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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat bei der Frage, ob dem Asylwerber bei einer Abschiebung nach Nigeria eine unmenschliche Behandlung oder Strafe droht, berücksichtigen hätte müssen, dass er bereits in der Vergangenheit unter der (falschen) Anschuldigung, Mitglied einer geheimen und verbotenen Studentenorganisation zu sein und rituelle Morde begangen zu haben, ohne Gerichtsverfahren zweieinhalb Jahre lang in einem Armeegefängnis inhaftiert war und dass er sich der weiteren Anhaltung durch Flucht entzogen hat. Vor diesem Hintergrund hätte es konkreter Feststellungen zu der Frage bedurft, welches Schicksal der Asylwerber bei einer Abschiebung nach Nigeria konkret zu erwarten hätte. Entgegen der Meinung des unabhängigen Bundesasylsenates hätte es dazu aber auch einer Einbeziehung der - notorisch besonders schlechten, zum Teil als "lebensbedrohlich" angesehenen (vgl. dazu etwa die 1996 und 1997 betreffenden Jahresberichte 1998 und 1999 von amnesty international Deutschland sowie die Anfragebeantwortung dieser Organisation an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 8. Juli 1997 betreffend die Haftbedingungen in nigerianischen Gefängnissen; aus neuerer Zeit, eine ausführliche Beschreibung enthaltend der von "ACCORD" erstellte Länderbericht Nigeria vom September 2002, Punkt 3.2) - Haftbedingungen bedurft, zumal der Asylwerber diesbezügliche Missstände in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich ins Treffen geführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200194.X03Im RIS seit
21.10.2003