TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/11 W133 2119602-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2017
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Entscheidungsdatum

11.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGG §33 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W133 2119602-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 ,

1.) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, XXXX, sowie1.) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, römisch 40 , sowie

2.) gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2014, XXXX,2.) gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2014, römisch 40 ,

beide betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013

A)

den Beschluss:

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, XXXX, wird eingestellt;römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, römisch 40 , wird eingestellt;

und erkennt zu Recht:

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2014, XXXX, wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2014, römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VGB) Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG

nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX und die XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für XXXX eine Almfutterfläche von 81,48 ha und für die XXXX eine Hutweide von 172,63 ha angegeben.Die Beschwerdeführerin stellte am 18.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die römisch 40 und die römisch 40 , für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für römisch 40 eine Almfutterfläche von 81,48 ha und für die römisch 40 eine Hutweide von 172,63 ha angegeben.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.08.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 51,48 ha, was eine Flächendifferenz von 30 ha ergibt. Beantragt waren 81,48 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.08.2013 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 51,48 ha, was eine Flächendifferenz von 30 ha ergibt. Beantragt waren 81,48 ha.

Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 15.10.2013, 28.10.2013 und 30.10.2013 auf der XXXX ergaben für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Hutweide von 56,39 ha, was eine Flächendifferenz von 116,24 ha ergibt. Beantragt waren 172,63 ha.Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 15.10.2013, 28.10.2013 und 30.10.2013 auf der römisch 40 ergaben für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Hutweide von 56,39 ha, was eine Flächendifferenz von 116,24 ha ergibt. Beantragt waren 172,63 ha.

Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.776,03 gewährt, EUR 295,50 wurden als Flächensanktion abgezogen, EUR 9,63 wurden aufgrund der verspäteten Schlagnachreichung abgezogen, EUR 16,51 wurden aufgrund der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde von 13,63 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 22,48 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,63 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 13,63 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 5,84 ha. Es waren 14,59 Zahlungsansprüche vorhanden. Es wurde unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche eine Differenzfläche von 0,96 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden habe müssen. Ein Antrag auf Übertragung wurde positiv beurteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.05.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:

1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

3. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Anfangs führt die Beschwerdeführerin aus: Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären – es wären aber die dem Betrieb ausbezahlten Fördersummen dieselben geblieben. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche – aus welchen Gründen auch immer – habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert werde, ohne jedwedes Zutun der Beschwerdeführerin. Dies sei weder sachgerecht noch gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.

Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrollen 2001 und 2008 auf der XXXX und 2009 auf der XXXX) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrollen 2001 und 2008 auf der römisch 40 und 2009 auf der römisch 40 ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.

Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe sie trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2001, 2008 und 2009 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe sie trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2001, 2008 und 2009 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2009 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.

Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almbewirtschafters der XXXXzur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 bei.

Diese Beschwerde vom 05.05.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA vorerst nicht vorgelegt.

Am 23.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX und die XXXX.Am 23.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 und die römisch 40 .

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie 2013 in Höhe von nunmehr EUR 2.071,76 gewährt, EUR 11,20 wurden aufgrund der verspäteten Schlagnachreichung abgezogen, EUR 23,95 wurden aufgrund der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,48 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,63 ha) und einer ermittelten Gesamtfläche von 13,69 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 5,84 ha) und somit von 13,69 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. In diesem Bescheid wurde allerdings keine Differenzfläche festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihr keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (§ 8i MOG 2007). Die verhängte Flächensanktion wurde somit zurückgenommen. Die gegenständliche Abänderung des Vorbescheides vom 29.04.2014 erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007, da die AMA fälschlicherweise annahm, dass gegen den Vorbescheid keine Beschwerde eingebracht worden sei.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie 2013 in Höhe von nunmehr EUR 2.071,76 gewährt, EUR 11,20 wurden aufgrund der verspäteten Schlagnachreichung abgezogen, EUR 23,95 wurden aufgrund der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,48 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,63 ha) und einer ermittelten Gesamtfläche von 13,69 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 5,84 ha) und somit von 13,69 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. In diesem Bescheid wurde allerdings keine Differenzfläche festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihr keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Die verhängte Flächensanktion wurde somit zurückgenommen. Die gegenständliche Abänderung des Vorbescheides vom 29.04.2014 erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007, da die AMA fälschlicherweise annahm, dass gegen den Vorbescheid keine Beschwerde eingebracht worden sei.

Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.11.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:

1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

3. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Anfangs führt die Beschwerdeführerin aus: Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären – es wären aber die dem Betrieb ausbezahlten Fördersummen dieselben geblieben. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche – aus welchen Gründen auch immer – habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert werde, ohne jedwedes Zutun der Beschwerdeführerin. Dies sei weder sachgerecht noch gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.

Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrollen 2001 und 2008 auf der XXXX und 2009 auf der XXXX) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrollen 2001 und 2008 auf der römisch 40 und 2009 auf der römisch 40 ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.

Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe sie trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2001, 2008 und 2009 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe sie trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2001, 2008 und 2009 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2009 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.

Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde liegt eine Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle des Obmannes der XXXX bei. Außerdem liegt die Darstellung des Almbewirtschafters der XXXX zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 bei.Der Beschwerde liegt eine Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle des Obmannes der römisch 40 bei. Außerdem liegt die Darstellung des Almbewirtschafters der römisch 40 zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 bei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016 zur Entscheidung vor."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX und die XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für XXXX eine Almfutterfläche von 81,48 ha und für die XXXX eine Hutweide von 172,63 ha angegeben.Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die römisch 40 und die römisch 40 , für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für römisch 40 eine Almfutterfläche von 81,48 ha und für die römisch 40 eine Hutweide von 172,63 ha angegeben.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.08.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 51,48 ha, was eine Flächendifferenz von 30 ha ergibt. Beantragt waren 81,48 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.08.2013 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 51,48 ha, was eine Flächendifferenz von 30 ha ergibt. Beantragt waren 81,48 ha.

Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 15.10.2013, 28.10.2013 und 30.10.2013 auf der XXXX ergaben für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Hutweide von 56,39 ha, was eine Flächendifferenz von 116,24 ha ergibt. Beantragt waren 172,63 ha. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.776,03 gewährt, EUR 295,50 wurden als Flächensanktion abgezogen, EUR 9,63 wurden aufgrund der verspäteten Schlagnachreichung abgezogen, EUR 16,51 wurden aufgrund der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde von 13,63 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 22,48 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,63 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 13,63 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 5,84 ha. Es waren 14,59 Zahlungsansprüche vorhanden. Es wurde unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche eine Differenzfläche von 0,96 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, daher musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden. Ein Antrag auf Übertragung wurde positiv beurteilt.Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 15.10.2013, 28.10.2013 und 30.10.2013 auf der römisch 40 ergaben für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Hutweide von 56,39 ha, was eine Flächendifferenz von 116,24 ha ergibt. Beantragt waren 172,63 ha. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.776,03 gewährt, EUR 295,50 wurden als Flächensanktion abgezogen, EUR 9,63 wurden aufgrund der verspäteten Schlagnachreichung abgezogen, EUR 16,51 wurden aufgrund der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde von 13,63 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 22,48 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,63 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 13,63 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 5,84 ha. Es waren 14,59 Zahlungsansprüche vorhanden. Es wurde unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche eine Differenzfläche von 0,96 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, daher musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden. Ein Antrag auf Übertragung wurde positiv beurteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.05.2014 Beschwerde. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA vorerst nicht vorgelegt.

Am 23.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX und die XXXX.Am 23.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 und die römisch 40 .

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie 2013 in Höhe von nunmehr EUR 2.071,76 gewährt, EUR 11,20 wurden aufgrund der verspäteten Schlagnachreichung abgezogen, EUR 23,95 wurden aufgrund der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,48 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,63 ha) und einer ermittelten Gesamtfläche von 13,69 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 5,84 ha) und somit von 13,69 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. In diesem Bescheid wurde allerdings keine Differenzfläche festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht hat, dass ihr keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide trifft, wurde eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorgenommen (§ 8i MOG 2007). Die verhängte Flächensanktion wurde somit zurückgenommen. Die gegenständliche Abänderung des Vorbescheides vom 29.04.2014 erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007, da die AMA fälschlicherweise annahm, dass gegen den Vorbescheid keine Beschwerde eingebracht wurde.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie 2013 in Höhe von nunmehr EUR 2.071,76 gewährt, EUR 11,20 wurden aufgrund der verspäteten Schlagnachreichung abgezogen, EUR 23,95 wurden aufgrund der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,48 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,63 ha) und einer ermittelten Gesamtfläche von 13,69 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 5,84 ha) und somit von 13,69 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. In diesem Bescheid wurde allerdings keine Differenzfläche festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht hat, dass ihr keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit den römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide trifft, wurde eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorgenommen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Die verhängte Flächensanktion wurde somit zurückgenommen. Die gegenständliche Abänderung des Vorbescheides vom 29.04.2014 erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007, da die AMA fälschlicherweise annahm, dass gegen den Vorbescheid keine Beschwerde eingebracht wurde.

Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.11.2014 Beschwerde.

Es wird festgestellt, dass im Jahr 2013 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 14,63 ha nur 5,84 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 22,48 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 13,69 ha. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 23.06.2014 der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX und die XXXX übermittelte. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für die Beschwerdeführerin keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 23.06.2014 der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 und die römisch 40 übermittelte. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für die Beschwerdeführerin keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Unter Berücksichtigung der zwei vorliegenden "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" wurde im Bescheid vom 30.10.2014 keine Flächensanktion mehr verhängt. Die Höhe der EBP, wie sie im Bescheid vom 30.10.2014 festgesetzt wurde, erweist sich als richtig.Unter Berücksichtigung der zwei vorliegenden "Erklärungen des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" wurde im Bescheid vom 30.10.2014 keine Flächensanktion mehr verhängt. Die Höhe der EBP, wie sie im Bescheid vom 30.10.2014 festgesetzt wurde, erweist sich als richtig.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist.

Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführerin keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf den Erklärungen gemäß § 8i MOG. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführerin keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf den Erklärungen gemäß Paragraph 8 i, MOG. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. (Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014)Zu A) römisch eins. (Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014)

Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007.Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007.

§ 19 Abs. 2 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 lautet:

"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.""(2) Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Nach ständiger Judikatur des VwGH (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkung mehr und kann die Beschwerdeführerin dadurch auch nicht mehr beschwert sein.Nach ständiger Judikatur des VwGH (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" Paragraph 103, MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkung mehr und kann die Beschwerdeführerin dadurch auch nicht mehr beschwert sein.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde vom 05.05.2014 wurde durch den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 inhaltlich gegenstandslos, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen war (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde vom 05.05.2014 wurde durch den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 inhaltlich gegenstandslos, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen war vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3).

Zu A) II. (Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2014)Zu A) römisch zwei. (Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2014)

Rechtsgrundlagen

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 8i MOG lautet:Paragraph 8 i, MOG lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."(2) Absatz eins, findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.776,03 gewährt, EUR 295,50 wurden als Flächensanktion abgezogen. Dabei wurde von 13,63 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 22,48 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,63 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 13,63 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 5,84 ha. Es wurde unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche eine Differenzfläche von 0,96 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.05.2014 Beschwerde. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA nicht vorgelegt.

Am 23.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX und die XXXX.Am 23.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 und die römisch 40 .

Auf Grundlage dieser Erklärungen gemäß § 8i MOG wurde mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 der Beschwerdeführerin eine Betriebsprämie in Höhe von nunmehr 2.071,76 gewährt. In diesem Bescheid wurde aufgrund der Vorlage der § 8i MOG-Erklärungen keine Flächensanktion mehr verhängt. Eine Flächensanktion wurde also - im Gegensatz zum Bescheid vom 29.04.2014 – zu Recht nicht mehr verhängt. Die gegenständliche Abänderung des Vorbescheides vom 29.04.2014 erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007, da die AMA fälschlicherweise annahm, dass gegen den Vorbescheid keine Beschwerde eingebracht wurde.Auf Grundlage dieser Erklärungen gemäß Paragraph 8 i, MOG wurde mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 der Beschwerdeführerin eine Betriebsprämie in Höhe von nunmehr 2.071,76 gewährt. In diesem Bescheid wurde aufgrund der Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen keine Flächensanktion mehr verhängt. Eine Flächensanktion wurde also - im Gegensatz zum Bescheid vom 29.04.2014 – zu Recht nicht mehr verhängt. Die gegenständliche Abänderung des Vorbescheides vom 29.04.2014 erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007, da die AMA fälschlicherweise annahm, dass gegen den Vorbescheid keine Beschwerde eingebracht wurde.

Nach ständiger Judikatur des VwGH (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid, nämlich jener vom 30.10.2014, an die Stelle des abgeänderten Bescheides vom 29.04.2014 und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der Bescheid vom 29.04.2014 keine Rechtswirkung mehr. Somit ist im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2014 inhaltlich zu prüfen.Nach ständiger Judikatur des VwGH (z.B. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" Paragraph 103, MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid, nämlich jener vom 30.10.2014, an die Stelle des abgeänderten Bescheides vom 29.04.2014 und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der Bescheid vom 29.04.2014 keine Rechtswirkung mehr. Somit ist im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2014 inhaltlich zu prüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Übereinstimmung mit dem Bescheid vom 30.10.2014 – davon aus, dass im Jahr 2013 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 14,63 ha nur 5,84 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 22,48 ha, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 13,69 ha. Die Differenzfläche wurde mit 0,00 ha festgestellt. Von der belangten Behörde wurde zu Recht keine Sanktion mehr verhängt, weil im Verfahren unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erklärungen gemäß § 8i MOG keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, die die Annahme nahelegen würden, dass für die Beschwerdeführerin Umstände erkennbar wären, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Übereinstimmung mit dem Bescheid vom 30.10.2014 – davon aus, dass im Jahr 2013 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 14,63 ha nur 5,84 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 22,48 ha, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 13,69 ha. Die Differenzfläche wurde mit 0,00 ha festgestellt. Von der belangten Behörde wurde zu Recht keine Sanktion mehr verhängt, weil im Verfahren unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erklärungen gemäß Paragraph 8 i, MOG keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, die die Annahme nahelegen würden, dass für die Beschwerdeführerin Umstände erkennbar wären, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Sanktionen wurden zwar im Bescheid vom 29.04.2014 – welcher nicht mehr dem Rechtsbestand angehört – verhängt, werden jedoch im Bescheid vom 30.10.2014 auf Grundlage der Bestimmung des § 8i MOG für das Antragsjahr 2013 nicht mehr verhängt, weil die Beschwerdeführerin in ausreichender Weise dargetan hat, dass für sie als Auftreiberin keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, sodass auf das diesbezügliche auf Sanktionen bezogene Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden muss.Sanktionen wurden zwar im Bescheid vom 29.04.2014 – welcher nicht mehr dem Rechtsbestand angehört – verhängt, werden jedoch im Bescheid vom 30.10.2014 auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 8 i, MOG für das Antragsjahr 2013 nicht mehr verhängt, weil die Beschwerdeführerin in ausreichender Weise dargetan hat, dass für sie als Auftreiberin keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, sodass auf das diesbezügliche auf Sanktionen bezogene Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden muss.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgelegt, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zugrunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.

Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen, der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen oder des Hutweide-N-Faktors, da die Beschwerdeführerin es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen, der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen oder des Hutweide-N-Faktors, da die Beschwerdeführerin es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Wenn sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen wurden, so folgt dies daraus, dass ihr nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung stand, um die Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Art. 34 VO (EG) 73/2009 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.Wenn sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen wurden, so folgt dies daraus, dass ihr nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung stand, um die Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34, VO (EG) 73 aus 2009, aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, Einbehaltung, einheitliche
Betriebsprämie, Einstellung, Flächenabweichung,
Gegenstandslosigkeit, Gemeinschaftsnutzung, Glaubhaftmachung,
INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,
Kürzung, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Neuberechnung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Verfahrenseinstellung, Verschulden, Vollmacht, Wegfall des
Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,
Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W133.2119602.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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