Projektwerberin unter Vorlage einer technischen Stellungnahme, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
1.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden
Im gegenständlichen Verfahren liegen Beschwerden von Parteien als Nachbarn vor. Der XXXX. wurde der Bescheid durch Heilung des Zustellmangels nach der Urlaubsrückkehr von XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer am 17.10.2015 zugstellt. Die Beschwerdeführer haben bei der Behörde sowohl ihre Einwendungen als auch die Beschwerden fristgerecht eingebracht. Sämtliche Beschwerden sind somit zulässig. Das ergibt sich aus dem Schreiben vom 18.12.2015 der XXXX, mit dem auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2015 reagiert wurde. Darin wurde auch die Vollmacht der ONZ, ONZ, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH mitgeteilt und eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde erstattet.Im gegenständlichen Verfahren liegen Beschwerden von Parteien als Nachbarn vor. Der römisch 40 . wurde der Bescheid durch Heilung des Zustellmangels nach der Urlaubsrückkehr von römisch 40 als handelsrechtlicher Geschäftsführer am 17.10.2015 zugstellt. Die Beschwerdeführer haben bei der Behörde sowohl ihre Einwendungen als auch die Beschwerden fristgerecht eingebracht. Sämtliche Beschwerden sind somit zulässig. Das ergibt sich aus dem Schreiben vom 18.12.2015 der römisch 40 , mit dem auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2015 reagiert wurde. Darin wurde auch die Vollmacht der ONZ, ONZ, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH mitgeteilt und eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde erstattet.
1.2. Zum Änderungsvorhaben
Abweichend vom rechtskräftigen Genehmigungsbescheid soll nach dem Abänderungsantrag gemäß § 18b UVP-G 2000 die gesamte Stubachgruppe vom Enzingerboden aus untertägig erschlossen werden. Dadurch soll ein dauerhafter, witterungsabhängiger Zugang zum Kraftwerk Tauernmoos ermöglicht werden. Der Erschließungstunnel beginnt im Talboden des Enzingerbodens auf einer Höhe von 1505 müA. Die Trasse führt über mehrere Knoten und erschließt den Fensterstollen Grünsee (Portal auf einer Höhe von rd. 1710 müA), den Fensterstollen Tauernmoos (Portal auf einer Höhe von rd. 2026 müA), das Portal Beileitung Süd (Höhe von rd. 2037 müA) und endet beim Fensterstollen Weißsee (Portal auf einer Höhe von 2253 müA). Weiters werden der Einlaufturm Tauernmoossee, die Maschinenhalle, die Schaltanlage der Kraftkaverne, die Apparatekaverne, Grundablass und Einlaufturm Weißsee unterirdisch erschlossen.Abweichend vom rechtskräftigen Genehmigungsbescheid soll nach dem Abänderungsantrag gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 die gesamte Stubachgruppe vom Enzingerboden aus untertägig erschlossen werden. Dadurch soll ein dauerhafter, witterungsabhängiger Zugang zum Kraftwerk Tauernmoos ermöglicht werden. Der Erschließungstunnel beginnt im Talboden des Enzingerbodens auf einer Höhe von 1505 müA. Die Trasse führt über mehrere Knoten und erschließt den Fensterstollen Grünsee (Portal auf einer Höhe von rd. 1710 müA), den Fensterstollen Tauernmoos (Portal auf einer Höhe von rd. 2026 müA), das Portal Beileitung Süd (Höhe von rd. 2037 müA) und endet beim Fensterstollen Weißsee (Portal auf einer Höhe von 2253 müA). Weiters werden der Einlaufturm Tauernmoossee, die Maschinenhalle, die Schaltanlage der Kraftkaverne, die Apparatekaverne, Grundablass und Einlaufturm Weißsee unterirdisch erschlossen.
Folgende Änderungen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Projekt sind geplant: Verkehrswege und Zufahrten, Baustelleneinrichtungen, Tunnelportale, Untertägige Erschließung Stubachgruppe, Energieableitung, Lotschächte Rudolfshütte, Fluchtwege, Sicherheits- und Störfallbetrachtung, Geländemodellierungen, Bodenaushubdeponie Schneiderau, Bewetterung und Belüftung, Wasserver- und –entsorgung, Verwertung von Ausbruchmaterial.
Im ursprünglich genehmigten Projekt sollte der Baustellenverkehr zum Kraftwerk Tauernmoos über die bestehende Erschließungsstraße geführt werden. Diese Variante hätte umfangreiche Sanierungsarbeiten an der bestehenden Straße nach sich gezogen. Durch die Errichtung des Zufahrtstunnels soll ein dauerhafter, witterungsunabhängiger Zugang zu den bestehenden Kraftwerksanlagen und dem Kraftwerk Tauernmoos ermöglicht werden. Auch die Gefährdung durch Steinschlag und Lawinen im Bereich der bestehenden Erschließungsstraße vom Enzingerboden bis zur Beileitung Süd soll durch den Tunnel wirkungsvoll umgangen werden. Desweiteren bleiben Arbeitnehmer auf der Baustelle von den Naturgefahren weitgehend unbeeinflusst. Die Energieableitung soll in den Erschließungstunnel integriert werden und bleibt somit ebenfalls leicht zugänglich. Durch die Errichtung des Erschließungstunnels fallen anstatt der ursprünglichen ca. 300.000 m³ nunmehr ca. 665.000 m³ Ausbruchsmaterial an. Zu den bereits genehmigten Verwertungsmaßnahmen Rekultivierung des alten Steinbruchs (260.000 m³), Rekultivierung der alten Baufläche der Mittelstation Tauernmoos-See (20.000 m³), Stabilisierung der Tiefenrinne (17.000 m³) und Damm Mittelstation (5.000 m³) kommen durch die Änderung des Projektes folgende 4 Geländemodellierungen als Verwertungen hinzu:
Lagerfläche Tauernmoossee (150.000 m³), Leitdamm Tauernmoosbach Zufahrt (11.000 m³), Enzingerboden Lagerfläche 1 (55.000 m³) und Enzingerboden Lagerfläche 2 (37.000 m³). Zusätzlich wird die Bodenaushubdeponie "Schneiderau" mit einer betroffenen Fläche von ca. 20.000 m² und einer Ablagerung von ca. 113.000 m³ errichtet und betrieben. Die Angaben zum Vorhaben ergeben sich aus den Projektunterlagen und dem behördlichen Verfahrensakt.
1.3. Zu den Auswirkungen der Vorhabensänderungen den Enzingerboden betreffend
Während der Bauphase A kommt es an Werktagen an mehreren Immissionspunkten zu einer mäßigen Überschreitung der Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BstLärmIV (Grenze zur übermäßigen Belastung) für den Tagzeitraum (06:00 bis 19:00 Uhr). Dafür sind die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bereits in den Auflagen des Abänderungsbescheides der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015 berücksichtigt. Während der Bauphase A werden am Samstag die Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 (Grenze zur übermäßigen Belastung) nicht überschritten. Während der Bauphase A werden im Abendzeitraum und in der Nacht die Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 (Grenze zur übermäßigen Belastung) nicht überschritten.Während der Bauphase A kommt es an Werktagen an mehreren Immissionspunkten zu einer mäßigen Überschreitung der Schwellenwerte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BstLärmIV (Grenze zur übermäßigen Belastung) für den Tagzeitraum (06:00 bis 19:00 Uhr). Dafür sind die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bereits in den Auflagen des Abänderungsbescheides der Salzburger Landesregierung vom 02.10.2015 berücksichtigt. Während der Bauphase A werden am Samstag die Schwellenwerte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, (Grenze zur übermäßigen Belastung) nicht überschritten. Während der Bauphase A werden im Abendzeitraum und in der Nacht die Schwellenwerte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, (Grenze zur übermäßigen Belastung) nicht überschritten.
Nach Maßnahme M191 der Anlage 11.301 zum Einreichoperat muss während der Bauarbeiten aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes die erforderliche Beleuchtung bei Arbeitstätigkeiten eingehalten werden. Durch die Auflagen des Amtssachverständigen für Umweltmedizin ist eine Bautätigkeit am Enzingerboden in den Nachtstunden untersagt. Durch die Änderung des Auflagenpunktes 224. im "Genehmigungsbescheid" durch den bekämpften Änderungsgenehmigungsbescheid (Seite 15) ist vorgesehen, dass in der Nacht auf den Bauflächen am Enzingerboden nur aus technischer Sicht unbedingt notwendige Leuchtquellen eingesetzt werden dürfen.
Es ergeben sich insgesamt keine Änderungen der Beurteilungen, die im behördlichen Verfahren getroffen wurden und sind daher auch keine zusätzlichen Auflagen erforderlich.
Die Feststellungen gründen sich auf das durchgeführte behördliche Ermittlungsverfahren, insbesondere auf das Änderungsprojekt, auf das Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) samt Ergänzung vom 06.05.2014, und die ergänzenden Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Amtssachverständigen für Betriebslärm/ Baulärm, Verkehrslärm und Umweltmedizin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Die Ergebnisse des behördlichen erstinstanzlichen Verfahrens wurden durch das Bundesverwaltungsgericht den Enzingerboden betreffend vertieft überprüft. Die Feststellungen gründen sich weiters auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 24.08.2016 und vom 27.02.2017, sowie auf die Stellungnahmen und Erklärungen der Parteien.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2.2. Zu den Rechtsgrundlagen im UVP-G 2000
§ 17 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 17, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
"Entscheidung
(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.(3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden."(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden."
§ 18b UVP-G 2000 lautet:Paragraph 18 b, UVP-G 2000 lautet:
"Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang
Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wennÄnderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung sind vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zulässig, wenn
-1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und-1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
-2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.-2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist."
§ 19 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 19, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
(1) Parteistellung haben
-1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
[ ]"
2.3. Zur Beschwerdelegitimation und Umfang der Parteirechte
Im gegenständlichen Verfahren liegen Beschwerden von Parteien als Nachbarn vor. Die Stellungnahme der XXXX vom 18.12.2016 und die mündliche Verhandlung hat aufgeklärt, dass die am 05.10.2015 auf dem Zustellnachweis bestätigte Übergabe des angefochtenen Bescheides an Herrn XXXX keinen rechtswirksamen Zustellvorgang darstellte und daher auch nicht die Rechtsmittelfrist auslösen konnte.Im gegenständlichen Verfahren liegen Beschwerden von Parteien als Nachbarn vor. Die Stellungnahme der römisch 40 vom 18.12.2016 und die mündliche Verhandlung hat aufgeklärt, dass die am 05.10.2015 auf dem Zustellnachweis bestätigte Übergabe des angefochtenen Bescheides an Herrn römisch 40 keinen rechtswirksamen Zustellvorgang darstellte und daher auch nicht die Rechtsmittelfrist auslösen konnte.
Der XXXX wurde der Bescheid durch Heilung des Zustellmangels nach der Urlaubsrückkehr von XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer am 17.10.2015 zugstellt. Der am 06.11.2015 übermittelte "Widerspruch" ist daher innerhalb offener Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingelangt und wurde somit die Beschwerde fristgerecht eingebracht.Der römisch 40 wurde der Bescheid durch Heilung des Zustellmangels nach der Urlaubsrückkehr von römisch 40 als handelsrechtlicher Geschäftsführer am 17.10.2015 zugstellt. Der am 06.11.2015 übermittelte "Widerspruch" ist daher innerhalb offener Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingelangt und wurde somit die Beschwerde fristgerecht eingebracht.
Sämtliche Beschwerdeführer haben bei der Behörde sowohl ihre Einwendungen als auch die Beschwerden fristgerecht eingebracht haben. Die Beschwerden sind somit zulässig.
2.4. Zu den Beschwerdevorbringen
2.4.1. Zur Beschwerde von XXXX, der XXXX und XXXX2.4.1. Zur Beschwerde von römisch 40 , der römisch 40 und römisch 40
In der Beschwerde von XXXX der XXXX und XXXX wird zusammengefasst inhaltlich vorgebracht, dass unabhängig von der Dauer der durchzuführenden Bauarbeiten weitreichendere Minderungsmaßnahmen, wie etwa die Einhaltung einer ein- bis zweistündigen Mittagspause gefordert werden. Es wäre von der belangten Behörde eine entsprechende Auflage betreffend das Nachtfahrverbot in den bekämpften Bescheid aufzunehmen gewesen. Die Überschreitung der nach der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung - BStLärmIV festgelegten Grenzwerte über einen Zeitraum von rund einem Jahr (betreffend die Bauarbeiten im Bereich Enzingerboden) würden nicht mehr bloß Belästigungen, sondern bereits Gesundheitsgefährdungen der Beschwerdeführer darstellen. Der Hotelbetrieb könne bei Verwirklichung des Projekts nicht mehr aufrechterhalten werden und werde wertlos. Einige Auflagen seien unbestimmt, eine Informationserteilung erst drei Monate vor Baubeginn etwa greife zu kurz und seien die zulässigen Lichtimmissionen der Baustelle nicht genau und kontrollierbar festgelegt.In der Beschwerde von römisch 40 der römisch 40 und römisch 40 wird zusammengefasst inhaltlich vorgebracht, dass unabhängig von der Dauer der durchzuführenden Bauarbeiten weitreichendere Minderungsmaßnahmen, wie etwa die Einhaltung einer ein- bis zweistündigen Mittagspause gefordert werden. Es wäre von der belangten Behörde eine entsprechende Auflage betreffend das Nachtfahrverbot in den bekämpften Bescheid aufzunehmen gewesen. Die Überschreitung der nach der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung - BStLärmIV festgelegten Grenzwerte über einen Zeitraum von rund einem Jahr (betreffend die Bauarbeiten im Bereich Enzingerboden) würden nicht mehr bloß Belästigungen, sondern bereits Gesundheitsgefährdungen der Beschwerdeführer darstellen. Der Hotelbetrieb könne bei Verwirklichung des Projekts nicht mehr aufrechterhalten werden und werde wertlos. Einige Auflagen seien unbestimmt, eine Informationserteilung erst drei Monate vor Baubeginn etwa greife zu kurz und seien die zulässigen Lichtimmissionen der Baustelle nicht genau und kontrollierbar festgelegt.
Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Aus dem Einreichprojekt und aus den erteilten Auflagen des Bescheides vom 02.10.2015 und aus den ergänzenden Beurteilungen auch der Auswirkungsanalyse den Enzingerboden betreffend im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass zahlreiche Lärmminderungsmaßnahmen umgesetzt werden, die § 12 der BStLärmIV entsprechen. Als Beispiel ist etwa die Verwendung lärmarmer LKWs anzuführen. Durch Einschränkung des Baustellenverkehrs auf die in den umweltmedizinischen Auflagen 3 bis 6 auf Seite 16 des Bescheides vom 02.10.2015 genannten Fahrzeiten, findet kein Baustellenverkehr in der Nacht statt. Zu- und Abfahrten von Baumaschinen und PKWs stellen keine lärmrelevanten Bautätigkeiten dar und wurden diese in der umweltmedizinischen Auflage 7c ausdrücklich von den Fahrbeschränkungen ausgenommen.Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Aus dem Einreichprojekt und aus den erteilten Auflagen des Bescheides vom 02.10.2015 und aus den ergänzenden Beurteilungen auch der Auswirkungsanalyse den Enzingerboden betreffend im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass zahlreiche Lärmminderungsmaßnahmen umgesetzt werden, die Paragraph 12, der BStLärmIV entsprechen. Als Beispiel ist etwa die Verwendung lärmarmer LKWs anzuführen. Durch Einschränkung des Baustellenverkehrs auf die in den umweltmedizinischen Auflagen 3 bis 6 auf Seite 16 des Bescheides vom 02.10.2015 genannten Fahrzeiten, findet kein Baustellenverkehr in der Nacht statt. Zu- und Abfahrten von Baumaschinen und PKWs stellen keine lärmrelevanten Bautätigkeiten dar und wurden diese in der umweltmedizinischen Auflage 7c ausdrücklich von den Fahrbeschränkungen ausgenommen.
Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass bei Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen keine erheblichen Belästigungen der Betroffenen oder negative Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten sind. Der Sachverständige für Umweltmedizin hat auch in vertretbarer Weise die BStLärmIV als Norm, die dem aktuellen Stand der Lärmmedizin entspricht, angewendet.
Das UVP-G 2000 schützt das Eigentum eines Nachbarn bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wird (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Die Minderung des Verkehrswertes einer Sache oder die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen sind nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre keine Gefährdung des Eigentums (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0115).
Ein völliger Verlust der Verwertbarkeit liegt bei der zeitlich begrenzten Immissionsbelastungssituation, bei der Geringfügigkeit der Grenzwertüberschreitungen und bei den verschiedenen Minderungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht vor. Auch erscheint die Information betreffend den Baubeginn in den Auflagen hinreichend geklärt. Laut Stellungnahme der Projektwerberin vom 15.03.2016 werden die Anrainer unabhängig von den Auflagen jedenfalls 6 Monate vorher über den geplanten generellen Baubeginn informiert.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Auflagen unbestimmt seien, ist entgegen zu halten, dass sie es unterlassen haben, in der Beschwerde ein auf die konkrete Auflage bezogenes, fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten (Vgl. dazu VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244; BVwG 20.11.2015, W102 2009977-2 Semmering Basistunnel Änderungen). Auch haben die gerichtlich herangezogenen Amtssachverständigen die kritisierten Auflagen auf ihre Vollzugstauglichkeit nochmals geprüft und nicht für ergänzungsbedürftig gehalten.
2.4.2. Zur Beschwerde der XXXX2.4.2. Zur Beschwerde der römisch 40
Die XXXX. brachte in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass sich entgegen den Ausführungen auf Seite 207 des bekämpften Bescheides kein Musterhaus ohne Wohnnutzung, sondern zwischenzeitlich 10 Einheiten, welche mit Zweitwohnsitzwidmung als Feriendorf genehmigt genutzt werden, befänden. Auch sei die Liegenschaft durch die Bautätigkeit insgesamt und nicht nur durch Abtransport des Tunnelausbruchmaterials in Richtung Deponie Schneiderau betroffen. Ferner stelle das belastete Grundstück der Beschwerdeführerin nicht ein Mischgebiet, sondern ein reines Ferien- und Erholungsgebiet dar. Es könne schließlich belegt werden, dass die vorgegebenen und der Genehmigung zugrunde gelegten Emissionswerte verfälscht seien.Die römisch 40 . brachte in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass sich entgegen den Ausführungen auf Seite 207 des bekämpften Bescheides kein Musterhaus ohne Wohnnutzung, sondern zwischenzeitlich 10 Einheiten, welche mit Zweitwohnsitzwidmung als Feriendorf genehmigt genutzt werden, befänden. Auch sei die Liegenschaft durch die Bautätigkeit insgesamt und nicht nur durch Abtransport des Tunnelausbruchmaterials in Richtung Deponie Schneiderau betroffen. Ferner stelle das belastete Grundstück der Beschwerdeführerin nicht ein Mischgebiet, sondern ein reines Ferien- und Erholungsgebiet dar. Es könne schließlich belegt werden, dass die vorgegebenen und der Genehmigung zugrunde gelegten Emissionswerte verfälscht seien.
Diese anfänglich formal mangelhafte Beschwerde der XXXX. wurde mit Schriftsatz vom 22.08.2016 inhaltlich konkretisiert und ergänzt. Dabei wurden auch Substanzvernichtung und der Schutz der in der Einrichtung der Beschwerdeführerin vorübergehend aufhältigen Personen releviert.Diese anfänglich formal mangelhafte Beschwerde der römisch 40 . wurde mit Schriftsatz vom 22.08.2016 inhaltlich konkretisiert und ergänzt. Dabei wurden auch Substanzvernichtung und der Schutz der in der Einrichtung der Beschwerdeführerin vorübergehend aufhältigen Personen releviert.
Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
Die anfängliche mangelhafte Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der belangten Behörde, die unzureichende Darlegung von Beschwerdebegehren sowie die fehlenden Angaben zur Rechtzeitigkeit wurden durch die Beschwerdeführerin ab rechtsfreundlicher Vertretung nachträglich verbessert.
§ 18b UVP-G 2000 legt fest, dass Änderungen einer gemäß § 17 UVP-G 2000 erteilten Genehmigung vor dem in § 21 UVP-G 2000 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 UVP-G 2000 zulässig sind, wenn sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 UVP-G 2000 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 legt fest, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering zu halten ist. Es sind dabei jene Immissionen zu vermeiden, die u.a. das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen.Paragraph 18 b, UVP-G 2000 legt fest, dass Änderungen einer gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 erteilten Genehmigung vor dem in Paragraph 21, UVP-G 2000 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 zulässig sind, wenn sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 legt fest, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering zu halten ist. Es sind dabei jene Immissionen zu vermeiden, die u.a. das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen.
Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren kein Grund zur Annahme ergeben, dass das Änderungsvorhaben dem § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 widersprechen würde. Auch hatten die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 18b Z 2 UVP-G 2000 Gelegenheit, ihre Interessen wahrzunehmen. Die belangte Behörde hat sich im Bewilligungsbescheid vom 02.10.2015 auf den Seiten 207 und 208 mit den Forderungen und Einwendungen der Beschwerdeführerin eingehend auseinandergesetzt.Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren kein Grund zur Annahme ergeben, dass das Änderungsvorhaben dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVP-G 2000 widersprechen würde. Auch hatten die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 18 b, Ziffer 2, UVP-G 2000 Gelegenheit, ihre Interessen wahrzunehmen. Die belangte Behörde hat sich im Bewilligungsbescheid vom 02.10.2015 auf den Seiten 207 und 208 mit den Forderungen und Einwendungen der Beschwerdeführerin eingehend auseinandergesetzt.
Die von der Beschwerdeführerin unsubstantiiert aufgeworfene Frage der Unionsrechtskonformität der Berechnung der Immissionswerte wurde in den weiteren Stellungnahmen bzw. in den mündlichen Verhandlungen nicht präzisiert.
Die Nutzung der betroffenen Wohnanlage wurde in der Einreichung des Änderungsvorhabens zum Einreichstichtag dargestellt. Eine ausgeweitete Nutzung wurde weder während der Stellungnahmefrist noch während der behördlichen mündlichen Verhandlung eingewendet. Da jedoch das Verwaltungsgericht die Sachlage seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen hat, wurde im Beschwerdeverfahren die aktuelle Nutzung berücksichtigt.
Die Immissionsbelastung und die Frage des Nichtvorliegens eines reinen Ferien- und Erholungsgebietes war zentraler Inhalt der mündlichen Verhandlung am 27.02.2017. Der Sachverständige für Umweltmedizin hat nachvollziehbar dargelegt, warum im konkreten Fall die Schwellenwerte der "mittleren Kategorie" nach § 10 der BStLärmIV herangezogen wurden. Es liegt eine Mischnutzung vor durch Wohnnutzung, zwei Gastgewerbebetriebe, eine Seilbahn, einen Parkplatz und ein Kraftwerk.Die Immissionsbelastung und die Frage des Nichtvorliegens eines reinen Ferien- und Erholungsgebietes war zentraler Inhalt der mündlichen Verhandlung am 27.02.2017. Der Sachverständige für Umweltmedizin hat nachvollziehbar dargelegt, warum im konkreten Fall die Schwellenwerte der "mittleren Kategorie" nach Paragraph 10, der BStLärmIV herangezogen wurden. Es liegt eine Mischnutzung vor durch Wohnnutzung, zwei Gastgewerbebetriebe, eine Seilbahn, einen Parkplatz und ein Kraftwerk.
Auch mit dem Vorbringen vom 31.03.2017, dass die Verneinung einer Substanzvernichtung nicht nur damit begründet werden kann, dass die Grenz- bzw. Schwellenwerte der BStLärmIV eingehalten werden, macht auch diese Beschwerdeführerin insgesamt nicht konkret geltend, dass eine Substanzvernichtung im aufgezeigten Sinn drohe. Die Minderung des Verkehrswertes einer Sache oder die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen sind nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre keine Gefährdung des Eigentums (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0115). Ein völliger Verlust der Verwertbarkeit liegt bei der zeitlich begrenzten Immissionsbelastungssituation, bei der Geringfügigkeit der Grenzwertüberschreitungen und bei den verschiedenen Minderungsmaßnahmen nicht vor. Die Auswirkungen des Änderungsvorhabens betreffend den Enzingerboden wurden im Beschwerdeverfahren eingehend geprüft. Es liegt daher durch das Vorhaben – entgegen der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.08.2016 (Punkt 3.1. auf Seite 4 und 5) - keine konstant hohe Immissionsbelastung am Grundstück der Beschwerdeführerin vor, die die vorgesehene Nutzung des Grundstücks der Beschwerdeführerin verunmöglicht.
2.5. Ergebnis
Zu Spruchpunkt A. I.): Im Ergebnis waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.Zu Spruchpunkt A. römisch eins.): Im Ergebnis waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A II.): Gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 können im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder Verfahrens gemäß 18b die Fristen von Amts wegen geändert werden. Auch wenn die XXXX. in der Stellungnahme vom 31.03.2017 sich für eine kürzere Fertigstellungsfrist ausgesprochen hat, ist die spruchgemäße Verlängerung der Fristen verhältnismäßig und führt auch nicht zu einer "Genehmigung auf Vorrat".Zu Spruchpunkt A römisch zwei.): Gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 können im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder Verfahrens gemäß 18b die Fristen von Amts wegen geändert werden. Auch wenn die römisch 40 . in der Stellungnahme vom 31.03.2017 sich für eine kürzere Fertigstellungsfrist ausgesprochen hat, ist die spruchgemäße Verlängerung der Fristen verhältnismäßig und führt auch nicht zu einer "Genehmigung auf Vorrat".
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtssachverständiger, Änderungsgenehmigung, Auflage, Bauauftrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W102.2117665.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017