Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
ASVG §18bSpruch
W167 2153388-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom römisch 40 beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (ihrer Mutter) ab dem Tag des Antrags.1. Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (ihrer Mutter) ab dem Tag des Antrags.
2. Mit Bescheid vom XXXX erkannte die PVA den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.01.2017 an. Für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Begründend führte die PVA aus, dass die nahe Angehörige verstorben sei und dass die Selbstversicherung für die Pflege einer nahen Angehörigen bereits von einer anderen Person in Anspruch genommen werde.2. Mit Bescheid vom römisch 40 erkannte die PVA den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.01.2017 an. Für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Begründend führte die PVA aus, dass die nahe Angehörige verstorben sei und dass die Selbstversicherung für die Pflege einer nahen Angehörigen bereits von einer anderen Person in Anspruch genommen werde.
3. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme, dass im Zeitraum 01.01.2016 bis 29.02.2016 bereits eine andere Person die Selbstversicherung in Anspruch genommen habe. Ihre Mutter sei am 22.11.2015 zur Beschwerdeführerin in deren Haushalt in die Pflege gekommen. Sie legte auch eine Bestätigung des Hilfswerks vor, wonach die zu Pflegende ab dem 24.11.2015 an der Adresse der Beschwerdeführerin und davor an der als Hauptwohnsitz aufscheinenden Adresse betreut wurde.
4. Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. In der Stellungnahme führte die PVA u.a. aus, dass im Zeitraum 01.03.2014 bis 29.02.2016 der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin bereits für eine andere pflegende Person anerkannt wurde. Diesbezüglich wurden Unterlagen aus dem Akt der anderen Person in anonymisierter Form übermittelt. Eine fristgerechte Beschwerdevorentscheidung sei mit näherer Begründung nicht möglich, weshalb die Beschwerde aus verfahrensökonomischen Gründen vorgelegt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.
Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Zl. Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0025).Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen vergleiche VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Zl. Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0025).
4. Der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist im Beschwerdefall erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die PVA keine Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat:4. Der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist im Beschwerdefall erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die PVA keine Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat:
5. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
Die PVA hat im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass für die Zeit vom 01.01.2016 bis 29.02.2016 die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei, da diese Selbstversicherung bereits von einer anderen Person in Anspruch genommen werde.
Gemäß § 18b Absatz 1 2. Satz kann je Pflegefall nur eine Person selbstversichert sein. Gemäß § 18b Absatz 3 endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist (Ziffer 1) oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat (Ziffer 2).Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 1 2. Satz kann je Pflegefall nur eine Person selbstversichert sein. Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 3 endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist (Ziffer 1) oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat (Ziffer 2).
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die PVA – abgesehen von der Feststellung, dass bereits eine andere Person im Zeitraum 01.01.2016 bis 29.02.2016 gemäß § 18b ASVG für die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin selbstversichert war – es unterlassen hat, weitere Ermittlungen dazu vorzunehmen, wer die Mutter der Beschwerdeführerin im Jänner und Februar 2016 gepflegt hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist, dass mit 22.01.2016 ein Nebenwohnsitz der Mutter bei der Beschwerdeführerin eingetragen wurde und bis zum Tod der Mutter bestand. Die Hauptwohnsitzmeldung an der ursprünglichen Adresse blieb allerdings bis zum Tod der Mutter der Beschwerdeführerin weiterhin aufrecht.Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die PVA – abgesehen von der Feststellung, dass bereits eine andere Person im Zeitraum 01.01.2016 bis 29.02.2016 gemäß Paragraph 18 b, ASVG für die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin selbstversichert war – es unterlassen hat, weitere Ermittlungen dazu vorzunehmen, wer die Mutter der Beschwerdeführerin im Jänner und Februar 2016 gepflegt hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist, dass mit 22.01.2016 ein Nebenwohnsitz der Mutter bei der Beschwerdeführerin eingetragen wurde und bis zum Tod der Mutter bestand. Die Hauptwohnsitzmeldung an der ursprünglichen Adresse blieb allerdings bis zum Tod der Mutter der Beschwerdeführerin weiterhin aufrecht.
Laut Vorlageschreiben der PVA wurde aufgrund der eingelangten Beschwerde versucht, mit der im Jänner und Februar 2016 selbstversicherten Person abzuklären, ab wann die Mutter der Beschwerdeführerin überwiegend von einer anderen Person gepflegt wurde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Falls erscheine aber eine fristgerechte Beschwerdevorentscheidung nicht möglich, da gegebenenfalls die Rechtskraft eines Wiederaufnahmeverfahrens betreffend die andere pflegende Person abzuwarten wäre und daher aus verfahrensökonomischen Gründen die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Die PVA hat keine Unterlagen vorgelegt, aus welchen – gegebenenfalls in anonymisierter Form – allfällige Ermittlungsschritte betreffend die Frage, wer in welchem Ausmaß pflegend tätig war, nachvollziehbar wären.
Daher ist davon auszugehen, dass die PVA jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit betreffend die Frage, ob die Beschwerdeführerin oder eine andere Person die pflegebedürftige Angehörige im Jänner und Februar 2016 unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung gepflegt hat, unterlassen hat bzw. allenfalls bloß ansatzweise ermittelt hat. Darüber hinaus betrifft die Frage, wer im Jänner und Februar 2016 in welchem Ausmaß die Mutter der Beschwerdeführerin gepflegt hat, neben dem Beschwerdeverfahren auch das Verfahren der weiteren mutmaßlichen Pflegeperson. In letzterem liegt derzeit die Zuständigkeit allerdings bei der PVA. Daher ist es im Interesse der Raschheit gelegen bzw. auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, wenn die PVA auch im Beschwerdeverfahren die erforderlichen Ermittlungen durchführt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die PVA diese Ermittlungstätigkeit durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin – zumindest im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben.
6. Gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlungen entfallen.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlungen entfallen.
7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2153388.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017