TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/11 W113 2142127-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2017
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Entscheidungsdatum

11.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W113 2142127-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2924379010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175111010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2924379010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175111010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge: BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016 wies die Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) der BF 38,79 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 230,50 zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 12.820,66. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 8.844,40 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 3.976,26.

3. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 18.05.2016 führte die BF aus, dass dem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 das Abschlusszeugnis einer höheren landwirtschaftlichen berufsbildenden Lehranstalt mit dem Titel "Top-up Junglandwirt-Nachweis (Ausbildung abgeschlossen)" beigefügt worden sei. Die Beantragung des Top-up sei auf dem Vorbereitungsbogen richtig ausgefüllt, aber bei der Erfassung auf der Bezirksbauernkammer Gmünd nicht korrekt erfasst worden. Auf Grund dieses Erfassungsfehlers sei das Top-up nicht ausbezahlt worden. Durch die Beilage des Ausbildungsnachweises, der keine andere Funktion hätte, als den Nachweis für das Top-up, sei der eindeutige Wille des Antragstellers erkennbar.

Es wird ersucht, das Top-up auszubezahlen.

4. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Zahlung für Junglandwirte sei nicht gewährt worden, da sie nicht beantragt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die nachfolgenden Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Die BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen, jedoch nicht die Zahlung für Junglandwirte, beantragte. Das "Kreuzerl" am Antrag wurde somit nicht gesetzt.

Als angeschlossene Unterlagen war auf dem Antrag das Kästchen "Junglandwirt Nachweis" angekreuzt. Dem Antrag beigelegt war das Abschlusszeugnis der höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisko-Josephinum mit der Titulierung "Top-up Junglandwirt-Nachweis (Ausbildung abgeschlossen)".

Mit 19.05.2016 korrigierte die BF den Antrag dahingehend, dass die Zahlung für Junglandwirte beantragt wurde.

Die BF behauptet, auf dem Vordruck für den Antrag auf Direktzahlungen 2015 sei die Zahlung für Junglandwirte (Top-up) korrekt angekreuzt worden. Bei der Erfassung in der Bezirksbauernkammer sei dann der Fehler passiert und das "Kreuzerl" nicht gesetzt worden. Ob dies tatsächlich so passiert ist und aus welchem Grund es zu dem vermeintlichen Erfassungsfehler gekommen ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt nicht. Eine Aufklärung war nicht erforderlich, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergibt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

2.2. Rechtsgrundlagen:

Die VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die VO (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[ ]"

Die Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte VO (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [ ]

Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

§ 21 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), lautet auszugsweise:Paragraph 21, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), lautet auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der VO (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.

[ ]"

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22, (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[ ]

7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,

[ ]"

2.3. Rechtliche Würdigung:

Die BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen sowie einen Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015 wegen vorweggenommener Erbfolge. Mit angefochtenem Bescheid wurde den Anträgen der BF stattgegeben und Zahlungsansprüche zugewiesen sowie Direktzahlungen gewährt.

Die BF begehrt in ihrer Beschwerde die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte – einen diesbezüglichen Antrag hat sie aber nicht gestellt.

Aus Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren können, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Von einem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ist noch in anderen Bestimmungen (z.B. Art. 50 Abs. 5 VO (EU) 1307/2013) die Rede. Auch in den nationalen Rechtsvorschriften wird von einem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte gesprochen (vgl. § 12 DIZA-VO). Daraus erschließt sich, dass ein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, wenn eine solche Zahlung begehrt wird.Aus Artikel 50, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren können, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Von einem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ist noch in anderen Bestimmungen (z.B. Artikel 50, Absatz 5, VO (EU) 1307 aus 2013,) die Rede. Auch in den nationalen Rechtsvorschriften wird von einem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte gesprochen vergleiche Paragraph 12, DIZA-VO). Daraus erschließt sich, dass ein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, wenn eine solche Zahlung begehrt wird.

Der Sammelantrag muss gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 mindestens den Antrag auf Direktzahlungen iSd Art. 72 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken. § 22 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung sieht vor, was der Sammelantrag alles zu enthalten hat bzw. enthalten kann. Gemäß Z 7 leg. cit. hat der Antrag gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten.Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 11, VO (EU) 640 aus 2014, mindestens den Antrag auf Direktzahlungen iSd Artikel 72, Absatz eins, VO (EU) 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken. Paragraph 22, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung sieht vor, was der Sammelantrag alles zu enthalten hat bzw. enthalten kann. Gemäß Ziffer 7, leg. cit. hat der Antrag gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten.

Gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung ist der Sammelantrag für das Antragsjahr 2015 bis 01.06.2015 bzw. gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 einzureichen.Gemäß Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung ist der Sammelantrag für das Antragsjahr 2015 bis 01.06.2015 bzw. gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 einzureichen.

Die BF gibt sinngemäß an, dass die Nichtbeantragung auf einem offensichtlichen Irrtum beruhe. Dieses Vorbringen zielt rechtlich darauf ab, dass der BF ein offensichtlicher Irrtum bei der Beantragung unterlaufen sei. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich der Fall:Die BF gibt sinngemäß an, dass die Nichtbeantragung auf einem offensichtlichen Irrtum beruhe. Dieses Vorbringen zielt rechtlich darauf ab, dass der BF ein offensichtlicher Irrtum bei der Beantragung unterlaufen sei. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich der Fall:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2015 der BF war in sich nicht vollständig und widerspruchsfrei. Es wurde zwar die Zahlung für Junglandwirte nicht beantragt, also das entsprechende "Kreuzerl" nicht gesetzt, dem Antrag jedoch ein Ausbildungsnachweis mit der Titulierung "Top-up Junglandwirt-Nachweis (Ausbildung abgeschlossen)" beigelegt. Auf dem Antrag selbst war ebenfalls angegeben, dass der Nachweis Junglandwirt beigelegt ist. Da der Ausbildungsnachweis keinen anderen Zweck haben kann, als den Nachweis für die Zahlung für Junglandwirte, war offensichtlich aus dem Antrag samt den Beilagen erkennbar, dass die Zahlung für Junglandwirte eigentlich begehrt wird. Der BF ist somit ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, der schon durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben auffällt (vgl. ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377).Der Mehrfachantrag-Flächen 2015 der BF war in sich nicht vollständig und widerspruchsfrei. Es wurde zwar die Zahlung für Junglandwirte nicht beantragt, also das entsprechende "Kreuzerl" nicht gesetzt, dem Antrag jedoch ein Ausbildungsnachweis mit der Titulierung "Top-up Junglandwirt-Nachweis (Ausbildung abgeschlossen)" beigelegt. Auf dem Antrag selbst war ebenfalls angegeben, dass der Nachweis Junglandwirt beigelegt ist. Da der Ausbildungsnachweis keinen anderen Zweck haben kann, als den Nachweis für die Zahlung für Junglandwirte, war offensichtlich aus dem Antrag samt den Beilagen erkennbar, dass die Zahlung für Junglandwirte eigentlich begehrt wird. Der BF ist somit ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, der schon durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben auffällt vergleiche ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377).

Nach der zitierten Bestimmung kann der Antrag jederzeit nach seiner Einreichung berichtigt und angepasst werden, was die BF mit ihrer Korrektur vom 19.05.2016 gemacht hat. Der Antrag für die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte für 2015 wurde somit gestellt und war in der Folge zu prüfen, ob die BF die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Die BF hat iSd Art. 50 Abs. 2 der VO (EU) 1307/2013 die Bewirtschaftung des Betriebes am 14.05.2013 übernommen und ist im Jahr der Antragstellung 2015 nicht älter als 40 Jahre alt. Die Voraussetzung der erforderlichen Ausbildung gemäß § 12 DIZA-VO hat die BF ebenfalls nachgewiesen. Die Zahlung für Junglandwirte war ihr daher zu gewähren und der belangten Behörde die neue Berechnung der Direktzahlungen für 2015 auszutragen.Die BF hat iSd Artikel 50, Absatz 2, der VO (EU) 1307 aus 2013, die Bewirtschaftung des Betriebes am 14.05.2013 übernommen und ist im Jahr der Antragstellung 2015 nicht älter als 40 Jahre alt. Die Voraussetzung der erforderlichen Ausbildung gemäß Paragraph 12, DIZA-VO hat die BF ebenfalls nachgewiesen. Die Zahlung für Junglandwirte war ihr daher zu gewähren und der belangten Behörde die neue Berechnung der Direktzahlungen für 2015 auszutragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für die neuen Beihilferegelungen – Direktzahlungen 2015 – naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Die Bestimmung des Art. 4 VO (EU) 809/2014 betreffend das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums stellte sich im gegenständlichen Fall als hinreichend klar dar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für die neuen Beihilferegelungen – Direktzahlungen 2015 – naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Die Bestimmung des Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, betreffend das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums stellte sich im gegenständlichen Fall als hinreichend klar dar.

Schlagworte

Ausbildung, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,
Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Irrtum,
Junglandwirt, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, verspäteter Antrag, Verspätung,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2142127.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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