Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge auf Vorhalt der belangten Behörde, warum nur er selbst einen Folgeantrag stelle, geantwortet hat, dass weder seine Frau noch seine Kinder Probleme in ihrer Heimat hätten, weshalb nur er den Folgeantrag gestellt hätte, berechtigt die belangte Behörde nicht, davon auszugehen, dass die Kinder des Beschwerdeführers keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hätten. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer durch sein Ersuchen um Entscheidung im Familienverfahren als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder im Sinne von § 10 Abs. 2 1. Satz BFA-VG auch für seine Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz, in diesem Fall, einen Folgeantrag, gestellt hat. Dementsprechend hätte die belangte Behörde den Antrag des BF und die Anträge seiner Kinder als Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu behandeln gehabt.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge auf Vorhalt der belangten Behörde, warum nur er selbst einen Folgeantrag stelle, geantwortet hat, dass weder seine Frau noch seine Kinder Probleme in ihrer Heimat hätten, weshalb nur er den Folgeantrag gestellt hätte, berechtigt die belangte Behörde nicht, davon auszugehen, dass die Kinder des Beschwerdeführers keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hätten. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer durch sein Ersuchen um Entscheidung im Familienverfahren als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder im Sinne von Paragraph 10, Absatz 2, 1. Satz BFA-VG auch für seine Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz, in diesem Fall, einen Folgeantrag, gestellt hat. Dementsprechend hätte die belangte Behörde den Antrag des BF und die Anträge seiner Kinder als Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu behandeln gehabt.
Schlagworte
Familienverfahren, FolgeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W233.1439299.3.02Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017